§ 5 WiFöSPG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- WiFöSPG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
1Das Sondervermögen wird vom Fachministerium verwaltet. 2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesdienststellen oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragen. 3Soweit die Verwaltung des Sondervermögens hinsichtlich einer Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 auch eine Aufgabe nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen darstellt, bleibt die Möglichkeit, solche Aufgaben nach jener Vorschrift durch Verordnung auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übertragen, unberührt.