Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.07.2011, Az.: 16 K 63/11
Zurechnung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen i.R.d. Umsatzsteuer; Hinnahme von Schätzungsunschärfen zu Ungunsten des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.07.2011
- Aktenzeichen
- 16 K 63/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 24101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0729.16K63.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
- § 14c Abs. 2 UStG
Umsatzsteuer 2002 - 2007
Zurechnung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Tatbestand
Gegen den Kläger war im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 4. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Während des Insolvenzverfahrens war der Kläger in den Streitjahren mit Beratungen und dem Vertrieb von Waren unternehmerisch tätig. Eine Genehmigung zur Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten hatte der Beklagte nicht erteilt.
Der Kläger erklärte in seinen Umsatzsteuer Voranmeldungen insgesamt für 2002 Umsätze in Höhe von netto 12.037 EUR und Vorsteuern in Höhe von 4.861,37 EUR und für 2003 Umsätze in Höhe von netto 12.180 EUR und Vorsteuern in Höhe von 7.675,79 EUR. Da er keine Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2002 in Höhe eines Netto-Umsatzes von 10.000 EUR und für 2003 in Höhe eines Netto-Umsatzes von 13.000 EUR. Vorsteuern berücksichtigte der Beklagte nicht, da der Kläger trotz Aufforderung keine abziehbaren Vorsteuerbeträge nachgewiesen hatte. Mit Bescheiden vom 4. Mai 2007 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Am 02.06.2009 gab der Kläger für das Jahr 2002 eine Umsatzsteuererklärung mit Vorsteuerüberhang ab, der der Beklagte jedoch nicht folgte. Ferner gab der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 Umsatzsteuererklärungen ab, für die Jahre 2003, 2006 und 2007 reichte er keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ein.
In der Zeit vom 4. Dezember 2007 bis zum 15. Februar 2010 fanden bei dem Kläger und seiner ebenfalls als Unternehmerin tätigen Ehefrau jeweils gesondert Umsatzsteuersonderprüfungen statt. Der Aufforderung des Prüfers, ihm die für die Jahre 2004 und 2005 mit dem Buchführungssystem Lexware erstellten Aufzeichnungen der Buchführung zur Verfügung zu stellen, kam der Kläger mit dem Hinweis nicht nach, dass der Datenspeicher beschädigt sei. Eine Überlassung des beschädigten Datenspeichers für Zwecke der Auslesung durch das Finanzamt lehnte der Kläger ab. Für die Jahre 2006 und 2007 führte der Kläger keine Aufzeichnungen. Eine ordnungsgemäße Buchführung konnte nicht festgestellt werden.
Nach Auswertung der verschiedenen Bankkonten des Klägers und seiner Ehefrau gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass zwischen den Unternehmen des Klägers und seiner Ehefrau unternehmensübergreifende Buchungen und insbesondere auf den Konten des Klägers in erheblichem Umfang auch Einzahlungen erfolgt waren, bei denen es sich um Umsätze seiner Ehefrau handelte. Ferner ging der Prüfer davon aus, dass Umsätze des Klägers und seiner Ehefrau auch auf Konten Dritter eingegangen waren, die nach Abhebungen von diesen Konten auf die Konten des Klägers ohne entsprechende Kennzeichnung eingezahlt wurden. Die Umsätze des Klägers ermittelte der Prüfer im Einzelnen anhand der ihm vorliegenden Kontoauszüge der Konten des Klägers. Einzahlungen, deren Grund der Kläger nicht darlegen und nachweisen konnte, berücksichtigte er beim Kläger umsatzerhöhend als auf ungeklärten Einzahlungen beruhende Umsätze des Klägers. Diese betrugen in 2004 auf dem Konto 355879209 der Postbank Hamburg netto 5.443,53 EUR und in 2005 netto 1.657,76 EUR sowie in 2005 auf dem Konto 919727304 der Postbank Hannover netto 3.424,36 EUR. Hierbei handelte es sich auch nicht um Umsätze, die eindeutig der Ehefrau des Klägers zuzurechnen waren. Für 2007 betrugen die ungeklärten Zahlungseingänge auf dem Konto 24104426 bei der Volksbank eG netto 3.126,48 EUR. Der Prüfer erhöhte die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer 2004 ferner um einen Rechnungsnettobetrag von 30.582,52 EUR, da der Kläger der Oldenburgischen Landesbank AG unter dem Datum vom 14. Januar 2004 und 4. Juni 2004 identische Rechnungen mit einem entsprechenden Rechnungsbetrag unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hatte. Ein Leistungsdatum war in den Rechnungen nicht genannt. Die Oldenburgische Landesbank AG hatte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2004 die von ihm "fälschlicherweise ausgefertigte Rechnung" vom 14. Januar 2004 mit dem Hinweis zurückgesandt, dass ihm in keiner Weise die mit der Rechnung abgerechnete Provisionszahlung zugesagt worden sei. Nachfolgende Bemühungen des Klägers, die Rechnung bezahlt zu bekommen, waren erfolglos geblieben. Ferner wurde festgestellt, dass dem Kläger für die Streitjahre 2004 und 2005 für betriebliche Fahrten ein Pkw der Marke Chrysler Grand Voyager und der Pkw der Ehefrau VW Golf zur Verfügung standen. Der Prüfer ging davon aus, dass die Fahrzeuge dem Unternehmen des Klägers zugeordnet waren und ermittelte eine unentgeltliche Wertabgabe nach der 1%-Regelung, die er auf 50% der vorsteuerbehafteten Kosten begrenzte. Danach berücksichtigte er eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Pkw-Nutzung in 2004 in Höhe von 1.701 EUR und in 2005 in Höhe von 2.055 EUR. Von den vom Kläger erklärten Vorsteuern in 2004 in Höhe von 2.744 EUR und 2005 in Höhe von 1.968,94 EUR berücksichtigte der Prüfer insbesondere wegen nichtordnungsgemäßer Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) in 2004 Vorsteuern lediglich in Höhe von 1.091,52 EUR und in 2005 in Höhe von 1.261,07 EUR. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 22. Februar 2010 (AB-Nr. 591-28/07, Steuernummer 49/112/03004) verwiesen.
