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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-HygK - Gliederung und Dauer der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. 2Sie gliedert sich in

  1. 1.

    eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 3 700 Stunden bei den Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 und

  2. 2.

    eine theoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 900 Unterrichtsstunden (Vorlesungs- und Übungsstunden) an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

3Abschnitte der praktischen Ausbildung und der theoretischen Ausbildung wechseln sich ab. 4Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. 5Bei Teilzeit verlängert sich die Ausbildungsdauer um den Zeitraum, der erforderlich ist, um mindestens 3 700 Stunden zu erreichen. 6Die Ausbildung soll längstens fünf Jahre dauern.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.

(3) 1Fehlzeiten werden bei der Dauer der Ausbildung wie folgt angerechnet:

  1. 1.

    Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und

  2. 2.

    Fehlzeiten wegen Krankheit und wegen eines anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Grundes bis zu insgesamt 370 Stunden bei der praktischen Ausbildung und bis zu insgesamt 90 Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung.

2Zeiten von Freistellungen nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gelten nicht als Fehlzeiten nach Satz 1 Nr. 2.

(4) 1Auf Antrag können im Einzelfall Fehlzeiten angerechnet werden, die über Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 hinausgehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. 2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so wird die Ausbildung auf Antrag verlängert. 3Über die Anträge und die Dauer einer Verlängerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598) in der jeweils geltenden Fassung.