APVO-HygK,NI - Hygienekontrolleure-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 164 - VORIS 21061 -)

Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung2
Zulassung zur Ausbildung3
Gliederung und Dauer der Ausbildung4
Inhalt der praktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen5
Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung6
Theoretische Ausbildung7
Staatliche Prüfung8
Inkrafttreten9
Inhalte der praktischen AusbildungAnlage 1
Berichtsheft über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum HygienekontrolleurAnlage 2
Bescheinigung über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum HygienekontrolleurAnlage 3

§ 1 APVO-HygK - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-HygK - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Ausbildungsbehörden sind die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen als kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. 2Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den medizinischen Fachdienst leitet (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - NGöGD). 3Sie oder er ist für die praktische Ausbildung verantwortlich und überwacht diese. 4Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung (§ 5 Abs. 2) und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zu.

§ 3 APVO-HygK - Zulassung zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer

  1. 1.

    einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und eine mindestens zweijährige förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen höheren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt,

  2. 2.

    die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

(2) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsbehörde vorzulegen:

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    ein Identitätsnachweis,

  3. 3.

    ein Nachweis über den Schul- oder Bildungsabschluss und gegebenenfalls über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung,

  4. 4.

    ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und

  5. 5.

    ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

2Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 4 APVO-HygK - Gliederung und Dauer der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. 2Sie gliedert sich in

  1. 1.

    eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 3 700 Stunden bei den Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 und

  2. 2.

    eine theoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 900 Unterrichtsstunden (Vorlesungs- und Übungsstunden) an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

3Abschnitte der praktischen Ausbildung und der theoretischen Ausbildung wechseln sich ab. 4Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. 5Bei Teilzeit verlängert sich die Ausbildungsdauer um den Zeitraum, der erforderlich ist, um mindestens 3 700 Stunden zu erreichen. 6Die Ausbildung soll längstens fünf Jahre dauern.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.

(3) 1Fehlzeiten werden bei der Dauer der Ausbildung wie folgt angerechnet:

  1. 1.

    Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und

  2. 2.

    Fehlzeiten wegen Krankheit und wegen eines anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Grundes bis zu insgesamt 370 Stunden bei der praktischen Ausbildung und bis zu insgesamt 90 Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung.

2Zeiten von Freistellungen nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gelten nicht als Fehlzeiten nach Satz 1 Nr. 2.

(4) 1Auf Antrag können im Einzelfall Fehlzeiten angerechnet werden, die über Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 hinausgehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. 2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so wird die Ausbildung auf Antrag verlängert. 3Über die Anträge und die Dauer einer Verlängerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598) in der jeweils geltenden Fassung.