Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Gültig ab 1. März 2020

(zu § 34 Satz 3)

(Monatsbeträge)

Stufe 1
(§ 35 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 35 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8136,98 Euro259,93 Euro
übrige Besoldungsgruppen143,84 Euro266,79 Euro

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um122,95 Euro,
für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um336,69 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5

In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um5,11 Euro,
2.in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind5,11 Euro,
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind15,34 Euro.