§ 3 APVO-HygK - Zulassung zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-HygK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
- 1.
einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und eine mindestens zweijährige förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen höheren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt,
- 2.
die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
(2) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsbehörde vorzulegen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Identitätsnachweis,
- 3.
ein Nachweis über den Schul- oder Bildungsabschluss und gegebenenfalls über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und
- 5.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
2Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.