Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.09.2015, Az.: 7 A 6561/13

Altkleider; Alttextil; Container; Ermessen; Sondernutzungserlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.09.2015
Aktenzeichen
7 A 6561/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller erweise sich als straßenrechtlich unzuverlässig, indem er die zur Erlaubnis gestellten Objekte bereits ohne Zuwarten auf die Sondernutzungserlaubnis in Ausübung verbotener Eigenmacht im öffentlichen Straßenraum aufgestellt und auch in anderen Kommunen entsprechend gehandelt hat (Berufung zugelassen).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten (A) eine Drittbeauftragung gemäß § 22 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - mit dem Ziel, das Recht übertragen zu erhalten, (rückwirkend) ab 1. Februar 2013 auf dem Gebiet der Beklagten Alttextilien zu sammeln, zu sortieren, zu behandeln, zu lagern und zu verwerten sowie (B) die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von je zwei Altglas-, Altpapier und Altkleidersammelcontainern an sieben näher bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten sowie je 2 Altglassammelcontainern an drei näher bezeichneten weiteren Standorten ab 1. September 2013 bis auf Widerruf. Zwei der insgesamt zehn Standorte liegen nach Auffassung der Beklagten außerhalb des öffentlichen Straßenraums.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden Wertstoffinseln im Gebiet der Beklagten, auf denen Altglas- und Altpapiercontainer des Beigeladenen aufgestellt waren; dies aufgrund einer Beschlusslage seit 1992 zugunsten des Funktionsvorgängers des erst später gegründeten Beigeladenen. Im Jahre 2013 führte der Beigeladene eine Altkleidersammlung über die „O-Tonne“ durch.

Ohne den Ausgang des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, ließ der Kläger nach den Feststellungen der Beklagten am 2. September 2013 an vier der vorbezeichneten sieben Standorte je einen Altkleidersammelcontainer aufstellen.

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 14. August 2008 lehnte die Beklagte die zu (B) beantragte Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung wird (1.) ausgeführt, dass die Sammlung von Altglas, Altpapier und Altkleidern in ihrem Gebiet durch den Beigeladenen an sogenannten Wertstoffinseln oder mittels Mülltonnen, z.B. der „O-Tonne“ erfolge. Dabei sorge der Beigeladene u.a. für die Ordnung und Reinigung der Plätze. Der Kläger habe die Sondernutzungserlaubnis für Plätze beantragt, an denen der Beigeladene die Wertstoffinseln betreibe, unterhalte und reinige. Die Bewirtschaftung solle auch zukünftig „aus einer Hand“ durch den Beigeladenen erfolgen, um den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit effektiver gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verschmutzungen, z.B. durch Pappen, Tüten und Kartons vorgehen zu können. Dies sei gewährleistet, wenn nur einem Unternehmen - hier: dem Beigeladenen - diese Aufgaben übertragen seien und dieser gegenüber der Beklagten verantwortlich sei. Jeder weitere Container begründe die Gefahr zusätzlicher Verschmutzungen. Grundsätzlich sei sie rechtlich nicht dazu verpflichtet, Sondernutzungserlaubnisse für Altkleidersammelcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Bereits jetzt stehe eine ausreichende Anzahl an Sammelbehältern für Altglas, Altpapier und Altkleidern in ihrem Stadtgebiet zu Verfügung. Weiterer Bedarf bestehe nicht. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Beklagten. Das öffentliche Interesse, die Containeraufstellung und -bewirtschaftung weiterhin aus „einer Hand“ erfolgen zu lassen, dadurch den Überwachungsaufwand zu verringern, Verschmutzungen einzudämmen und Folgeanträge zu vermeiden, sei höher zu gewichten, als das finanzielle Interesse des Klägers an der Aufstellung der Behälter. Außerdem habe sie (2.) festgestellt, dass der Kläger am 2. September 2013 ohne Erlaubnis bereits an vier Standorten je einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe. Hierdurch habe er unzuverlässig gehandelt, weil er sein Verhalten nicht nach den gesetzlichen Regelungen gerichtet habe. Die Entleerung und Reinigung der Sammelplätze und Container müsse gewissenhaft und akkurat erfolgen, daher müsse die Zuverlässigkeit des Aufstellers gegeben sein. Durch das rechtswidrige Verhalten des Klägers liege diese jedoch nicht vor. Schließlich lägen zwei der zur Erlaubnis gestellten Sammelplätze auf privaten Grundstücken. Der Kläger möge sich insoweit an die Eigentümer der Grundstücke wenden.

