Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 UKERdErl - Umsetzung der empfohlenen/beschlossenen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit. Dabei kommen sowohl Sofortmaßnahmen als auch mittel- und langfristige Maßnahmen in Betracht.

Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen können sich in ihrer zeitlichen Abfolge ergänzen, schließen sich dabei aber nicht von vornherein aus.

Sind verschiedene Behörden für die Maßnahmen zuständig, stimmen sie sich gegenseitig ab.

Für mittel- und langfristige Maßnahmen (wie z. B. Montage von Schutzeinrichtungen, Griffigkeitsverbesserungen sowie Um- und Ausbau von Knotenpunkten und Straßen) müssen in der Regel Planungsmaßnahmen - auch in Bezug auf notwendige Haushaltsmittel - eingeleitet werden.

Die durchführende Stelle teilt die eingeleiteten Maßnahmen der Geschäftsführung der UK mit.

Nicht umgesetzte und nicht umsetzbare Maßnahmen sind ebenso der UK zu berichten.