Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.09.2015, Az.: 13 A 5795/13

Dienstunfall; Mitarbeitergespräch; PTBS; Streitgespräch; Veranlagung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.09.2015
Aktenzeichen
13 A 5795/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorfall am 06.10.2004 (dienstliches Gespräch zwischen dem Kläger und LKD A.) als Dienstunfall anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2007 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der 1972 geborene Kläger, ein Beamter im Ruhestand, begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. Er war als KOK bei dem Beklagten beschäftigt und wurde mit Bescheid vom 27.06.2005 mit Ablauf des Monats Juni 2005 in den Ruhestand versetzt. Grundlage war ein „Sozialmedizinisches Gutachten“ des ärztlichen Dienstes des Beklagten (Beiakte B Bl. 37f., Bl. 89 ff. Gerichtsakte).

Am 05.10.2004 wurde gegenüber dem Kläger in dessen Freizeit von Polizeibeamten des Polizeikommissariats in Stadtoldendorf ein Platzverweis ausgesprochen und der Kläger vorübergehend in Gewahrsam genommen. Noch am gleichen Abend unterrichtete das Polizeikommissariat die Beklagte über dieses Ereignis mittels Telefax (Bl. 37 der Beiakte A). Der Kläger stellt den Geschehensablauf am Abend des 05.10.2004 vollständig anders dar als die örtlichen Polizeibeamten.

Unstreitig wurde dann am 06.10.2004 ein dienstliches Gespräch zwischen dem Kläger einerseits und seinem Vorgesetzten, LKD D., in Anwesenheit von KOK E. und KOR F. geführt, in dem es um die Mitteilung des Polizeikommissariats Stadtoldendorf ging. Über dieses Gespräch findet sich auf Bl. 41 der Beiakte A in Kopie ein Vermerk. Der LKD D. äußerte sich zu diesem Gespräch unter dem 19.02.2007 (Bl. 44 der Beiakte A), wobei er darauf hinwies, dass es sich an den Wortlaut seiner Äußerungen im Einzelnen nicht mehr erinnern könne. Der Ablauf dieses Gespräches ist zwischen den Beteiligten streitig.

In einem Schreiben vom 25.05.2005 (Bl. 19 der Beiakte A) erklärt der Kläger u.a., dass er es als Ungerechtigkeit empfinde, dass den Aussagen der örtlichen Polizeibeamten mehr geglaubt werde als ihm. Dieses „unsagbare Maß an Ungerechtigkeit, was (er, der Kläger) am eigenen Körper fortdauernd erleben und durchleiden“ müsse, sei „maßgeblich für (seinen) jetzigen Gesundheitszustand.

Im Laufe des Klageverfahrens legte der Kläger die Kopie eines bereits am 24.01.2005 verfassten Schreibens eines Dr. G. an den ärztlichen Dienst der Beklagten vor (Bl. 83 Gerichtsakte). Darin heißt es u.a.: “Aus nervenfachärztlich-psychotherapeutischer Sicht haben die dienstlichen Umstände nicht nur eine emotionale Kränkung zur Folge, sondern haben eine direkt krankmachende Wirkung auf die Restgesundheit meines Patienten.“

Am 02.10.2006 ging die Dienstunfallanzeige des Klägers bei dem Beklagten ein. Laut einem Facharzt leide er an einer PTBS, einer mittelschweren reaktiven Depression und an zeitweise schweren depressiven Episoden mit Suizidalität. In der Besprechung am 06.10.2004 sei er vom Gruppenleiter angeschrien und mit dem Bericht der örtlichen Streifenpolizisten konfrontiert worden. Aufgrund dieses Berichtes mit den für ihn völlig überraschenden und unzutreffenden Vorwürfen sei er kurz davor gewesen, ohnmächtig zu werden und habe sich wie gelähmt gefühlt.“ Nach der „Stellungnahme des behandelnden Arztes - hier von Dr. R. H. vom 14.09.06 - sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung/Krankheit und dem Unfallereignis bewiesen (Bl. 7 der Beiakte A).

