Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 27.06.2018, Az.: L 7 AL 22/18 B ER

Summierung von kleinen Verstößen; Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers; Widerruf der Genehmigung zum Arbeitnehmer; Überlassung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.06.2018
Aktenzeichen
L 7 AL 22/18 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 73959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 26.01.2018 - AZ: S 7 AL 9/18 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Unzuverlässigkeit eines Entleihers im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten.

2. Die Möglichkeit einer Fortführung des Entleiherbetriebes mit den bisherigen Arbeitnehmern für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG) gilt nicht für Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht Lüneburg erhobenen Klage (S 7 AL 6/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Gerichtskosten werden auf 5000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017.

Die 1969 geborene Antragstellerin ist gelernte Altenpflegerin. Sie war Mitinhaberin der C., die bis zum 29. November 2016 für ca. ein Jahr im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war. Auf der Grundlage der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 erteilten, bis zum 6. September 2017 befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung betreibt sie nunmehr eine Personalvermittlung für Altenpflegeeinrichtungen. Die Erlaubnis wurde von der Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.

Am 22. Juni 2017 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis. Die Antragsgegnerin führte daraufhin am 7. August 2017 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch. Dabei stellte die Antragsgegnerin zahlreiche Verstöße gegen Rechtsvorschriften und tarifliche Vorschriften fest.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der beabsichtigten Versagung der beantragten Verlängerung der Erlaubnis sowie zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an. Die Antragstellerin habe entgegen § 615 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das ihr obliegende Beschäftigungsrisiko auf ihre Arbeitnehmer übertragen. Wenn ein Leiharbeitnehmer von der Antragstellerin nicht in dem Umfang eingesetzt werden könne, welcher der vertraglichen Arbeitszeit entspreche, seien die einsatzfreien Stunden dennoch von der Antragstellerin zu vergüten. Drei Arbeitnehmerinnen seien durch das Verhalten der Antragstellerin monetäre Schäden entstanden. Die Antragstellerin habe außerdem tarifliche Leistungen nicht gewährt. Sie habe die ihren Arbeitnehmern zustehenden Jahressonderzahlungen gem. § 8 des Manteltarifvertrages IGZ teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gewährt. Einem Arbeitnehmer sei das Urlaubsgeld für 2017 nicht mit der Abrechnung für Juni 2017 gewährt worden. Die Antragstellerin habe zudem gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen. Eine Arbeitnehmerin sei wiederholt ohne Vorlage eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet eingestellt worden. Des Weiteren sei ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG) festgestellt worden. Die Antragstellerin habe als Arbeitgeberin spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Ein im Rahmen der Prüfung vorgelegter Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer sei jedoch durch diesen nicht unterzeichnet gewesen. Im Falle einer weiteren Arbeitnehmerin habe die Antragstellerin im Arbeitsvertrag gesetzeswidrig keine Angaben zur Erlaubnisbehörde sowie zum Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis gemacht. In anderen Arbeitsverträgen habe die Antragstellerin ein unzutreffendes Datum der Erlaubniserteilung angegeben. Im Falle einer weiteren Arbeitnehmerin hätten in der Niederschrift des Arbeitsvertrages Angaben zu Ort und Höhe der Leistungen für Zeiten gefehlt, in denen Leiharbeitnehmer nicht verliehen sind. Die Antragstellerin habe auch gegen § 11 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen, indem sie einer Arbeitnehmerin das Merkblatt der Antragsgegnerin für Leiharbeitnehmer nicht ausgehändigt habe. Die Probezeitvereinbarungen in den Arbeitsverträgen würden zum Teil der geltenden Rechtsprechung widersprechen. Mit einer Arbeitnehmerin sei unzulässig bei einem zweiten mit ihr eingegangenen Beschäftigungsverhältnis wie zuvor eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden. Der Betrieb der Antragstellerin weise zudem eine mangelhafte Organisation auf. Für zwei Arbeitnehmerinnen habe die Antragstellerin im Rahmen der Prüfung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorlegen können. Sie seien erst nachgereicht worden. Einen Arbeitnehmer, der unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz falle, habe sie unzutreffend nicht in die Entgeltgruppe des von der Antragstellerin angewandten Entgeltrahmentarifvertrages IGZ eingruppiert und damit gegen dessen § 2 verstoßen. Die durch den IGZ zur Verfügung gestellten Musterverträge habe die Antragstellerin ferner verwendet, ohne bei jedem individuellen Vertragsabschluss notwendige Änderungen in hinreichendem Maße vorzunehmen. Zudem habe die Antragstellerin in einem mit einem Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einen Leiharbeitnehmer unzutreffend als Personaldienstleister bezeichnet. Die Verstöße würden zeigen, dass die Antragstellerin bei der Erstellung der Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht mit der für Arbeitgeber notwendigen Sorgfalt vorgehe. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin eingeräumt, dass sie die Notwendigkeit der Anpassung des IGZ-Vertragsmusters nicht erkannt und angenommen habe, dieses nicht ändern zu dürfen. Die Gesamtheit der Verstöße manifestiere ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung. Unter anderem teilte sie zu der § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehenden Übertragung des Beschäftigungsrisikos auf ihre Arbeitnehmer mit, die betroffenen Arbeitnehmer seien darüber informiert worden, dass dem Steuerberater die nötigen Unterlagen nochmal zur Prüfung vorgelegt worden seien und gegebenenfalls eine Nachzahlung erfolgen werde. Der Steuerberater sei für die Zukunft angewiesen worden, das jeweilige Gehalt von den Arbeitnehmern nicht mehr nach den Stunden zu berechnen, sondern nach den Stunden, die in den jeweiligen Arbeitsverträgen festgehalten seien. Zu dem Verstoß gegen § 8 des Manteltarifvertrages IGZ durch nicht rechtzeitige Gewährung der Jahressonderzahlung trug die Antragstellerin vor, die Jahressonderzahlung sei auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers statt mit der Juni-Abrechnung erst mit der Juli-Abrechnung ausgezahlt worden. Dies sei von ihr und dem betroffenen Arbeitnehmer im Mai 2017 auch schriftlich festgehalten worden. Die Verstöße gegen das TzBfG seien sofort nach der Betriebsprüfung abgestellt worden. Die Befristung sei auf Wunsch der Arbeitnehmerin aufgenommen worden, weil diese zum 1. Juni 2017 eine Ausbildung anfangen wollte, die sich dann aber auf den 1. September 2017 verschoben habe. Die Probezeit bei der weiteren Arbeitnehmerin sei gestrichen worden. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 2 NachwG räumte die Antragstellerin ein, dass ihr tatsächlich ein Fehler unterlaufen sei. Es sei weder ihr noch dem betroffenen Arbeitnehmer aufgefallen, dass er nur einen von zwei Arbeitsverträgen unterschrieben hatte, den er für seine Unterlagen mitnahm. Sie habe den nicht von dem Arbeitnehmer unterschriebenen Arbeitsvertrag behalten. Mittlerweile habe der betroffene Arbeitnehmer die Unterschrift nachgeholt. Die gerügten Verstöße gegen § 2 NachwG iVm. § 11 AÜG seien ebenfalls mittlerweile beseitigt. Alle Arbeitsvertragsvorlagen seien nach der Betriebsprüfung an ihren Anwalt zur Überarbeitung übergeben worden und würden jetzt den gesetzlichen Vorschriften des AÜG entsprechen. Im Übrigen sei ihr von der IGZ für den Nachweis der verleihfreien Zeit eines Arbeitnehmers eine spezielle Software empfohlen worden, die es ermögliche, in der Zukunft solche Fehler zu vermeiden. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 AÜG - wie von der Antragsgegnerin behauptet - liege dagegen nicht vor. Selbstverständlich sei der Arbeitnehmerin das Merkblatt ausgehändigt worden. Dies habe die Arbeitsnehmerin auch schriftlich bestätigt, die Bestätigung sei lediglich bei einem anderen Arbeitnehmer abgeheftet worden. Eine fehlerhafte Büroorganisation könne ihr dennoch nicht vorgeworfen werden. Sie besitze ein ordentlich eingerichtetes Büro. Die fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien sofort beim Steuerberater angefordert und nachgereicht worden. Die fehlerhafte Eingruppierung sei ebenfalls sofort nachgeholt worden.

