Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.06.2018, Az.: L 15 AS 164/18 B ER

Fehlende Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach dem SGB II; Folge nicht ausreichender Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in einem Eilverfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.06.2018
Aktenzeichen
L 15 AS 164/18 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 33954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 11.05.2018 - AZ: S 9 AS 758/18 ER

Redaktioneller Leitsatz

1. Es besteht keine Verpflichtung der Sozialgerichte abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung in einem Eilverfahren zu Gunsten der Antragsteller zu entscheiden, wenn an deren Hilfebedürftigkeit erhebliche Zweifel bestehen und diese mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindern.

2. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit muss ein Antragsteller selbst ausräumen und kann nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend die Hilfebedürftigkeit ermittelt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 2018 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Bremen, durch die er verpflichtet worden ist, den Antragstellern für April 2018 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 2.163 EUR zu zahlen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner liegen nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht - soweit ein Fall nach Absatz 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.

Entgegen der Auffassung des SG haben die Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Leistungsanspruch nach dem SGB II setzt nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II u. a. Hilfebedürftigkeit voraus.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Vorliegend bestehen durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller.

Eine Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ist nicht möglich. Die vom Antragsteller zu 1. mit der Antragstellung beim SG gemachte Angabe, sein Arbeitsverhältnis sei zum 5. Februar 2018 gekündigt worden, kann nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. An deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen nachhaltige Zweifel. Soweit das SG in seinem Beschluss meint, die Antragsteller hätten das Kündigungsschreiben betreffend das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1. zur Akte gereicht, ist dies unzutreffend. Ein solches Kündigungsschreiben findet sich weder in den Gerichts- noch in den Verwaltungsakten. Eingereicht haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren lediglich ein Kündigungsschreiben, welches das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 4. bei der Kommanditgesellschaft M. betrifft (Bestätigung der Kündigung durch die Antragstellerin zu 4. zum 5. Februar 2018). Dass der Vortrag des Antragstellers zu 1., sein Arbeitsverhältnis (bei der N.) sei zum 5. Februar 2018 gekündigt worden, durchgreifenden Zweifeln unterliegt, folgt auch aus der (in den Verwaltungsakten zu findenden) Verdienstabrechnung für Februar 2018. Danach hat der Antragsteller zu 1. im Februar 2018 bei 19 Arbeitstagen ein Nettoeinkommen von 1.388,38 EUR erzielt. Weiterhin hat der Antragsteller zu 1. in dem am 5. März 2018 unterschriebenen Weiterbewilligungsantrag angegeben, dass er Einkommen aus einer Tätigkeit bei der N. erziele. Dies ist schwerlich in Einklang zu bringen mit der Behauptung, dieses Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden. Das SG hat weiterhin unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerinnen zu 3. und 4. seit November 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von jeweils 451 EUR monatlich beziehen (Leistungsbescheide vom 7. Dezember 2017), was sich ebenfalls aus den Verwaltungsakten ergibt. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerinnen zu 3. und 4. damit gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bereits vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, hätte dies jedenfalls bei der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden müssen. Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sind die Antragsteller daher mit gerichtlicher Verfügung des Senats vom 14. Juni 2018 aufgefordert worden, die behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 1. sowie die vollständigen Kontoauszüge für die Zeit ab Februar 2018 bis April 2018 vorzulegen. Gleichwohl haben die Antragsteller die Unterlagen bei Gericht nicht vorgelegt. Ohne diese angeforderten Unterlagen kann nicht geklärt werden, über welches Einkommen die Antragsteller verfügt haben bzw. aktuell verfügen. Es ist daher nicht feststellbar, ob die Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig waren und wenn ja, in welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit bestand. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt nämlich voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I). Dies ist den Antragstellern im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, auch zumutbar (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R). Der Senat verkennt nicht, dass im vorliegenden Verfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Streit stehen und in derartigen Verfahren Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres zur Antragsablehnung führen dürfen. Die Sozialgerichte sind aber keineswegs gehalten, abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Gunsten der Antragsteller zu entscheiden, wenn - wie hier - an der Hilfebedürftigkeit erhebliche Zweifel bestehen und diese mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10). Solange Zweifel an der Darstellung der Hilfebedürftigkeit bestehen, ist es Sache der Antragsteller diese Zweifel auszuräumen. Diese können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie ihre Hilfebedürftigkeit ermittelt (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2012 - L 15 AS 383/12 B ER, vom 6. Juni 2014 - L 15 AS 25/14 B ER und vom 3. August 2015 - L 15 AS 133/15 B ER).

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.