Mit einem am 18. September 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Schreiben hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2008, beschränkt auf den Streitgegenstand der Altkleidersammelbehälter, erhoben.

Während des Klageverfahrens ordnete die Beklagte mit einem Bescheid vom 19. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Kläger die vier von ihm bereits aufgestellten Altkleidersammelcontainer bis zum 30. September 2013 aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen habe, andernfalls sie selbst die kostenpflichtige Entfernung vornehmen werde. Die Kammer hat die Klage des Klägers gegen diese Beseitigungsverfügung mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen - 7 A 6744/13 -. Die vier Container waren bereits zuvor entfernt worden, nachdem auch ein vorläufiger Rechtsschutzantrag des Klägers erfolglos geblieben war - 7 B 6745/13 -. In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 erklärte der Kläger erstmals, dass die Container nicht von ihm aufgestellt worden seien. Deshalb erfolge in dem Parallelverfahren auch keine Erledigungserklärung. Die Aufkleber auf den Containern mit seinem Namen stellten keinen Beweis dar, dass diese Container von ihm stammten oder ihm zuzurechnen seien. Diese Aufkleber könne jeder anbringen.

Ebenfalls während des Klageverfahrens erließ die Beklagte am 24. Juli 2014 eine Sondernutzungssatzung (Gem. ABl. für die Region C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt S. 335). Außerdem beschloss der Rat der Beklagten am 24. Juli 2014, dass Wertstoffsammelbehälter für die Fraktionen Glas, Papier und/oder Alttextilien als Wertstoffinseln ausschließlich auf sechs näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsflächen, einer näher bezeichneten städtischen Fläche (Betriebshof) sowie drei näher bezeichneten Privatflächen aufgestellt werden dürfen (Drs. 244/2014). Schließlich beschloss der Rat der Beklagten ebenfalls am 24. Juli 2014, die Wartung und den Betrieb der Wertstoffinseln dem Beigeladenen unter Maßgaben zu übertragen (Drs. 273/2014 mit Änderungsantrag). Aus dem Änderungsantrag folgt, dass der Beigeladene verpflichtet werden sollte, „den Reinigungsstandard der Wertstoffinseln gegenüber dem derzeitigen Reinigungsstandard substanziell zu verbessern“.

Schließlich wurde dem Beigeladenen während des Klageverfahrens am 16. Januar 2015 eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von je 2 Altkleidersammelcontainern an insgesamt sieben Standorten erteilt.

Der Kläger hält die Begründung des streitbefangenen Bescheides der Beklagten vom 4. September 2013 für ermessenfehlerhaft. Im Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe ein Konzept „Wertstoffinseln aus einer Hand“, das Altkleidersammelcontainer umfasse, überhaupt noch nicht vorgelegen. Im Übrigen beziehe er sich auf das von ihm erstrittene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.2.2015 - 7 LC 63/13 - (DVBl. 2015, S. 717).

In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger ein, dass er veranlasst habe, in {Holzminden} und in {Laatzen} Container illegal aufzustellen. Der Vorsitzende führte ein, dass der Kläger zahlreiche vorläufige Rechtsschutzverfahren wegen Beseitigungsverfügungen von Altkleidersammelcontainern aus dem öffentlichen Straßenraum beim Verwaltungsgericht anhängig hatte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 insoweit aufzuheben, als dem Kläger unter (B.) die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 14 Altkleidersammelcontainern an sieben Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten abgelehnt worden ist sowie die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der vorbezeichneten Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Antrag des Klägers vom 14. August 2013 nicht für teilbar. Da die Entscheidung nach § 22 Abs. 1 KrWG (A) nicht in ihrer Kompetenz liege, habe der Antrag nur insgesamt abgelehnt werden können. Dessen ungeachtet habe der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Sondernutzung, weil er unzuverlässig sei. Er habe sich nicht an geltendes Recht gehalten, indem er ohne die erforderliche Erlaubnis Container in ihrem Gebiet aufgestellt habe. Schließlich gebe es in ihrem Gebiet nur zehn Wertstoffinseln, jedoch 61 weitere Standorte auf privaten Flächen. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs liege nicht vor. Die Beklagte ergänzte ihre Ermessensentscheidung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die zahlreichen Verfahren, die der Kläger beim Verwaltungsgericht gegen Beseitigungsverfügungen betreffend Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum anderer Gemeinden hatte, zur Unterstützung des ablehnenden Bescheides herangezogen werden.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen bestünden zahlreiche Standplätze auf privaten Grundstücken. Schließlich sei der Kläger auch unzuverlässig, da er Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum ohne eine entsprechende Erlaubnis aufgestellt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung - der hier nur streitgegenständlichen - Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von je zwei Altkleidersammelcontainern an insgesamt sieben Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung.

