Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 13 B 4725/15
Vorliegen von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren; Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (hier: Italien)
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.09.2015
- Aktenzeichen
- 13 B 4725/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 26237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2015:0929.13B4725.15.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- Art. 16a Abs. 2 GG
- § 26a AsylVfG
- § 27a AsylVfG
- § 31 Abs. 4 AsylVfG
- § 34a AsylVfG
- Art. 3 EMRK
- Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III VO
Fundstellen
- AUAS 2015, 235-237
- NdsVBl 2015, 7
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Einzelrichter
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.
Das Asylverfahren des Antragstellers, der nach eigenen Angaben aus dem Libanon stammt, ist in Italien durchzuführen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.
Lediglich ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann an, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien nicht anzuordnen.
Italien ist ein sicherer Drittstaat in diesem Sinne.
Die nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen - das Interesse des Antragstellers, während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der von ihr angeordneten Abschiebung - fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht weiterhin nach den Darstellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, zu Recht von der Zuständigkeit Italien für dessen Prüfung aus.
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO), Italien ist nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO m. Art. 11 der Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. An der Zuständigkeit Italiens hegt das Gericht keine Zweifel.
Die Dublin-III-Verordnung gewährt dem Antragsteller keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Belgien) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht. Wenn Italien sich mit der Aufnahme des Antragstellers einverstanden erklärt hat- woran das Gericht keinen Zweifel hegt - , dann kann der Antragsteller auf die Durchführung des Verfahrens dort verwiesen werden.
Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Italien abzuschieben.
Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. nur EuGH, Urt. vom 14.11.2013 - C 411 C 4/11 -, , Rdnr. 37).
Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO zugunsten des Antragstellers - nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen.
Es ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass bezüglich Italien keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im Asylverfahren - jedenfalls was alleinstehende junge Männer betrifft - bestehen. Systemische Schwachstellen bzw. systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus der Sicht des überstellenden Staates nicht unbekannt sein können, d. h. offensichtlich sein (EuGH, Urt. vom 21.12.2011 - C-411/10 et al. -, , Rdnr. 94).
Nach dieser Maßgabe bestehen zumindest hin sichtlich erwachsener volljähriger Männer keine rechtlichen Hindernisse, sie nach Italien zur Durchführung eines Asylverfahrens zu überstellen.
Zur Begründung seines Eilantrages beruft sich der Antragsteller allein auf die Gründe des Beschlusses der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 04.08.2015. Das beschließende Gericht vermag jedoch nicht, dieser Rechtsprechung zu folgen.
Vielmehr geht das Gericht nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -(Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 - A.M.E. vs. The Netherlands) davon aus, dass eventuell doch noch vorhandene etwaige systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis ("underprivileged and vulnerable population group in need of special protection", s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten - Aufnahmerichtlinien - Richtlinie 2013/33 EU - des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt (so auch (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05. August 2015 - 7a L 1435/15.A -, Rn. 13, ). Der Antragsteller ist als alleinstehender, junger und kinderloser Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen - über die allgemeinen Standards hinausgehenden - Schutzes bedarf, zuzurechnen).
Andere Gründe, die gegen eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Bei einem Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz, wo die Eilbedürftigkeit der Entscheidung auf der Hand liegt, wäre es im Übrigen zu erwarten gewesen, dass etwaige weitere Gründe von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller in der Antragsschrift vorgebracht werden.