Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-HygK - Staatliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. 2Die Durchführung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen richten sich nach den §§ 8 bis 21 Satz 1 und den Anlagen 6 bis 8 APO-Hyg.-Kontr.