Mit Bescheid vom 25. August 2017 widerrief die Antragsgegnerin ihre Erlaubniserteilung mit Wirkung für die Zukunft. Zugleich lehnte sie den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Erlaubnis ab. Im Rahmen der örtlichen Überprüfung der Geschäftsunterlagen seien Verstöße gegen tarifliche und gesetzliche Bestimmungen festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 21. August 2017 hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die gegen die Entscheidung des Widerrufs bzw. der Versagung sprechen würden. Von einem Verleiharbeitgeber könne erwartet werden, dass er sich das Wissen in Bezug auf die einschlägigen Grundsätze und Regelungen der Arbeitnehmerüberlassungen sowie der Tarifanwendung im eigenen Interesse verschaffe, zB. durch Selbststudium. In Anbetracht der massiven Verstöße gegen elementare Bestandteile der Arbeitnehmerüberlassung seien bloße Beanstandungen nicht ausreichend. Die Erteilung von Auflagen sei im vorliegenden Fall ebenso wenig zielführend, weil die Verstöße im Kern gesetzliche bzw. tarifliche Normen betreffen würden, deren Einhaltung auch ohne Erteilung einer Auflage ohnehin maßgeblich sei und eine Auflage somit nur gesetzeswiederholenden Charakter hätte. Der Widerruf der Erlaubnis sei zudem angemessen, weil das Schutzinteresse der Arbeitnehmer das Interesse der Antragstellerin an einer Betriebstätigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung überwiege.

Hiergegen legte die – nunmehr anwaltlich vertretene - Antragstellerin am 1. September 2017 Widerspruch ein. Nunmehr trug sie hinsichtlich des Verstoßes gegen § 615 BGB vor, die betroffenen Arbeitnehmer hätten bereits im Rahmen der Dienstplanerstellung aus privaten Gründen den Wunsch geäußert, nicht für weitere Einsätze eingeplant zu werden. Diesem Wunsch habe die Antragstellerin entsprochen. Vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitsfreistellungen würden mangels Leistungswillen des Arbeitnehmers nicht zum Annahmeverzug führen, so dass die Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen sei, die Differenz zwischen Ist- und Sollstunden nach § 615 BGB zu zahlen. Von einer Rückforderung der geleisteten Nachzahlung wolle sie aus Gründen des Betriebsfriedens voraussichtlich absehen. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen behalte sie sich jedoch ausdrücklich vor. Die Jahressonderzahlung sei auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht mit der Juni-Abrechnung, sondern erst mit der Juli-Abrechnung erfolgt, weil er sie als Zuschuss für seine Verlobungsfeier habe nutzen wollen. Die Zahlung sei sodann im Juli 2017 in bar erfolgt. Ein Verstoß gegen das TzBfG liege ebenfalls nicht vor. Die Befristung sei auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgt, weil sie zum 1. September 2017 eine Ausbildung beginnen wollte. Dies stelle einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG dar. Es liege auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 NachwG vor. Der betroffene Arbeitnehmer habe ein von der Antragstellerin und ihm unterzeichnetes Exemplar erhalten. Im Übrigen reiche zur Einhaltung des § 2 Abs. 1 NachwG die einseitige Unterschrift durch den Arbeitgeber aus. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 NachwG iVm. § 11 AÜG räumte die Antragstellerin zwar ein, dass ein Arbeitsvertrag keine Angaben zur Erlaubnisbehörde, dem Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis sowie des im Falle des Nichteinsatzes zu zahlenden Arbeitsentgeltes enthalten habe. Es habe sich bei diesem Arbeitsvertrag jedoch um einen der ersten von der Antragstellerin abgeschlossenen Arbeitsverträge gehandelt, bei dem die Antragstellerin noch einen Standardarbeitsvertrag verwendet habe, der zwar den Anforderungen des § 2 NachwG, nicht jedoch den besonderen Anforderungen des § 11 AÜG entsprochen habe. Dabei habe es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Sämtliche weiteren verwendeten Arbeitsverträge seien dagegen Musterverträge der IGZ gewesen, die die vorgeschriebenen Angaben enthalten hätten. Soweit teilweise ein unvollständiges oder fehlerhaftes Datum der Erteilung der Erlaubnis eingetragen gewesen sei, reiche dieser Fehler jedenfalls nicht aus, die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu stellen. Das Merkblatt der Antragsgegnerin sei an die betreffende Arbeitnehmerin ausgehändigt worden. Die Bescheinigung sei lediglich im falschen Ordner abgeheftet worden, was ein harmloses Büroversehen darstelle. Die gerügte zweite Probezeitvereinbarung sei gerechtfertigt gewesen. Bei dem ersten Arbeitsverhältnis habe es sich lediglich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von 2 Wochen gehandelt, das nicht ausgereicht habe, um die Arbeitnehmerin kennenzulernen und zu erproben. Für das Vollzeitarbeitsverhältnis sei daher eine weitere Probezeit offensichtlich geboten gewesen. Die Büroorganisation sei nicht fehlerhaft. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die Lohnabrechnungen benötigte Unterlagen wie Bescheinigungen beim Steuerberater verblieben, bis sie dort nicht mehr benötigt würden. Soweit die fehlerhafte Eingruppierung eines Arbeitnehmers gerügt worden sei, sei die Beanstandung völlig unverständlich. Der Arbeitnehmer sei stets richtig eingruppiert gewesen. Die Eingruppierung sei lediglich im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt gewesen. Die Eingruppierung gehöre allerdings auch nicht zu den nach § 2 NachwG iVm § 11 AÜG aufzunehmenden Angaben.

