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§ 5 WiFöSPG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WiFöSPG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

1Das Sondervermögen wird hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium verwaltet. 2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesdienststellen oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragen. 3Soweit die Verwaltung des Sondervermögens hinsichtlich einer Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 auch eine Aufgabe nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen darstellt, bleibt die Möglichkeit, solche Aufgaben nach jener Vorschrift durch Verordnung auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übertragen, unberührt.