Zugunsten des Klägers geht die Kammer von einer Teilbarkeit seines Antrages vom 14. August 2013 aus, die es ihm ermöglicht, nur die Entscheidung über die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von je zwei Altkleidersammelcontainern an insgesamt sieben Standorten anzugreifen.

Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der Straße gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - dar. Dies folgt auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der von der Beklagten während des Klageverfahrens erlassenen Sondernutzungssatzung vom 24.7.2014 (Gem. ABl. für die Region C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt S. 335). Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Beklagten.

Der Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb erledigt, weil die Beklagte während des Klageverfahrens dem Beigeladenen am 16. Januar 2015 eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis für die streitbefangenen Standorte erteilt hat. Denn im Erfolgsfalle der Klage müsste die Beklagte darüber entscheiden, ob der Kläger seine Container zusätzlich zu denen des Beigeladenen im öffentlichen Straßenraum aufstellen dürfte.

Ihren Ermessensspielraum hat die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid vom 4. September 2013 erkannt. Das Gericht überprüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO die Entscheidung lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung auf zwei Ermessensgründe gestützt: (1.) Sie hat auf die Sammlung der drei Abfallfraktionen Altglas, Altpapier und Altkleider durch den Beigeladenen an den vorhandenen Wertstoffinseln und auf andere Weise sowie die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen „aus einer Hand“ im Interesse der Sauberkeit der Sammelplätze verwiesen. (2.) Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen habe, indem er ohne Zuwarten auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens in Ausübung verbotener Eigenmacht bereits jeweils einen Altkleidersammelcontainern an vier der von ihm zur Genehmigung gestellten Standorten aufgestellt hat. Die Beklagte hat letztere Ermessenserwägung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass der Kläger gerichtsbekannt ebenso in anderen Kommunen vorgegangen sei, auch dort ohne Sondernutzungserlaubnis Altkleidersammelcontainer aufstellen ließ und deshalb Beseitigungsverfügungen erhalten hatte.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die unter (1.) erfolgte Begründung für die Ablehnung des Antrages in dem Bescheid vom 4. September 2013 unter einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO leidet. Für das Vorliegen eines Ermessensfehlers spricht, dass im Zeitpunkt des Ergehens des streitbefangenen Bescheides am 4. September 2013 ein Konzept „Wertstoffinseln“, das auch Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum umfasst, im Gebiet der Beklagten noch nicht vorlag und dem Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis (auch) für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern erst während des Klageverfahrens am 16. Januar 2015 erteilt worden ist. Dessen ungeachtet ist das Konzept „Wertstoffinseln aus einer Hand“ zwar nicht per se ermessensfehlerhaft (Nds. OVG, Urteil vom 19.2.2015 - 7 LC 63/13 - DVBl. 2015, S. 717, 718). Jedoch wurden keine ausreichenden Überlegungen angestellt, ob das Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“, das sich praktisch in dem Wunsch der Beklagten erschöpft, für Reinigung und Sauberhaltung der Stellplätze für die Abfallcontainer nur einen Ansprechpartner zu haben, nicht durch andere Maßnahmen in gleicher oder ähnlicher Weise gewährleistet werden kann, die nicht von vornherein eine Verengung des Nutzerkreises bedingen. Z.B. hätte die Beklagte Auflagen oder Bedingungen zur Sondernutzungserlaubnis erwägen können, die die gewünschte Reinigung und Sauberhaltung auch garantieren würden, wenn der Kläger, ggf. neben dem Beigeladenen, eine Sondernutzungserlaubnis erhalten hätte (Nds. OVG, aaO, S. 719f.). Der Rat der Beklagten hatte mit seinem Beschluss zum Änderungsantrag zur Drs. 273/14 gerade gefordert, dass auch der Beigeladene verpflichtet werden sollte, „den Reinigungsstandard der Wertstoffinseln gegenüber dem derzeitigen Reinigungsstandard substanziell zu verbessern“.

Dieser mögliche Ermessensfehler ist jedoch unerheblich, wenn die Behörde - wie hier - ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen gestützt hat, von denen zwar einzelne fehlerhaft sein mögen, die Behörde aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist. Dann fehlt es an einer Kausalität ermessensfehlerhafter Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsaktes und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 6a mwN). So verhält es sich vorliegend.

Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung (2.) selbständig darauf gestützt, dass der Kläger am 2. September 2013 ohne Erlaubnis bereits an vier Standorten je einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe. Hierdurch habe er unzuverlässig gehandelt, weil er sein Verhalten nicht nach den gesetzlichen Regelungen gerichtet habe. Die Entleerung und Reinigung der Sammelplätze und Container müsse gewissenhaft und akkurat erfolgen, daher müsse die Zuverlässigkeit des Aufstellers gegeben sein. Durch das rechtswidrige Verhalten des Klägers liege diese jedoch nicht vor. Dies sei auch aufgrund des entsprechenden Vorgehens des Klägers in anderen Kommunen bekannt.

Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 7 A 6744/13 die Klage des Klägers gegen die entsprechende Beseitigungsverfügung der Beklagten abgewiesen. Dessen ungeachtet durfte die Beklagte allein das illegale Aufstellen der Container in ihrem Gebiet durch den Kläger in ihre Ermessenserwägungen als selbständig tragenden Grund einstellen.

Die Beklagte durfte vorliegend mit dieser Begründung ermessensfehlerfrei eine Sondernutzungserlaubnis verwehren. Das entsprechende Geschäftsgebaren des Klägers, das auch Anlass zu Beseitigungsverfügungen in anderen Kommunen gab (7 B 4985/12 - 7 A 4905/12 [{güWiTex} Ltd. & Co. KG i.G., vertreten durch den Kläger]; 7 B 5032/12 - 7 A 5068/12; 7 B 5381/14 - 7 A 5380/14; 7 B 5379/14 - 7 A 5378/14), lässt durchaus Rückschlüsse auf dessen fehlende Zuverlässigkeit zu (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2013 - 16 K 1815/13 - Rdnr. 17 juris; VG Leipzig, Urteil vom 18.6.2014 - 1 K 749/13 - Rdnr. 40f. juris). Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben seine straßenrechtliche Unzuverlässigkeit bestätigt. Knapp zwei Jahre nach Erlass der Beseitigungsverfügung durch die Beklagte behauptete der Kläger nunmehr, die vier Container im Stadtgebiet der Beklagten nicht aufgestellt zu haben. Hierzu hat die Kammer in dem Urteil im Parallelverfahren 7 A 6744/13 vom heutigen Tage ausgeführt:

„Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Klägers, nicht er habe die vier streitbefangenen Container aufgestellt, ist nicht glaubhaft. Es handelt sich zur Überzeugung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger diese Behauptung erst mehr als zwei Jahre nach Ergehen des Anhörungsschreibens der Beklagten an ihn aufgestellt hat. Zuvor hatte er sich in der Anhörung und in der Antragsschrift im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Bezugnahme auf die vier streitbefangenen Container ausdrücklich dahingehend eingelassen, dass er diese nicht beseitigen wolle, solange das parallele Klageverfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis anhängig sei. Gegen den ablehnenden Beschluss der erkennenden Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 23. Oktober 2013, in dem ausgeführt ist, dass er - ohne die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abzuwarten - an den vier Standorten jeweils einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe, hatte er kein Rechtsmittel eingelegt. Außerdem ergibt sich aus der Lichtbildmappe der Beklagten, dass einzelne Container einen Aufkleber besitzen, die den Kläger als Aufsteller ausweisen. Seinem Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 14. August 2013 hatte er selbst das Lichtbild eines identischen Containers mit dem entsprechenden Aufkleber beigefügt (Bl. 2, 7 BA A zum Verfahren 7 A 6561/13). Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er auch in anderen Kommunen ({Holzminden} und {Laatzen}) Container illegal aufstellen ließ. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel, dass die vier streitbefangenen Container im Stadtgebiet der Beklagten dem Kläger zuzurechnen sind.“

Wer sich so verhält, von dem ist keine ordnungsgemäße Befolgung des Straßenrechts zu erwarten.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 16.6.2013 - 11 A 1131/13 - Rdnr. 44 juris) ist die Zuverlässigkeit zwar grundsätzlich ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann jedoch auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf straßenbezogene Gesichtspunkte stützt. Entsprechendes lässt sich auch aus § 22 Satz 1 NStrG ableiten. Straßenrechtliche Gesichtspunkte für eine Unzulässigkeit liegen nach Auffassung des Gerichts im Falle des Klägers aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Bezug auf straßenrechtliches Sondernutzungsrecht in mehreren Kommunen vor. Den notwendigen straßenrechtlichen Zusammenhang hat die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid hergestellt.

Danach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil er Klagabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis allein darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller die Sondernutzung zuvor vorsätzlich unerlaubt aufgenommen und sich damit nach Auffassung der Behörde als unzuverlässig erwiesen hat. Hierzu lieget eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - soweit bekannt - noch nicht vor.