Abschnitt 1 BüRL-RdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1.1 Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das MF, übernimmt nach § 39 LHO im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und nach dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden: Bürgschaften).
1.2 Bürgschaften nach dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskreditausschusses.
1.3 Bürgschaften, bei denen teilweise von dieser Richtlinie abgewichen werden soll, bedürfen vor der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag (Nummer 23) der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des LT.
1.4 Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens können nach dieser Richtlinie nicht übernommen werden. Hierfür gelten besondere Richtlinien.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.