Abschnitt 8 BüRL-RdErl - Kreditgeber
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Bürgschaften werden grundsätzlich nur gegenüber Kreditinstituten und anderen institutionellen Kapitalsammelstellen wie z. B. Versicherungen und Leasinggebern mit Sitz im Gebiet der EU übernommen. Die bankübliche Überwachung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits muss sowohl gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer als auch gegenüber dem Bürgen gewährleistet sein. Dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Treugebers erfolgen.