Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 34 Satz 3)
Gültig ab 1. Juni 2017
(Monatsbeträge)
Stufe 1 (§ 35 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 35 Abs. 2) | |
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Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 126,12 Euro | 239,35 Euro |
übrige Besoldungsgruppen | 132,44 Euro | 245,67 Euro |
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um | 113,23 Euro, |
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für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um | 310,06 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, Ausgleichserhöhung
In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
- 1.
in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige
Kind um 5,11 Euro, - 2.
in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie
in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 Euro, b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind aa) in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro, bb) in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro, cc) in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Der Familienzuschlag einer Beamtin oder eines Beamten erhöht sich, wenn ihre oder seine Besoldung infolge dieser Erhöhungsregelung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 niedriger ist als die Besoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei der gleichen Stufe des Familienzuschlags um den Unterschiedsbetrag.