Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.09.2015, Az.: 10 A 2195/15

Asylverfahrensanspruch; Dublin III VO Ungarn; systemische Mängel; Ungarn; Verfahrensanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.09.2015
Aktenzeichen
10 A 2195/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Dublin-III-Verfahren ist (im September 2015) rechtswidrig, weil sie trotz vorliegender rechtlicher Voraussetzungen der Überstellung auf absehbare Zeit tatsächlich nicht vollzogen werden kann und die dadurch verursachte Verzögerung des Asylverfahrens den Verfahrensanspruch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 47 Satz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verletzt.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens und begehrt die Prüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte im nationalen Verfahren.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 1. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Februar 2015 einen Asylantrag. Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten gab er an, Mali im Jahr 2012 verlassen und über Mauretanien mit dem Boot die Türkei erreicht zu haben und dort nach Griechenland gezogen zu sein, wo er mehrere Jahre gelebt habe. Dann sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Klägers im EURODAC-System ergab, dass der Kläger in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war und dort Asyl beantragt hatte. Das Bundesamt richtete daher unter dem 19. Februar 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn.       Die ungarischen Behörden haben auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 4. März 2015 ihre Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Asylantrags des Klägers erklärt.

Mit Bescheid vom 2. April 2015  lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an.

Am 16. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht geltend, dass ihm bei einer Zurückschiebung nach      Ungarn aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Zuständiger Mitgliedstaat sei außerdem nicht Ungarn, sondern allenfalls Griechenland, wo er längere Zeit gelebt und ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe.

Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 29. Juli 2015 – 10 B 2196/15 – entsprochen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2015 zu verpflichten, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei die aktuelle Situation in Ungarn nicht vergleichbar mit der Situation in Griechenland. Eine generelle Aussetzung von Rücküberstellungen nach Ungarn sei deshalb nicht erforderlich.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Sie ist zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2014 – 13 LA 66/14 – juris; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 – 13 a ZB 14.50068 – juris).

Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ist die Klage dagegen unzulässig.

Für eine solche Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn bereits die Anfechtungsklage bietet den erforderlichen, aber auch ausreichenden Rechtsschutz, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.1995 – BVerwG 9 C 264.94 –, juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27 a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn die Beklagte hat eine Entscheidung in der Sache noch gar nicht getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie eine solche Entscheidung im Falle der Aufhebung des angegriffenen Bescheides verweigern würde. Vielmehr hat die Beklagte für den Fall ihrer Zuständigkeit, die nur anzunehmen ist, wenn in dem als zuständig bezeichneten Mitgliedstaat systemische Mängel bestehen und sich kein anderer vorrangig zuständiger Mitgliedstaat ausmachen lässt, von Amts wegen den Asylantrag sachlich zu prüfen. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs oder gar eines „Durchentscheidens“ des Gerichts über den Asylantrag des Klägers bedarf es daher nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2014 - 25 K 8830/13.A -, InfAuslR 2014, 159; VG Karlsruhe, Urteil vom 6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -, BeckRS 2012, 53496 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 23.4.2014 – 10 A 1242/12 –, juris m. w. N.).

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte stützt ihre Entscheidungen auf § 27 a und § 34 a AsylVfG. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die erste dieser Voraussetzungen liegt vor. Da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III-VO – die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich aus Art. 13 Abs.  2 Dublin III-Verordnung. Der Kläger hat dort erstmals einen Asylantrag gestellt; eine Zuständigkeit Griechenlands aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Kammer nicht (mehr) gegeben. Zudem hat Ungarn mit Schreiben vom 4. März 2015 gegenüber dem Bundesamt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ausdrücklich anerkannt. Eine solche Erklärung würde entsprechend Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO selbst dann zuständigkeitsbegründend wirken, wenn nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig gewesen wäre.

Es steht jedoch nicht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylVfG tatsächlich durchgeführt werden kann, weil die ungarischen Behörden gegenwärtig nicht in der Lage und scheinbar auch nicht willens sind, die an sie gerichteten Übernahmeersuchen zeitnah abzuarbeiten.

Nach dem Sachstandsbericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros EASO vom 18. Mai 2015 haben im Jahr 2014 42.567 Personen in Ungarn Asyl beantragt, über die Hälfte davon in den Monaten November und Dezember 2014. Im Frühjahr 2015 seien 11.927 Anträge im Januar und 16.697 Anträge im Februar gestellt worden. Am 25. August 2015 meldete die ungarische Polizei erstmals mehr als 2.000 Grenzübertritte innerhalb von 24 Stunden (http://ungarn.bordermonitoring.eu/2015/08/25/neuer-rekord-2093-grenzuebertritte-in-den-letzten-24-stunden/ vom 25.8.2015, abgerufen am 2.9.2015), am 30. August 2015 innerhalb von 24 Stunden sogar 3.080 Grenzübertritte (http://ungarn.bordermonitoring.eu/​​/08/30/aufgriffe-an-der-grenze-3/ vom 30.8.2015, abgerufen am 2.9.2015).