Mit Bescheid vom 15.03.2007 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Als Ursache der gesundheitlichen Beschwerden könnten zwar möglicherweise überzogene Reaktionen der örtlichen Polizeibeamten in Betracht kommen; Handlungen des BKA hätten jedoch nicht zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die überfallartige Mitteilung der Anschuldigung „Kinderschänder“ sei nach Aussage seines Arztes wesentliche Ursache seiner Erkrankung.

In einem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an den Beklagten vom 08.09.2007 (Bl. 67 ff. der Beiakte A) heißt es dann u.a., die Ursache der chronifizierten Depression des Klägers liege allein in den Ereignissen des 05.10.2004.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008, zugestellt am 21.06.2008, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Vorfall am 05.10.2004 liege im privaten Bereich.

Der Kläger hat am 21.07.2008 Klage erhoben.

Er trägt vor: Er sei bei dem Gespräch am 06.10.2004 aus heiterem Himmel mit dem Kinderschänder-Vorwurf konfrontiert worden und habe dadurch einen Schock erlitten. Seit dem 07.10.2004 sei er in ärztlicher Behandlung. Vor dem Landgericht Hildesheim habe er auch eine Schadensersatzklage gegen das Land, das BKA und gegen die beiden örtlichen Polizeibeamten erhoben.

Nachdem das Verfahren eine Zeitlang auf Antrag des Klägers geruht hat, setzte dieser Ende Juli 2013 das Verfahren fort.

Er trägt jetzt vor: Er habe ein Gutachten vom leitenden Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Universitätsklinikums Göttingen erstellen lassen. Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass, wenn die Ereignisse am 06.10.2004 sich so zugetragen und wie geschildert vom Kläger verarbeitet wurden, dann mit als hoch eingeschätzter Wahrscheinlichkeit auch gefolgert werden könne, dass die Ereignisse vom 06.10.2004 traumatischer erlebt wurden als die Ereignisse am 05.10.2004.

Mit seinem weiteren Klagevortrag legte der Kläger auch das Gutachten des Dr. med. I. vom 21.11.2011 mit Ergänzungen vom 23.12.2011 und 10.05.12 vor, auf das wegen des näheren Inhaltes Bezug genommen wird (Bl. 219 ff. Gerichtsakte). Weiterhin legt der Kläger ärztliche Stellungnahmen des Dr. med. J. vom 09.07.2012 und vom 16.07.2013 vor (Bl. 262 ff.; 350 Gerichtsakte) und eine Stellungnahme des Dr. B. K. vom 22.01.2014 (Bl. 344 ff. GA), auf die ebenfalls verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.03.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 06.10.2004 (Gespräch mit dem Vorgesetzten) als Dienstunfall und die gesundheitlichen Schäden, die bei ihm eingetreten sind, als Folge dieses Dienstunfalls anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie tritt der Klage entgegen. Im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Hildesheim berufe sich der Kläger noch darauf, dass das Verhalten der örtlichen Polizeibeamten ursächlich gewesen sei. Es sei fraglich, ob ein einzelnes Gespräch überhaupt die vom Kläger geklagten Wirkungen haben könne, jedenfalls lägen die Ursachen des Gesprächs, d.h., das Gesprächsthema, im privaten Bereich. Das vom Gericht eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend. Es lege den bestrittenen Vortrag des Klägers zu Grunde. Der objektive Sachverhalt sei ein anderer. Es sei zudem nicht schlüssig.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 02.12.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat über die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2009, zugestellt am 21.12.2009, entschieden. Am 21.01.2010 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.10.2014 Beweis erhoben (Bl. 487) und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 22.02.2015 wird Bezug genommen (Beiakte C).

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 17. 12.2009 wurde fristgerecht gestellt. Der Gerichtsbescheid gilt gem. § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse im Rahmen der Besprechung am 06.10.2004 als Dienstunfall.

Der Kläger hat die 2-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG eingehalten. Bei dem hier streitigen Ereignis handelt es sich auch um einen Dienstunfall.

Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Maßgebender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird bzw. die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte sich also gewissermaßen im Banne des Dienstes befindet. Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist hiernach im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit und am Dienstort ereignet. In diesem Fall sind nämlich die dienstliche Sphäre und der dienstliche Gefahrenbereich durch die objektiven und regelmäßig leicht feststellbaren Umstände eindeutig von der privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre des Beamten abgegrenzt mit der Folge, dass unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Beamten in diesem Rahmen durch die dienstliche Sphäre geprägt wird (OVG Koblenz, Beschl. v. 06.11.2001, - 10 A 10635/01.OVG -; zit. n. juris).

