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Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 34 Satz 3)

Gültig ab 1. Juni 2017

(Monatsbeträge)

Stufe 1
(§ 35 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 35 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8126,12 Euro239,35 Euro
übrige Besoldungsgruppen132,44 Euro245,67 Euro

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um113,23 Euro,
für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um310,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, Ausgleichserhöhung

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

  1. 1.

    in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige

    Kind um5,11 Euro,
  2. 2.

    in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie

    in den Fällen des § 35 Abs. 3

    a)für das erste berücksichtigungsfähige Kind5,11 Euro,
    b)für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind
    aa)in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um25,56 Euro,
    bb)in der Besoldungsgruppe A 4 um20,45 Euro,
    cc)in der Besoldungsgruppe A 5 um15,34 Euro.

Der Familienzuschlag einer Beamtin oder eines Beamten erhöht sich, wenn ihre oder seine Besoldung infolge dieser Erhöhungsregelung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 niedriger ist als die Besoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei der gleichen Stufe des Familienzuschlags um den Unterschiedsbetrag.