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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 NQG - Prüfung und Beteiligung nach Antragstellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Die Gemeinde prüft, ob nach dem Antrag der Quartiersgemeinschaft die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und ob öffentliche Belange nicht offensichtlich beeinträchtigt sind.

(2) 1Hat die Prüfung nach Absatz 1 ergeben, dass eine Quartierssatzung voraussichtlich beschlossen werden kann, so fertigt die Gemeinde den Entwurf einer Quartierssatzung und unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke schriftlich über die Absicht, eine Quartierssatzung zu beschließen. 2Sie teilt ihnen auch mit, wo sie den Satzungsentwurf und das vorgesehene Maßnahmen- und Finanzierungskonzept einsehen können. 3Die Gemeinde weist die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung der geplanten Satzung zu widersprechen. 4 § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt werden kann, vor Beschluss der Satzung zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Ändert die Quartiersgemeinschaft vor Beschluss der Satzung das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept oder die räumliche Abgrenzung des Quartiers, so hat sie ihren Antrag zu ändern. 2Bei wesentlichen Änderungen ist von der Quartiersgemeinschaft nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 weiterhin vorliegen, und, wenn dies der Fall ist, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.