Innerhalb der ungarischen Behörden werde Personal vorrangig zur Bewältigung der Registrierung von neu eingereisten Antragstellern eingesetzt. Die 135 Sachbearbeiter der Asylbehörde OIN hätten dabei allein im 4. Quartal 2014 13.000 Überstunden aufgebaut.

Aufgrund der Dublin-Verordnungen nach Ungarn überstellte Antragsteller würden von der Fremdenpolizei und einem Mitarbeiter der Dublin-Einheit der nationalen Behörde OIN in Empfang genommen. Die ungarische Dublin-Einheit bestehe aus 10 Personen mit der Aussicht auf Verstärkung um zwei bis drei Mitarbeiter im Laufe des Jahres 2015. Bei der Überstellung nach Ungarn auf dem Luftwege sei die Aufnahme im Flughafen von Budapest gegenwärtig auf zwölf Personen am Tag beschränkt (vgl. https://easo.europa.eu/wp-content//Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf).

Dem standen im Jahr 2014 europaweit 7.961 Übernahmeersuchen unter den Dublin-Verordnungen an Ungarn gegenüber; 827 Personen wurden tatsächlich überstellt (vgl. AIDA Country report Hungary, Stand 15. Februar 2015; http://www../​/​//report-download/aida_-_hungary_​_final_february_​.pdf). Allein aus Deutschland sind im Jahr nach den Statistiken der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/350) 3.913 (2013: 2.441) Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet worden. In 3.282 (2013: 1.497) Fällen stimmte Ungarn der Übernahme zu; tatsächlich überstellt wurden jedoch nur 178 (2013: 197) Personen, das entspricht 3,7 v. H. (2013: 4,2 v. H.) der angeordneten Überstellungen. In 46 Fällen erklärte die Bundesrepublik im Jahr 2014 den Selbsteintritt. Auch wenn ein erheblicher Teil der Überstellungen auch dadurch vereitelt werden dürfte, dass sich die Antragsteller der Überstellung entziehen, reichen die von EASO festgestellten Kapazitäten erkennbar nicht aus, auch nur die offenen Übernahmeersuchen in absehbarer Zeit zu bearbeiten. Dabei steigt die Zahl der Übernahmeersuchen von Deutschland an Ungarn weiter an: So gab es im 1. Quartal 2015 bereits 2.952 Übernahmeersuchen (gegenüber 1.992 im 4. Quartal 2014); überstellt wurden jedoch lediglich 42 Personen (im 4. Quartal 2014: 37; vgl. BT-Drs. 18/4980).

Auch im 2. Quartal 2015 wurden 3.565 Übernahmeersuchen aus Deutschland an Ungarn gerichtet, denen die ungarischen Behörden in 2.665 Fällen zustimmten. Tatsächlich überstellt wurden 61 Personen (vgl. BT-Drs. 18/5785). Damit ist die Überstellungsquote von 3,7 v. H. im Jahr 2014 im ersten Halbjahr 2015 auf nurmehr 2,07 v. H. (1. Quartal 1,8 v. H.; 2. Quartal 2,2 v. H.) der Wiederaufnahmefälle gesunken.

Auch die Unterbringungskapazitäten in Ungarn genügen bei weitem nicht, auch nur diejenigen Antragsteller unterzubringen, um deren Übernahme Ungarn ersucht worden ist. Landesweit stehen lediglich 1.917 Unterkunftsplätze zur Verfügung (vgl. AIDA Country report Hungary, a. a. O.). Dass diese nicht schon durch die erstmals einreisenden Antragsteller vollkommen in Anspruch genommen werden, beruht auf dem Umstand, dass die meisten dieser Antragsteller in andere Länder, hauptsächlich Österreich und Deutschland, weiterziehen (vgl. EASO-Bericht Mai 2015).

Sowohl auf Arbeits- als auch auf hoher politischer Ebene haben die ungarischen Behörden vor diesem Hintergrund signalisiert, dass sie nicht in der Lage seien, weitere Überstellungen nach den Dublin-Verordnungen anzunehmen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat hierzu mit Urteil vom 19. Juni 2015 - 13 A 1294/15 - (Veröffentlichung nicht bekannt) ausgeführt:

„Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.

In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „ Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft.“

Daneben hat das Verwaltungsgericht Stade in dem Beschluss vom 11. Juni 2015 - 6 B 815/15 - (Veröffentlichung nicht bekannt) folgendes ausgeführt:

Aus dem vom Antragsteller in dieses Verfahren eingeführten Vermerk des Bundesamts vom 30.04.2015 (Anlage 2 der Klage- und Antragsschrift) ist ersichtlich, dass die ungarische Dublin-Unit den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass Ungarn zunächst bis zum 09.06.2015 keine Überstellungen akzeptieren wird, da die Kapazitäten dort erschöpft seien. Das Bundesamt hat telefonisch gegenüber anderen Kammern des Gerichts diesen Umstand bestätigt und ergänzend mitgeteilt, dass diese Frist zwischenzeitlich bis zum 05.08.2015 verlängert worden ist (vgl. Vermerk im Verfahren 1 A 784/15). Unter welchen Umständen von dieser Praxis wieder abgerückt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin hierzu trotz Aufforderung des Gerichts keine Stellung genommen, z.B. durch Vorlage von aktuellen entgegenstehenden Erkenntnissen des für Ungarn zuständigen Liaisonbeamten.“

