§ 8 APVO-HygK - Staatliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-HygK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
1Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. 2Die Durchführung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen richten sich nach den §§ 8 bis 21 Satz 1 und den Anlagen 6 bis 8 APO-Hyg.-Kontr.