Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.09.2015, Az.: 10 A 3550/15

Folgeantrag; Zweitantrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.09.2015
Aktenzeichen
10 A 3550/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Kein Zweitantrag im Sinne von § 71 a AsylVfG, wenn der Antragsteller in einem EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, der wegen Nichtbetreibens ohne Sachentscheidung abgelehnt worden ist.
2. Der nach Selbsteintritt oder Scheitern des Dublin-Verfahrens zuständig gewordene Mitgliedstaat hat das Verfahren in seinem gegenwärtigen Stand zu übernehmen und sicherzustellen, dass die Prüfung des Antrags im Sinne von Art. 18 Satz 2 Dublin III VO abgeschlossen wird oder der Antragsteller einen neuen Antrag stellen kann, der nicht als Folgeantrag behandelt wird.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. August 2013 einen Asylantrag. Bei der Prüfung seines Asylgesuchs ermittelte die Beklagte mittels des EURODAC-Systems, dass der Kläger bereits am 17. Mai 2013 einen Asylantrag in Ungarn und am 28. Mai 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte.

Unter dem 23. Dezember 2013 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Ungarn, das die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 6. Januar 2014 unter Hinweis auf den in Österreich gestellten Asylantrag des Klägers zurückwiesen. Das Asylverfahren in Ungarn sei eingestellt worden, nachdem der Kläger verschwunden sei. Der Partnerin des Klägers und dem gemeinsamen Kind sei in Österreich internationaler Schutz gewährt worden; der Kläger habe aber seit März 2011 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Ungarn habe deshalb zunächst um ergänzende Darlegung der familiären Verhältnisse ersucht und dann einer Überstellung des Klägers aus Österreich formal widersprochen. Eine Remonstration sei aus Österreich nicht eingegangen.

Hinsichtlich der Partnerin des Klägers und des gemeinsamen Kindes hatte Ungarn dagegen schon mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung gegenüber den deutschen Behörden anerkannt. Unter Hinweis darauf remonstrierte die Beklagte gegenüber den ungarischen Behörden und bat um Übernahme der Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers zur Herstellung der Familieneinheit, die die ungarische Dublin-Einheit wiederum ablehnte.

Am 17. Januar 2014 entschied die Beklagte, den Antrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten und fragte bei den Behörden Österreichs und Ungarns den Ausgang der dort durchgeführten Asylverfahren ab. Die Liaisonbeamten in beiden Ländern teilten darauf mit, dass die jeweiligen Asylverfahren in Abwesenheit ohne  Sachentscheidung erfolglos gewesen und bestandskräftig abgeschlossen seien.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 29. Juni 2015, lehnte die Beklagte die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ab, verneinte Abschiebungshindernisse und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die Asylverfahren des Klägers in Ungarn und Österreich seien bestandskräftig abgeschlossen. Sein in Deutschland gestellter Antrag sei daher als Zweitantrag zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien nicht gegeben.

Am 6. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht er geltend, dass die Beklagte seinen Asylantrag zu Unrecht als Zweitantrag betrachtet und Wiederaufnahmegründe verneint habe. Er habe Anspruch auf die materielle Prüfung seines Asylgesuchs durch die Beklagte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit in Deutschland durchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 – 10 B 3551/15 – hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Sie ist zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 - 13 a ZB 14.50068 - juris). Nichts anders gilt, wenn die Durchführung eines Asylverfahrens – wie hier – aufgrund von § 26 a AsylVfG mit der Begründung abgelehnt wird, dass es sich um einen Zweitantrag handele.

Der Zulässigkeit der Klage steht insofern auch nicht eine fehlende Klagebefugnis entgegen. Dabei kann es dahinstehen, ob nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts der Kläger kein subjektives Recht auf eine Überprüfung der Zuständigkeiten nach der Dublin-III-Verordnung hat. Denn die Zuständigkeit der Beklagten steht hier nach dem bereits erklärten Selbsteintritt außer Zweifel. Fraglich ist lediglich, ob die Beklagte trotz Zuständigkeit eine materielle Prüfung des Asylgesuchs verweigern kann. Insofern hat der Kläger eine wehrfähige Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie –. Diese Richtlinie ist hinsichtlich des dort postulierten Verfahrensanspruchs unmittelbar anwendbar, nachdem die Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 abgelaufen ist.

2. Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist die Klage dagegen unzulässig.

