Abschnitt 4 BüRL-RdErl - Antragsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
4.1 Bürgschaften können beantragt werden von
- a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,
- b)
Personen, die sich mithilfe des Kredits als tätige Teilhaberin oder Teilhaber an einem Unternehmen der vorgenannten Art in Niedersachsen beteiligen wollen,
- c)
Angehörigen freier Berufe,
- d)
Trägern sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
4.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in Niedersachsen eine Betriebsstätte unterhalten oder in Niedersachsen eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.
4.3 Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.