Anlage 7 NBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Gültig ab 1. März 2020
(zu § 34 Satz 3)
(Monatsbeträge)
Stufe 1 (§ 35 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 35 Abs. 2) | |
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Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 136,98 Euro | 259,93 Euro |
übrige Besoldungsgruppen | 143,84 Euro | 266,79 Euro |
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um | 122,95 Euro, | ||
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für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um | 336,69 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. | in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um | 5,11 Euro, | |
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2. | in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3 | ||
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind | 5,11 Euro, | ||
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind | 15,34 Euro. |