Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.07.2011, Az.: 9 K 50/10

Zweieinhalbjährige, selbst organisierte Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium als Berufsausbildung; Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.07.2011
Aktenzeichen
9 K 50/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 23944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2011:0713.9K50.10.0A

Fundstellen

  • DStRE 2012, 218-219
  • EFG 2012, 525-527
  • StX 2012, 55

Kindergeld - Einspruchsentscheidung vom 04.01.2010

Zweieinhalbjährige selbst organisierte Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium bzw. eine Berufsfachschule für Musik ist keine Berufsausbildung

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 und Juli 2007 bis April 2008.

2

Der Kläger ist kindergeldberechtigter Vater des am 10. November 1983 geborenen Kindes V., für das die Beklagte bis einschließlich April 2008 Kindergeld gezahlt hat.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2009 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Oktober 2006 auf und forderte mit Rückforderungsbescheid vom selben Tag die Zahlung des überzahlten Kindergeldes von 2.926 EUR. Auf den Einspruch des Klägers setzte die Beklagte erneut Kindergeld für das Kind V. für die Zeit von April 2009 bis August 2009 fest (Bescheid vom 11. Dezember 2009). Dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der sich hieraus ergebene Nachzahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 920 EUR wurde mit der Rückforderung verrechnet, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 2.006 EUR reduzierte. Im Übrigen hatte der Einspruch jedoch keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2010 stützte die Beklagte ihre Entscheidung darauf, dass einerseits das Kind im streitbefangenen Zeitraum nicht bei einer Agentur für Arbeit, bzw. einem anderem für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet war und die in Betracht kommenden Berücksichtigungs-tatbestände in § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt waren. Im vorliegenden Fall habe das Kind zwar zunächst eine Schule besucht und sich damit in Berufsausbildung befunden. Das Ausbildungsverhältnis habe jedoch im September 2006 geendet. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor, bzw. sei nicht nachgewiesen. Erst ab September 2009 liege eine weitere Ausbildung vor. Im Übrigen habe der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine bzw. keine ausreichenden Nachweise über eine ernsthafte Ausbildungsstellensuche vorgelegt. Das Kind habe sich zwar nach Abbruch der Ausbildung im September 2006 auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule vorbereitet, jedoch nicht zum nächst erreichbarem Ausbildungstermin und auch nicht zum darauf folgenden Termin beworben. V. habe sich für keine Aufnahmeprüfung angemeldet und somit auch an keiner Aufnahmeprüfung einer Hochschule teilgenommen, so dass ernsthafte Bemühungen um einen Studienplatz nicht festgestellt werden könnten. Erst im April 2009 sei eine Anmeldung an einer Berufsfachschule erfolgt, an der auch eine Aufnahmeprüfung abgelegt und die Ausbildung dann im September 2009 begonnen worden sei.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich das Kind V. im Streitzeitraum von Oktober 2006 bis April 2008 in Berufsausbildung befunden. Das Kind V. habe sich im September 2006 dazu entschieden, ein Musikstudium aufzunehmen. Bezüge zur Musik habe das Kind V. u.a. durch die entsprechende berufliche Tätigkeit des Vaters, der ausgebildeter Musiker und als solcher Mitarbeiter der P. Musikschule "X" sei. Seit Oktober 2006 bereite sich V. intensiv auf ein Musikstudium vor. Für die Aufnahme eines Studiums der Musik sei zuvor eine von der jeweiligen Hochschule ausgestaltete Eignungsprüfung von dem Studierwilligem erfolgreich abzulegen, bevor er überhaupt in die Auswahl für einen Studienplatz gelange. Für die Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik in Köln seien umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Insoweit verweist der Kläger auf die vorgelegten Nachweise der Ausbildungstätigkeiten des Kindes V. in der Musikschule "X", die Stundennachweise für Instrumentenunterricht sowie die Ausbildung in Fachtheorie und Gehörbildung. Zudem verweist der Kläger auf das Trainingsprogramm für Blasinstrumente. Das Trainingsprogramm selbst bestehe aus insgesamt fünf Phasen, sei ausgelegt auf Personen, die sich mit der Materie bereits befasst und professionelle Ambitionen hätten, wobei für jede Phase ein Zeitraum von jeweils sechs bis zwölf Monaten veranschlagt werden könne. Der zeitliche Rahmen für die Vorbereitungsmaßnahmen von kaum zweieinhalb Jahren, sei keineswegs überdurchschnittlich lang. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung für einen Beruf alle Maßnahmen umfasse, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Es komme daher grundsätzlich nicht darauf an, ob die Ausbildungsmaßnahmen selbst in eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben seien oder - in Ermangelung einer solchen Regelung - jedenfalls den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten diene, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig seien. Hieraus folge, dass selbst eine firmeninterne Anlerntätigkeit oder ein nicht vorgeschriebenes Berufpraktikum Ausbildung sei, solange nur der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Zusammenfassend seien die Tätigkeiten des Kindes V. in der Zeit von Oktober 2006 bis April 2008 als Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zur Aufnahme eines Studiums der Musik anzusehen und stellten mithin eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Zudem verweist der Kläger hinsichtlich der Anforderungen an die Eignungsprüfung (Aufnahmeprüfung für die Berufsfachschule für Musik) auf eine Stellungnahme der Schulleitung der Berufsfachschule für Musik Bad Königshofen vom 7. Mai 2010. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 eingereichte Stellungnahme Bezug benommen.