Mit Änderungsbescheiden für 2004 und 2005 und erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2006 und 2007, jeweils vom 11. März 2010, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2007 legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger für die Streitjahre keine Rechnungen vor, aus denen weitere Vorsteuern hätten gewährt werden können. Die Einsprüche waren erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, die Umsatzsteuer sei in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sie in seinen Umsatzsteuererklärungen erklärt gehabt habe. Hinsichtlich der ungeklärten Zahlungseingänge sei zu berücksichtigen, dass zwar Einzahlungen aus Umsätzen auf diese Konten erfolgten, die zunächst auf Konten Dritter eingegangen seien. Daneben sei es aber zu Einzahlungen aus zuvor erfolgten Abhebungen von Kontoguthaben seiner von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausgewerteten Konten gekommen. Er sei in den Streitjahren wegen drohender Pfändungsmaßnahmen darum bemüht gewesen, die Konten ohne Guthaben zu führen. Deshalb habe er regelmäßig Abhebungen in Höhe der Guthaben vorgenommen. Wenn Zahlungen von den Konten bewirkt werden mussten, habe er die erforderlichen Beträge aus den zuvor erfolgten Abhebungen auf die Konten eingezahlt. Insofern handele es sich bei den ungeklärten Zahlungseingängen teilweise um Einzahlungen aus den auf den Konten ausgewiesenen und von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfassten Umsätzen seines Unternehmens bzw. des Unternehmens seiner Ehefrau. Umsatzsteuer aus der Rechnung an die Oldenburgische Landesbank AG vom 14. Januar 2004 bzw. 4. Juni 2004 sei nicht zu berücksichtigen, da diese die Rechnung nicht anerkannt habe und aufgrund dieser klaren Aussage eine Steuergefährdung ausgeschlossen sei. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine private Pkw-Nutzung sei nicht zu berücksichtigen, da die für das Unternehmen genutzten Fahrzeuge nicht dem Unternehmen zugeordnet gewesen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsätze der Jahre 2002 bis 2004 und 2006 und 2007 jeweils mit 0 EUR und die Umsätze 2005 mit netto 10.000 EUR zu berücksichtigen, die Umsatzsteuer 2002 und 2003 insgesamt jeweils auf 0 EUR festzusetzen und die Umsatzsteuer 2004 bis 2007 unter Berücksichtigung der Vorsteuern, wie sie im Gerichtsbescheid berücksichtigt wurden, festzusetzen.
Der Beklagte ist aufgrund der am 26. bzw. 27.07.2011 von der Oldenburgischen Landesbank AG erteilten Auskunft bereit, die Umsatzsteuer aus der Rechnung an die Oldenburgische Landesbank AG wegen fehlender Gefährdung des Steueraufkommens nicht länger steuererhöhend zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass der Kläger die Zahlung aus der Rechnung an die Oldenburgische Landesbank AG über netto 10.000,00 EUR in 2005 der Umsatzsteuer unterworfen hat und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidungen der Auffassung, dass die Steuerfestsetzungen im Übrigen rechtmäßig seien.