Das Gericht ist nunmehr aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. S. davon überzeugt, dass der Kläger in diesem Sinne einen Dienstunfall erlitten hat.

Der Kläger führte zwar zunächst selbst seine Erkrankung auf den Vorfall am 05.10.2004 bzw. der Anschuldigung, ein „Kinderschänder“ zu sein zurück. Diese Anschuldigung seien von den Stadtoldendorfer Polizeibeamten grundlos und ohne sein Wissen dem BKA übermittelt worden, wo er dann damit konfrontiert worden sei (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte, Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2008 und so auch im Amtshaftpflichtprozess vorgetragen). Nach seinem eigenen ursprünglichen Vortrag war Auslöser der Erkrankung nach alledem der Vorwurf angeblichen Fehlverhaltens selbst. Zwar erfuhr er von diesem Vorwurf erst innerhalb des Dienstes, der Vorwurf selbst entstand danach jedoch außerdienstlich und nicht aufgrund einer dienstlichen Tätigkeit oder infolge des Dienstes. Wäre diese frühere Ansicht des Klägers zutreffend, könnte die Klage keinen Erfolg haben.

Dann allerdings trägt der Kläger aber auch vor, das Verhalten seiner Vorgesetzten am 06.10.2004 habe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst, die letztendlich Grundlage seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit sei. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. S. vom 22.02.2015 ist das Gericht davon überzeugt, dass tatsächlich das Gespräch - so wie es der Kläger empfunden hat - zu einer PTBS führte. Das Gutachten ist folgerichtig und eindeutig. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an dem Gutachter vermag das Gericht nicht zu teilen.

Das Gericht vermag nicht der Einschätzung der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu folgen, dass, weil die Umstände, die zum Dienstgespräch am 06.10.2014 geführt haben, nicht zum dienstlichen Bereich gehören, sei auch das Gespräch nicht in Ausübung des Dienstes geschehen. Es ging in diesem Gespräch während der Dienstzeit des Beamten im Dienstgebäude um - soweit ist der Inhalt unstreitig - Fragen des weiteren dienstlichen Einsatzes. Mögen diese Fragen auch durch außerdienstliche Gegebenheiten aufgeworfen sein, so zählt das Gespräch mit den Vorgesetzen damit aber auch zur Ausübung des Dienstes.

Zwar sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 31.01.2008, - 5 LA 23/07 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur Urteil vom 30.07.2008 - 13 A 3138/06 -), als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dem Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist diejenige als alleinige Ursache für den Erfolg im Rechtssinne anzusehen, die bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg beigetragen hat, während jede einzelne Ursache als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.

Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Um Gelegenheitsursachen in diesem Sinne handelt es sich, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung eines akuten Erscheinens nicht in besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, „der das Fass zum Überlaufen“ brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.6.1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 = ZBR 1989, 57).

Auch vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Erwägungen lässt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der erforderliche ursächliche Zusammenhang feststellen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ist eine schon bestehende Veranlagung für die psychische Erkrankung des Klägers, die letztendlich erst bei ihm eine PTBS ausgelöst hat, auszuschließen.

Soweit die Beklagte meint, das Gespräch am 06.10.2004 sei so verlaufen, dass dadurch eine Schädigung gar nicht habe eintreten können, ist dies nicht durchgreifend. Bei der Erkrankung des Klägers kommt es nicht nur auf den objektiven Inhalt des Gespräches zwischen dem Kläger und dem Vorgesetzten an, sondern auch darauf, wie der Kläger dieses Gespräch empfand. Denn diese subjektiven Eindrücke lösten ja nur letztendlich die Erkrankung des Klägers aus. Rückschlüsse, wie das Gespräch beim Kläger „angekommen“ ist, lassen sich aber nur aus den Erklärungen des Klägers selbst ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unglaubwürdig ist und der Gutachter diese Angaben deshalb nicht auch zur Grundlage seines Gutachtens hätte machen dürfen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Da der Kläger sich im Widerspruchsverfahren selbst vertreten hat, bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.