5

Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte einen Teilabhilfebescheid erlassen. Nach diesem Bescheid vom 22. Dezember 2010 hat die Beklagte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld in den Monaten April 2007 bis Juli 2007 als gegeben angesehen. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des überzahlten Kindergeldes erfolgt damit nur noch für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 und Juli 2007 bis April 2008. Das überzahlte Kindergeld beträgt insgesamt 2.464 EUR. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2010, geändert durch den Bescheid vom 22. Dezember 2010, aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Auffassung, das Kind V. könne erst ab Anmeldung bei der Berufsfachschule im April 2009 berücksichtigt werden. Für den streitbefangenen Zeitraum lägen keine Nachweise über eine Berufsausbildung vor. Die von der Rechtsprechung geforderte tatsächliche Unterrichtszeit von 10 Wochenstunden sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Zwar sei vor Aufnahme in die Berufsschule eine vorherige Eignungsprüfung erforderlich. Da das Kind sich allerdings erst im April 2009 zu dieser angemeldet habe, könne allein schon deshalb vorheriger Unterricht keine Ausbildung begründen. Zudem handele es sich bei der Berufsfachschule um eine Ausbildung, die der Vorbereitung auf eine sich anschließende weitere Ausbildung diene. Eine zweieinhalbjährige Vorbereitung auf eine vorbereitende Schule könne nicht als Ausbildung anerkannt werden. Dass das Kind sich jemals bei einer Musikhochschule angemeldet habe, sei nicht vorgetragen worden. Die eingereichten Bescheinigungen der verschiedenen Musiklehrer beträfen lediglich den Zeitraum ab August 2007. Auch für die Zeit ab August 2007 sei eine Ausbildung nicht nachgewiesen. Noch nicht einmal die genauen Zeiten des Unterrichts und die wöchentlich unterrichtete Stundenzahl könnten aufgrund der vorliegenden Unterlagen ermittelt werden. Auch die nunmehr eingereichte Bescheinigung des Schulleiters, die sich auf allgemeine Ausführungen beschränke, ändere nichts daran, zumal der Sohn des Klägers offensichtlich über eine erhebliche musikalische Vorbildung verfüge.

Entscheidungsgründe

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1.

Die Klage ist unbegründet.

10

Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

11

Im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 und Juli 2007 bis April 2008 ist kein Berücksichtigungstatbestand des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 EStG erfüllt.

12

a.

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG - unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

13

aa.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 2. April 2009 - III R 85/08, BFH/NV 2009, 1502, und vom 24. Juni 2004 - III R 3/03, BStBl II 2006, 294, jeweils m.w.N.). Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (BFH in BStBl II 2006, 294, m.w.N.).

14

Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (BFH-Urteil vom 24. September 2009 - III R 70/07, BFH/NV 2010, 617). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Kindergeldtatbestände des§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht allein auf das Vorliegen einer Unterhaltssituation abstellen, sondern darüber hinaus - in Abgrenzung vor allem zur reinen Freizeitgestaltung oder zum bloßem Müßiggang - vom Gesetzgeber anerkannte Formen der Betätigung verlangen.

15

In diesem Zusammenhang kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland, insbesondere im Rahmen eines Au Pair Verhältnisses, (nur dann) als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 EStG anerkannt werden, "wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können daher regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. " (BFH- Urteil vom 9. Juni 1999 - VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Hierzu ist regelmäßig ein fortlaufender theoretisch-systematischer Sprachunterricht von mindestens zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden erforderlich (BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 - VIII R 83/00, BStBl. II 2002, 469), damit das Vorliegen einer Berufsausbildung von einem allgemeinen Auslandsaufenthalt (aus allgemeinem Interesse und/oder zu Arbeitszwecken) abgegrenzt werden kann. so erfüllte beispielsweise ein Geschichtskurs in "United States History" im Umfang von zweieinhalb Zeitstunden je Woche diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht (BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 a.a.O.). Auch die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Berufsausbildung anzusehen (BFH-Urteil vom 18. März 2009 - III R 26/06, BStBl II 2010, 296).

