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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BüRL-RdErl - Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.

6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

6.3 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat entsprechend ihrer oder seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.