Abschnitt 10 BüRL-RdErl - Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
10.1 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Sie sind in der Regel auf einen Höchstbetrag zu beschränken (Höchstbetragsbürgschaften).
Die Haftung des Landes aus Höchstbetragsbürgschaften für Ausfälle aus Barkrediten ist begrenzt auf maximal 80 % der verbürgten Hauptforderung.
Für Ausfälle aus Avalkrediten haftet das Land maximal in Höhe von 80 % des eingeräumten Kredits. Dies gilt auch für Kredite, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer wahlweise als Bar- oder Avalkredit ausnutzen kann.
Ein höherer Verbürgungsgrad ist in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht möglich.
Verbürgungsgrade unter den Obengenannten begrenzen die Haftung des Landes aus Höchstbetragsbürgschaften entsprechend ihres Anteils an der Hauptforderung bzw. an der Kredithöhe.
10.2 Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen. Das Land haftet hierfür nur, soweit die Höchstbeträge gemäß Nummer 10.1 nicht erreicht sind.
10.3 Die Bürgschaften decken in angemessener Höhe auch anteilige Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte.
10.4 Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren, sonstige Nebenkosten sowie ein Verzugsschaden (z. B. Verzugszinsen) und Vorfälligkeits- und ähnliche Entschädigungen werden nicht mitverbürgt.