Für eine solche Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn bereits die Anfechtungsklage bietet den erforderlichen, aber auch ausreichenden Rechtsschutz, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.1995 – BVerwG 9 C 264.94 –, juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 26 a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn die Beklagte hat eine Entscheidung in der Sache noch gar nicht getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie eine solche Entscheidung im Falle der Aufhebung des angegriffenen Bescheides verweigern würde. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Amts wegen den Asylantrag sachlich zu prüfen. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs oder gar eines „Durchentscheidens“ des Gerichts über den Asylantrag des Klägers bedarf es daher nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2014 - 25 K 8830/13.A -, InfAuslR 2014, 159; VG Karlsruhe, Urteil vom 6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -, BeckRS 2012, 53496 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 23.4.2014 – 10 A 1242/12 –, juris m. w. N.).

II. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage auch begründet. Die unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte stützt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf § 71  a Abs. 1 AsylVfG. Tatsächlich ist der Tatbestand dieser Norm insofern erfüllt, als dass vor Stellung des Asylantrags in Deutschland in Österreich und Ungarn, sicheren Drittstaaten i. S. d. § 26 a AsylVfG, jeweils erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Jedenfalls das ungarische Asylverfahrenssystem sieht nach Ablauf der Rechtsmittelfristen auch keine formlose Wiederaufnahme eines nach Nichtbetreiben eingestellten Asylverfahrens vor.

Der Behandlung des in Deutschland gestellten Asylantrags des Klägers als Zweitantrag i. S.  d. § 71 a AsylVfG steht jedoch Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III-VO – entgegen. Danach hat der zuständige Mitgliedstaat (hier nunmehr die zuständig gewordene Bundesrepublik Deutschland) in den Fällen (Absatz 1 lit. c), in denen über den Erstantrag im ersten Mitgliedstaat in erster Instanz keine sachliche Entscheidung getroffen worden war (wovon hier nach den Angaben der Liaisonbeamten gegenüber der Beklagten auszugehen ist), sicherzustellen, dass die Betroffenen einen neuen Antrag stellen können, der nicht als Folgeantrag gewertet werden darf. Wenn es in Satz 2 sodann heißt, dass „die Mitgliedstaaten“ (und nicht nur „der Mitgliedstaat“) in diesen Fällen gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird, so macht auch dieses deutlich, dass der Zuständigkeitsübergang allein nicht zum Verlust der formalen und materiellen Rechtsstellung führt, vielmehr der andere nunmehr zuständige Mitgliedstaat das Verfahren weiter zu führen hat (VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 –, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 11.5.2015 – 2 B 13/15 –, juris Rn. 17).

Ergänzend gilt nach Art. 28 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU (vom 26.6.2013, Abl. L 180) – Asylverfahrensrichtlinie –, dass die Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt sind, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d. h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Nachdem die Bundesrepublik diese Richtlinie nicht bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt hat, kann sich der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gegenüber der Beklagten auf diese Vorschriften berufen, weil sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Bestimmungen enthält        (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteile vom 26.2.1986 – Marshall, 152/84 –, Slg. 1986, 723, Rn. 46;  und vom 3.3.2011 – Auto Nikolovi, C-203/10 –, Slg. 2011, I-0000, Rn. 61). Auch von der Öffnungsklausel des Art. 28 Abs. 2 UA 2 der Asylverfahrensrichtlinie hat die Bundesrepublik bisher, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht.

Es kann in dieser Situation dahinstehen, ob die nationalrechtliche Vorschrift des § 71 a Abs. 1 AsylVfG im Wege der europarechtskonformen Auslegung der Begriff des „erfolglos abgeschlossenen“ Verfahrens so zu verstehen ist, dass nur Verfahren gemeint sind, die mit einer materiellen Prüfung beendet worden sind (in diesem Sinne: VG Berlin, Beschluss vom 31.7.2015 – 33 L 215.15 A –, juris Rn. 12 ff) oder aufgrund des Anwendungsvorrangs des entgegenstehenden europäischen Rechts schlicht nicht anzuwenden ist. Denn auch eine europarechtskonforme Auslegung hätte zur Folge, dass § 71 a AsylVfG tatbestandlich nicht eröffnet und daher nicht anzuwenden wäre; die europarechtskonforme Auslegung wäre insofern nicht im engeren Sinne geltungserhaltend.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Aufhebung des Zulässigkeitsausspruchs folgt die Kostenlast dem Unterliegen der Beklagten. Soweit der Kläger hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unterliegt, sieht das Gericht im Hinblick auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Anhalt für eine Kostenlast. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.