Am 7. September 2017 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Lüneburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az. S 7 AL 121/17 ER). Mit Beschluss vom 22. September 2017 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Betriebsprüfung habe zahlreiche und massive Gesetzesverstöße ergeben, u.a. gegen § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB, Garantielohnverstöße, Verstöße gegen das Tarifvertragsgesetz (Vorenthalten von Tarifentgelt und Jahressonderzahlungen), gegen das TzBfG und das NachwG. Die Antragstellerin verfüge auch nicht über das für die Zuverlässigkeit iSd § 3 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu fordernde Mindestmaß an Kenntnissen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Die Antragstellerin habe die festgestellten Verstöße und mangelndes Fachwissen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Prüfteam unumwunden eingeräumt. Aufgrund der fehlenden eigenen Kenntnisse sei die Antragstellerin auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob von ihr beauftragten Dritte an ihrer statt die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Es helfe daher der Antragstellerin hier nicht, ihr obliegende Aufgaben an Dritte abzugeben. Insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des AÜG sei die Versagung der Erlaubnis die einzige mögliche wirkungsvolle Maßnahme, Leiharbeiter vor unzuverlässigen Arbeitgebern zu schützen. Das Einzelinteresse der Antragstellerin habe dabei zurückzustehen. Eine Alternative zu dem veranlassten Erlaubniswiderruf hätte allein in einer Auflagenerteilung angenommen werden können. Allerdings scheide eine Auflagenerteilung aus, wenn die Auflage gesetzeswiederholenden Charakter habe. Dies wäre hier der Fall gewesen. Nicht überzeugen könne vor dem Gesamthintergrund des Falles und insbesondere unter Beachtung des bisherigen Fehlverhaltes die Behauptung der Antragstellerin, nun zukünftig alle Arbeitgeberpflichten und insbesondere bestehende Rechtsnormen auf jeden Fall beachten zu wollen. Der Prüfungsbericht sei in sich schlüssig und benenne konkret jeden einzelnen festgestellten Mangel. Die Nichtbeachtung rechtlicher Bestimmungen in einer Vielzahl festgestellter Fälle sei von der Antragstellerin im Wesentlichen auch nicht bestritten, sondern eingeräumt und mit fehlenden Rechtskenntnissen erklärt worden. Zahlreiche Rechtsverstöße aufgrund eingeräumter Rechtsunkenntnis würden schon an sich ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin begründen. Die Antragstellerin habe bis zu der Betriebsprüfung keine Bemühungen unternommen, sich die erforderlichen Fachkenntnisse für die gesetzeskonforme Durchführung ihrer Tätigkeit selbst anzueignen bzw. deren Beachtung durch Einholung von Rechtsauskünften oder Erteilung von Aufträgen an rechtskundige Stellen zu gewährleisten. Arbeitnehmerüberlassung ohne jedes Fachwissen auf dem Gebiet zu betreiben sei verantwortungslos und mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Leiharbeitnehmer nicht hinnehmbar.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 Klage beim SG Lüneburg (Az. S 7 AL 6/18).

