NQG,NI - Niedersächsisches Quartiersgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen
(Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

Vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 237 - VORIS 21075 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Verhältnis quartiersbezogener Aufwertungsmaßnahmen zu den Aufgaben der Gemeinde3
Organisation der Quartiersgemeinschaft4
Maßnahmen- und Finanzierungskonzept5
Antragsverfahren6
Prüfung und Beteiligung nach Antragstellung7
Erlass der Quartierssatzung8
Inhalt der Quartierssatzung9
Abgabepflichtige, Abgabenerhebung10
Umsetzung, Mittelverwendung11
Überwachung12
Inkrafttreten13

§ 1 NQG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

1Ziel dieses Gesetzes ist es, die Stärkung oder Entwicklung von für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen zu fördern. 2Um dieses Ziel zu erreichen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts dem in Satz 1 genannten Ziel dienen. 3Durch dieses Gesetz werden ferner Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands getroffen.

§ 2 NQG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) 1Eine Quartiersgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen, insbesondere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Bewohnerinnen und Bewohnern, Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, der dazu dient, gemeinsam und eigenverantwortlich quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. 2Die Rechtsform muss so gewählt sein, dass die Rechte und Pflichten einer Quartiersgemeinschaft nach diesem Gesetz umgesetzt werden können.

(2) 1Quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die die Attraktivität des Quartiers steigern und dessen Funktionen stärken und dadurch zugleich mindestens für die überwiegende Mehrheit der in das Quartier einbezogenen Grundstücke einen unmittelbaren Vorteil oder einen Lagevorteil erwarten lassen, der den Nutzen der Maßnahmen für die Allgemeinheit offensichtlich überwiegt. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können dazu insbesondere gehören

  1. 1.

    das Ausarbeiten von Konzepten für die Stärkung oder Entwicklung des Quartiers,

  2. 2.

    bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Raums oder des Wohnumfeldes,

  3. 3.

    Baumaßnahmen an oder in Gebäuden,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sauberkeit oder Sicherheit,

  6. 6.

    Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Grundstücken,

  7. 7.

    Leerstandsmanagement,

  8. 8.

    Einrichtung von Coworking-Räumen und

  9. 9.

    Werbemaßnahmen, Marketing und Veranstaltungen.

(3) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen.

§ 3 NQG - Verhältnis quartiersbezogener Aufwertungsmaßnahmen zu den Aufgaben der Gemeinde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

1Die Durchführung von quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen darf die Gemeinde nicht von ihren im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben entlasten. 2Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Maßnahmen finanziell zu beteiligen, es sei denn, dass sie nach § 10 Abs. 1 abgabepflichtig ist.

§ 4 NQG - Organisation der Quartiersgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Die Quartiersgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mit Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die nach außen einzeln vertretungsberechtigt sind.

(2) Die Quartiersgemeinschaft hat eine Mitwirkung abgabepflichtiger Personen in der Regel zuzulassen.

(3) Die Quartiersgemeinschaft kann einen Aufgabenträger mit der Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen beauftragen.