§ 5 WiFöSPG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- WiFöSPG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bedienen.