Am 8. Januar hat die Antragstellerin beim SG Lüneburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017 hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis nach § 1 AÜG bis zu einer Entscheidung über die Klage angeordnet. Im vorliegenden Fall richte sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Versagung einer neuen befristeten Erlaubnis angegriffen werde. Es handele sich insoweit um die speziellere Regelung im Verhältnis zu § 86b Abs. 2 SGG, weil sich die Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG kraft Gesetzes verlängere, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehne. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sei daher ausschließlich auf die Aufhebung der Ablehnung gerichtet. Eine nach § 86b Abs. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer neuen Erlaubnis sei nach dieser gesetzlichen Konstruktion zur Fortführung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nicht erforderlich, denn das Rechtsschutzziel sei bereits allein durch die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Die Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werde oder nicht, falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier nicht nur eine rechtliche Bewertung möglicher Versagungsgründe nach § 3 AÜG im Streit stehe, sondern auch tatsächliche Umstände streitig seien. Es sei im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch eine Beweisaufnahme durchzuführen, um einzelne Vorwürfe der Antragsgegnerin näher aufzuklären. Denn die Vorwürfe der Antragsgegnerin seien in weiten Teilen nicht offensichtlich bzw. von der Antragstellerin durchaus konkret angegriffen, von der Antragsgegnerin daraufhin jedoch nicht substantiiert verteidigt worden. Insgesamt seien insofern nur sehr wenige Rechtsverstöße belegt. Soweit sie unstreitig seien, habe die Antragstellerin zudem eine Besserung in Aussicht gestellt, etwa durch die Anschaffung einer Software bzw. durch die Inanspruchnahme von Schulungen. Das SG halte es für denkbar, dass die Antragstellerin beanstandete Mängel künftig abstellen werde. Die bereits von ihr getroffenen Maßnahmen würden zeigen, dass sie die arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten wolle. Angesichts dessen und aufgrund der von der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften gehe das SG nicht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiege. Der Vollzug eines Verwaltungsaktes sei nämlich jedenfalls dann auszusetzen, wenn dem Antragsteller schwerwiegende und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden und nicht im Einzelfall überwiegende öffentliche Belange die Durchsetzung der Verwaltungsentscheidung erfordern würden. Die Antragstellerin habe glaubhaft vorgetragen, dass sie ohne Verlängerung der Erlaubnis in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, zumal ihr Ehemann nach ihrem unbestrittenen Vortrag kein Erwerbseinkommen erziele. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es sei verantwortungslos eine Arbeitnehmerüberlassung ohne ausreichendes Fachwissen zu betreiben, möge zutreffend sein. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sich die Ausführungen der Antragsgegnerin auf das Verhalten und den Kenntnisstand der Antragstellerin in der Vergangenheit bezogen hätten. Erforderlich sei jedoch eine auf die Zukunft gerichtete Prognose, welche für das SG nach dem derzeitigen Stand nicht negativ ausfalle.

Gegen den am 31. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Februar 2018 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Das SG habe zur Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet. Sie teile nicht die Auffassung des SG, dass hier die öffentlichen Belange gegenüber dem Einzelfallinteresse der Antragstellerin nicht überwiegen würden, weil nur ein Teil der festgestellten Mängel belegt und die Antragsgegnerin den Gegendarstellungen der Antragstellerin nicht schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren substantiiert entgegengetreten sei. Der Betriebsprüfungsbericht sei in sich schlüssig und benenne konkret jeden festgestellten Mangel. Die Nichtbeachtung rechtlicher Bestimmungen in einer Vielzahl festgestellter Fälle sei von der Antragstellerin im Wesentlichen auch nicht bestritten, sondern eingeräumt und mit fehlenden Rechtskenntnissen erklärt worden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin begründe eine große Zahl von Rechtsverstößen in vielen Bereichen des Arbeits- und Erlaubnisrechts aufgrund eingestandener Rechtsunkenntnis schon an sich Zweifel an der Zuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe bis zur Prüfung der Antragsgegnerin die Rechtsverstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Unverständlich sei zudem, dass das SG selbst in einem Fall, in dem es „überraschend“ feststellen musste, dass die Erklärungen der Antragstellerin verfahrensangepasst erschienen, davon ausgegangen sei, dass es insoweit erst noch weiterer Prüfungen bedürfe und den Sachverhalt als offen angesehen habe. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe mit Beschluss vom 11. März 2011 (L 13 AL 3438/10 ER-B) im Zusammenhang mit der erforderlichen Zuverlässigkeit gem. § 3 Abs. 1 AÜG entschieden, dass zugunsten der Behörde eine Beweiserleichterung bestehe, nach der nicht das Vorliegen des Versagungsgrundes selbst bewiesen werden müsse, sondern nur die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen würden (Vermutungswirkung). Dies gelte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in größerem Maße. Es reiche dann aus, wenn während des Verfahrens berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit hervortreten würden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin werde die Entscheidung des SG diesen im Interesse der besonders schutzbedürftigen Leiharbeitnehmer geltenden Beweislastregeln für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht gerecht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2018 zurückzuweisen.