16

bb.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann im Streitfall zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass grundsätzlich konkrete Vorbereitungsmaßnahmen, die zielgerichtet und ernstlich auf die Ableistung einer Aufnahmeprüfung für eine Musikhochschule oder Berufsfachschule für Musik gerichtet sind, als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 2 Buchst. a EStG anerkannt werden könnten.

17

Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls hat der Senat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Vorbereitungsmaßnahmen im streitbefangenen Zeitraum die Anforderungen an den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.

18

Es wird zugestanden, dass sich der Sohn des Klägers allgemein im Selbststudium und einzelnen Kursen praktische (Erlernen des Spielens eines Musikinstruments) und theoretische (musikalische) Kenntnisse zumindest in einem Teilabschnitt des streitbefangenen Zeitraums angeeignet hat. Unklar ist jedoch bereits, mit welchem konkreten Ziel dies erfolgte. Zunächst war von der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für die Musikhochschule Köln die Rede. Zwischenzeitlich erfolgten Bewerbungen für eine Banklehre (April 2007 bis Juli 2007). Schließlich meldete sich V. im April 2009 für eine Berufsfachschule für Musik an. Hieraus ergibt sich für den Senat kein klares Bild über ein im streitbefangenen Zeitraum konkret ins Auge gefasstes Berufsziel.

19

Es kann ferner nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das von der Rechtsprechung des BFH geforderte Maß an Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit sowie und die Einbindung in einen theoretisch-systematischen Unterricht mit mindestens 10 Wochenstunden erfüllt sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen kann die erforderliche Abgrenzung der Berufsausbildung von der Freizeitgestaltung, dem allgemeinen Interesse an Musik und dem Erlernen eines Musikinstruments oder bloßem Müßiggang nicht getroffen werden.

20

Die vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme am Theorieunterricht Stufe A (von der elementaren Musiklehre bis zur Harmonielehre 1) vom 30. Mai 2008 betrifft lediglich den Zeitraum August 2007 bis 30. März 2008. Die wöchentliche Stundenzahl und der konkrete Inhalt der Veranstaltungen bzw. des Unterrichts sind nicht angegeben, sodass keine Feststellungen über Inhalt und Umfang getroffen werden können.

21

Gleiches gilt für die "Unterrichtsbestätigung" eines Diplom-Musiklehrers vom 4. Juli 2008. Hier wird lediglich bestätigt, dass sich das Kind für ein Trompetenstudium an Musikhochschulen vorbereitet. Es fehlen Angaben zum Inhalt und zeitlichen Umfang. Dabei kann nicht festgestellt werden, wie konkret der Unterricht auf die Anforderungen der Aufnahmeprüfung einer Musikhochschule abgestimmt ist und inwieweit er über das allgemeine Erlernen eines Instruments hinausgeht.

22

Auch die weiteren Bescheinigungen von drei Musiklehrern aus dem November 2008 betr. Fach Theorie und Gehörbildung (1,5 Wochenstunden), Klavierunterricht (1 Wochenstunde) und Schlagzeugunterricht (1 Wochenstunde) geben keinen Aufschluss über den Inhalt und die Abstimmung des Unterrichts auf eine Aufnahmeprüfung einer Musikschule. Zudem sind keine Angaben zum Zeitraum der Durchführung des Unterrichts vorhanden, sodass ein Bezug zum streitbefangenen Zeitraum nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.

23

Für den Zeitraum vor August 2007 fehlen jegliche Nachweise über durchgeführte Vorbereitungsmaßnahmen.

24

Im Ergebnis kann die zweieinhalbjährige selbst organisierte Vorbereitung auf die möglicherweise bereits ins Auge gefasste Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium bzw. Berufsfachschule für Musik, die u.a. für ein weiterführendes Musikstudium vorbereitet, daher nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

25

b.

Auch die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst c EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.

26

Die Bewerbung um den Studienplatz (hier: an der Berufsfachschule für Musik, Bad Königshofen, Anmeldung im April 2009) führt in dem vorhergehenden Zeitraum nicht zur Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung (Studium) mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), weil diese Bewerbung nicht für den nächst möglichen, sondern erst für einen späteren Studienbeginn erfolgte (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2010 - 7 K 137/10, StE 2011, 293).

27

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

28

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).