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§ 2 WiFöSPG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WiFöSPG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

Mit den Mitteln des Sondervermögens werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

  1. 1.

    Investitionen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere bei Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung und Modernisierung von Betrieben;

  2. 2.

    Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere durch Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, ferner durch Errichtung oder Ausbau von öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen;

  3. 3.

    Umstrukturierung des Emder Hafens;

  4. 4.
    1. a)

      im gewerblichen Bereich: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, Maßnahmen des Technologietransfers und der Technologieberatung;

    2. b)

      Unterhaltung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen;

  5. 5.
    1. a)

      besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen; Maßnahmen der Wirtschaftswerbung, der Fremdenverkehrswerbung und zur Unterstützung des Außenhandels der mittelständischen Wirtschaft;

    2. b)

      Maßnahmen zur Verbesserung oder Förderung von Mobilität und Transport auf Straße und Schiene;

  6. 6.

    Umweltschutzmaßnahmen zur ökologischen Umstellung und Modernisierung von Produktionsprozessen, einschließlich Maßnahmen der Umweltqualifikation und -beratung; neue Umwelttechniken und Umweltdienstleistungen sowie die Entwicklung und Umsetzung dieser Ziele;

  7. 7.

    Maßnahmen zur verstärkten Anwendung und Nutzung regenerativer Energiequellen sowie Maßnahmen zur rationellen Energieerzeugung und -nutzung;

  8. 8.

    Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen oder auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten;

  9. 9.

    Maßnahmen, die dem Schutz von Natur, Arten oder Gewässern oder der natürlichen Lebensgrundlagen dienen;

  10. 10.

    betriebliche, insbesondere investive Maßnahmen, die einer nachhaltigen Transformation zu einer klimaangepassten und standortgerechten Landwirtschaft dienen.