Das Gericht hatte am 3. Mai 2011 einen Gerichtsbescheid erteilt. Dagegen hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte unentgeltliche Wertabgaben für 2004 in Höhe von 1.701 EUR und in 2005 in Höhe von 2.055 EUR und Hinzuschätzungen für ungeklärte Zahlungseingänge berücksichtigte, die für 2004 über 3.800 EUR, für 2005 über 3.500 EUR und für 2007 über 2.100 EUR hinausgehen. Ferner ist die Umsatzsteuer 2004 in Höhe der Umsatzsteuer aus der Rechnung der Oldenburgischen Landesbank AG vom 14. Januar 2004 bzw. 4. Juni 2004 in Höhe von 4.893,20 EUR herabzusetzen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1.
Die Voraussetzungen für den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe liegen nicht vor.
a)
Gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe für eine nichtunternehmerische PKW-Nutzung, dass ein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet war. Nur für diesen Fall ist eine nichtunternehmerische Nutzung denkbar. Für die Zuordnung von Fahrzeugen zum Unternehmen des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach den Angaben des Klägers war kein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet. Gegenteilige Feststellungen hat der Prüfer nicht getroffen. Sie wurden vom Beklagten nicht nachgewiesen und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Insbesondere kann von der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Benzin- und anderen Betriebskosten für einen PKW nicht auf die Zuordnung eines PKW zum Unternehmen geschlossen oder eine solche Zuordnung unterstellt werden. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten ist nicht vom Bestand eines dem Unternehmen zugeordneten PKW abhängig, sondern hängt allein davon ab, ob es sich um einen Leistungsbezug für das Unternehmen handelt. Dieser kann auch bei einer unternehmerischen Nutzung nicht dem Unternehmen zugeordneter Fahrzeuge gegeben sein.
b)
Soweit der Kläger aus laufenden Kfz-Kosten (Benzin u.a.) den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass damit auch Fahrten für private Zwecke erfolgten. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Im Übrigen gilt auch wie für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung (Beschluss vom 16.06.2003 V B 131/03, BFH/NV 2009, 1678) dem Zweck entsprechend ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht widerlegt hat. Für diese Leistungsbezüge ist daher entweder eine Zuordnung zum Unternehmen von Anfang an wegen ausschließlich nichtunternehmerischer Nutzung nicht möglich oder, wenn der Leitungsbezug nicht teilbar ist, nach erfolgter Nutzung eine Entnahme für private Zwecke zu berücksichtigten. Da Aufzeichnungen oder sonstige Nachweise über den Anteil der nicht für das Unternehmen bezogenen Betriebskosten der PKW nicht vorliegen, schätzt das Gericht den entsprechenden Anteil jeweils auf 100 EUR.
2.
Die vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzungen für ungeklärte Zahlungseingänge begrenzt das Gericht aufgrund der ihm zustehenden originären Schätzungsbefugnis für 2004 auf 3.800 EUR, für 2005 auf 3.500 EUR und für 2007 auf 2.100 EUR.
a)
Der Beklagte hat bei den Umsatzsteuerfestsetzungen nur die Umsätze als Bemessungsgrundlage berücksichtigt, die als Einzahlungen auf den vom Betriebsprüfer ausgewerteten Konten erfolgten, obwohl der Kläger auch Einzahlungen aus von ihm oder seiner Ehefrau erzielten Umsätzen auf Konten Dritter hatte vornehmen lassen. Soweit der Kläger auch Einzahlungen auf den ausgewerteten Konten vornahm, die aus Abhebungen der Einzahlungen von Umsätzen auf Konten Dritter stammten, handelt es sich bei den vom Prüfer festgestellten ungeklärten Einzahlungen um dem Kläger zuzurechnende Umsätze. Das gleiche gilt für Einzahlungen, deren Grund der Kläger nicht darlegen und nachweisen konnte. Auch diese durfte der Beklagte umsatzerhöhend als auf ungeklärten Einzahlungen beruhende Umsätze des Klägers berücksichtigen. Im Ergebnis durfte der Beklagte daher alle ungeklärten Einzahlungen als Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen.
b)
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht -, unabhängig von Umschichtungen von Umsatzerlösen von Konten Dritter auf die ausgewerteten Konten Einzahlungen aufgrund erfolgter Abhebungen der durch diese Einzahlungen entstandenen Kontoguthaben vorgenommen hat, so dass es zu einer Doppelerfassung von Umsätzen käme, wenn die ungeklärten Zahlungseingänge in voller Höhe berücksichtigt würden. Angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens und der allgemeinen finanziellen Situation des Klägers spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Angaben des Klägers, dass er in den Streitjahren Pfändungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und darum bemüht gewesen ist, die Konten ohne verfügbare Guthaben zu führen, damit diese nicht von Dritten gepfändet werden konnten. Konkrete Feststellung hierzu sind vom Beklagten nicht getroffen worden. Eine Berücksichtigung dieser Unsicherheit im Rahmen einer Schätzung ist sachgerecht, um den Anforderungen einer Schätzung einer größtmöglich erreichbaren Wahrscheinlichkeit zu genügen und den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Bei der Höhe der Schätzung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass möglicherweise nicht alle vom Kläger auf Konten Dritter eingezahlten Umsätze von ihm auf die vom Prüfer ausgewerteten Konten umgeschichtet wurden und ferner dem Einwand des Klägers Rechnung getragen, dass in den vom Beklagten als Umsätze erfassten Buchungen auf den Konten auch Portoerstattungen von Kunden enthalten sein könnten, die vom Kläger allerdings nicht nachgewiesen wurden. Soweit gleichwohl Schätzungsunschärfen verbleiben, die sich zu Ungunsten des Klägers ergeben, muss dieser sie hinnehmen (vgl. BFH, Urteil vom11.03.1999 V R 78/98, BFHE 188, 160).
