Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 34 Satz 3)
Gültig ab 1. März 2021
(Monatsbeträge)
Stufe 1 (§ 35 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 35 Abs. 2) | |
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Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 138,90 Euro | 263,57 Euro |
übrige Besoldungsgruppen | 145,86 Euro | 270,53 Euro |
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um | 124,67 Euro, |
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für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um | 341,40 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. | in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um | 5,11 Euro, |
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2. | in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3 | |
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind | 5,11 Euro, | |
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind | 15,34 Euro. |