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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BüRL-RdErl - Subsidiaritätsprinzip

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH nicht erreichbar sind.