3.
Die Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 in Höhe der Umsatzsteuer aus der Rechnung des Klägers an die Oldenburgische Landesbank AG vom 14. Januar bzw. 4. Juni 2004 erfolgt aufgrund des Einverständnisses des Beklagten mit Telefax vom 27.07.2011. Dieses beruht auf der dem Gericht vorgelegten Auskunft der Oldenburgischen Landesbank AG vom 26. bzw. 27.07.2011, mit der sichergestellt ist, dass aufgrund der Rechnungen des Klägers keine Steuergefährdung eingetreten war. Der Kläger hatte im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage zwar erklärt, dass er bei Erteilung der Rechnung davon ausgegangen sei, der Oldenburgischen Landesbank AG gegenüber aufgrund eines Vertragsverhältnisses eine Leistung erbracht zu haben. Dieses war von der Oldenburgischen Landesbank AG jedoch bereits in 2004 endgültig nicht anerkannt und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestritten worden. Der Kläger hatte der Oldenburgischen Landesbank AG damit eine Rechnung über Leistungen erteilt, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Damit schuldete der Kläger die Umsatzsteuer aus der Rechnung zunächst gemäߧ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Mit der dem Gericht am 28.07.2001 übersandten Erklärung verzichtete der Beklagte inzidenter auf das nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG durchzuführende formale Anerkennungsverfahren einer Rechnungsberichtigung. Soweit der Beklagte sein Einverständnis davon abhängig gemacht hat, dass die Versteuerung der von der Oldenburgischen Landesbank AG erhaltenen 10.000 EUR netto sichergestellt ist, liegt dies vor, da der Kläger diesen Betrag in seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärt hatte und es sich nach seiner glaubhaften Erklärung in der mündlichen Verhandlung dabei um den Umsatz mit der Oldenburgischen Landesbank AG und nicht um andere Umsätze handelt.
4.
Weitere Vorsteuern waren in den Streitjahren nicht zu berücksichtigen, da der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen hat, über ordnungsgemäße Rechnungen zu verfügen (vgl. BFH, Beschluss vom 31.07.2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416), die höhere Umsatzsteuern ausweisen als Vorsteuern von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gewährt wurden.
5.
Die Umsatzsteuer war daher wie folgt festzusetzen:
a) Umsatzsteuer 2004: | |||
---|---|---|---|
Umsätze | |||
Umsatzsteuer Rechnung Oldenburgische Landesbank | 0,00 EUR | ||
lt. Schätzung | 3.800,00 EUR | 16 % | 608,00 EUR |
Privatanteil Telefon | 480,00 EUR | 16 % | 76,80 EUR |
Umsatzsteuer | 684,80 EUR | ||
Vorsteuern bisher | 1.091,52 EUR | ||
Abzüglich nichtunternehmerische Nutzung | 100,00 EUR | ||
Vorsteuern | 991,52 EUR | ||
Umsatzsteuer 2004 | ./. 306,72 EUR | ||
b) Umsatzsteuer 2005 | |||
Umsätze | |||
Vor USt-SoPr | 10.000,00 EUR | 16 % | 1.600,00 EUR |
Rechnungen H | 7.045,00 EUR | 16 % | 1.127,20 EUR |
lt. Schätzung | 3.500,00 EUR | 16 % | 560,00 EUR |
Privatanteil Telefon | 414,34 EUR | 16 % | 66,29 EUR |
Umsatzsteuer | 3.353,49 EUR | ||
Vorsteuern bisher | 1.261,07 EUR | ||
Abzüglich nichtunternehmerische Nutzung | 100,00 EUR | ||
Vorsteuern | 1.161,07 EUR | ||
Umsatzsteuer 2005 | 2.192,42 EUR | ||
c) Umsatzsteuer 2007 | |||
lt. Schätzung | 2.100,00 EUR | 16 % | 336,00 EUR |
Umsatzsteuer | 336,00 EUR | ||
Vorsteuern | 0,00 EUR | ||
Umsatzsteuer 2007 | 336,00 EUR | ||
6.
Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).