§ 5 SProWirtsch - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SProWirtsch,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
(1) Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der "Niedersächsischen Landestreuhandstelle", der "Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" und darüber hinaus der "Niedersächsischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH" bedienen.
(2) Die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH ist berechtigt, mit vorheriger Zustimmung des Finanzministers zur Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Kreditmarktmittel in Anspruch zu nehmen. Der Schuldendienst hierfür ist aus den der Gesellschaft zufließenden Mitteln des Sondervermögens zu leisten.