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§ 5 WiFöSPG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WiFöSPG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bedienen.