Diesen Verlautbarungen entsprechend hat die ungarische Regierung auch offiziell am Vorabend des EU-Gipfels am 25./26. Juni 2015 durch eine Note an die Mitgliedstaaten der Union die Dublin-III-Verordnung einseitig ausgesetzt. Auch wenn diese Erklärung durch den Außenminister Ungarns am Folgetag dahingehend relativiert worden ist, dass man sich an die europäischen Vereinbarungen halten werde (vgl. http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4761708/Ungarn-rudert-zuruck_Halten-alle-EURechtsnormen-ein), aber auch andere Mitgliedstaaten in der Pflicht sehe, ist nicht absehbar, dass die offenkundigen strukturellen Defizite bei der Übernahme von Antragstellern nach der Dublin-III-Verordnung kurzfristig behoben werden und die zeitnahe Durchführung eines Asylverfahrens durch Ungarn für Personen wie den Kläger gesichert ist.

Die öffentlichen Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten, der Zustrom an Schutzsuchenden sei „kein europäisches, sondern ein deutsches Problem“, weil die Antragsteller nicht in Ungarn bleiben, sondern nach Deutschland gehen“ wollten (http://www.​faz.net/​aktuell/politik/fluechtlingskrise/orban-ueber-fluechtlingskrise-das-problem-ist-ein-deutsches-problem-13783525.html vom 3.9.2015, abgerufen am 3.9.2015), bestärkt die erheblichen Zweifel daran, dass Ungarn noch zur Aufnahme rücküberstellter Antragsteller bereit ist, für die das Land nach der Dublin-Verordnung zuständig ist.

Das zeigt auch der Anlass dieser Äußerungen, der Aufenthalt von mehr als tausend Flüchtlingen in dem Bahnhof Keleti in Budapest, die dort Wochen und Monate campierten, um nach Österreich und Deutschland auszureisen. Die ungarischen Behörden haben die Personen im Bahnhof lediglich dort festgehalten oder vertrieben und weitere Flüchtlinge am Zutritt zu dem Bahnhof gehindert, und schließlich mehrere hundert Flüchtlinge nach Österreich weiterreisen lassen, ohne ihre Identitäten festzustellen und sie als Asylsuchende zu registrieren (vgl. http://orf.at/stories/2296171/​2296166/ vom 1.9.2015, abgerufen am 2.9.2015).

2. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei kann es dahinstehen, ob nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts der Kläger kein subjektives Recht auf eine Überprüfung der Zuständigkeits- und Fristenregelungen nach der Dublin-III-Verordnung hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2014 – 13 LA 66/14 –, juris Rn. 11 ff). Zwar nimmt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an, dass den Zuständigkeits- und Fristenregelungen der Dublin-Verordnungen keine subjektivrechtliche Dimension zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 „Puid“ –, juris Rn. 29; Urteil vom 10.12.2013 – Rs. C-394/12 „Abdullahi“ –, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris). Diese Rechtsprechung verhält sich indes nicht zu einer Gefährdung des Verfahrensanspruchs an sich.

Einen solchen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Antragsbegehrens hat der Kläger schon nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes. Diesem Anspruch steht das Anwendungsvorrang genießende Recht der Europäischen Union nicht entgegen. Die Dublin-III-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 1 ausdrücklich, einen Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. Die Verordnung soll außerdem ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe – dort Nr. 5 – insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, "um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden." Dieser Erwägungsgrund stellt nicht den Schutz der einzelstaatlichen Interessen in den Vordergrund, sondern betont im Gegenteil aus Sicht der Antragsteller deren Interesse an einem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren, welches innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden soll.

Diese Verfahrensposition ist grundrechtlich aufgeladen, weil sie der zügigen Durchsetzung der subjektiven Rechte der Antragsteller aus Art. 18, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Art. 47 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 dient. Auch Art. 31 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU (vom 26.6.2013, Abl. L 180) – Asylverfahrensrichtlinie – gebieten uneingeschränkt die Beschleunigung des Verfahrens. Lediglich die absolut formulierte Sechsmonatsfrist in Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie gilt vorbehaltlich der Bestimmung des nach der Verordnung 604/2013 zuständigen Mitgliedsstaates und der Überstellung des Klägers dorthin.

Diese Verfahrensansprüche und -garantien werden durch eine Situation dauerhafter Unklarheit verletzt, wenn die Beklagte mangels Zuständigkeit die Bearbeitung seines Schutzgesuchs ablehnt, zugleich aber – wie es hier der Fall ist – trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen eine tatsächliche Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat auf längere Zeit nicht absehbar ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Kläger hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unterliegt, sieht das Gericht im Hinblick auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Anhalt für eine Kostenlast.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.