Das SG habe völlig zutreffend dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben, weil nur wenige Rechtsverstöße belegt seien, die Prognose gerechtfertigt sei, dass die Antragstellerin diese abstellen werde und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im deutlich überwiegenden Interesse der Antragstellerin geboten sei. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf eine sich aus dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg ergebende Vermutungswirkung berufen. Zum einen verkenne die Antragsgegnerin den Verfahrensstand. Das Widerspruchsverfahren sei beendet, ohne dass sich die Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt hätte. Hierzu wäre sie jedoch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen. Im Übrigen bestehe nach ihrer Auffassung nach dem derzeitigen Verfahrensstand eine Vermutungswirkung dahingehend, dass die Einwendungen der Antragstellerin zutreffend und die Beanstandungen der Antragsgegnerin widerlegt seien. Schließlich sei auch die Auslegung der Entscheidung des LSG rechtsirrig. Eine Vermutungswirkung für eine Unzuverlässigkeit bestehe auch nach der Entscheidung des LSG nur, wenn Tatsachen erwiesen seien, die den Rechtsschluss auf eine Unzuverlässigkeit zuließen. Das SG habe in dem angegriffenen Beschluss jedoch deutlich gemacht, dass schon die Tatsachengrundlage hier streitig sei. Streitige Tatsachen könnten aber keine Vermutungswirkung erzeugen.

Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 16. April 2018 um Mitteilung gebeten, bei wem die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer als Leiharbeiter im Zeitraum 25. August 2017 bis 26. Januar 2018 gearbeitet haben, ob die betreffenden Leiharbeiter durchgehend für die Entleiher gearbeitet haben und warum sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017 bis zum 8. Januar 2018 gewartet habe, um erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Die Antragstellerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sechs Arbeitnehmer in der Zeit vom 25. August 2017 bis zum 26. Januar 2018 durchgehend als Leiharbeiter tätig gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid sei der Antragstellerin erst am 12. Dezember 2017 zugegangen. Die Erstellung der Klageschrift sei so zügig wie möglich erfolgt. Nur vier Tage nach Rechtshängigkeit der Klage sei der neue einstweilige Rechtsschutzantrag beim SG gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Beiakte S 7 AL121/17 ER verwiesen.

II.

 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das SG hat mit Beschluss vom 26. Januar 2018 zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017 angeordnet. Der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen.

1.
Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG. In Fällen, in denen um die Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 1 § 1 AÜG gestritten wird, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht rechtsschutzintensiver, weil aufgrund der besonderen gesetzlichen Konstruktion in § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG die Anfechtung der Erlaubnisablehnung einschließlich ihrer sofortigen Vollziehbarkeit die Antragstellerin bereits dazu berechtigt, ihre Tätigkeit fortzuführen. Gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Erlaubniserteilung vom 1. September 2016 gleichzeitig mit der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis in dem hier angegriffenen Bescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen hat. Die Antragstellerin hat auch insoweit den Verwaltungsakt mit ihrer Klage angegriffen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin aus dem Widerruf bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch keine Rechtsfolgen herleiten kann.
2.
Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Klage gegen die Ablehnung der befristeten Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie gegen den Widerruf der Erlaubnis hat gem. § 86a Abs. 4 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. In der entsprechenden Vorschrift sind ausdrücklich die Nichtverlängerung der Erlaubnis sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 AÜG genannt.
3.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage anordnet, es eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben muss, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet. Auf der anderen Seite kann an der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Interessenabwägung maßgeblich auf die konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, das konkrete Vollzugsinteresse und die für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohende Rechtsbeeinträchtigung an. Wird der Hauptsacherechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage bzw. des Widerspruchs oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2013 – L 4 R 4381/12 ER-B; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt 2017, SGG, 12. Auflage, § 86b, Rn. 12e ff, m.w.N.).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entscheidung der Nichtverlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und des Widerrufs der Erlaubnis nur sehr gering. Die Verwaltungsentscheidung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis oder Verlängerung der Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil sie u. a. die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. Diese „Unzuverlässigkeit“ ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 – L 1 AL 4/01 - juris Rn. 50). Ein Widerruf der erteilten Erlaubnis ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AÜG möglich, wenn der Widerruf bei Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 AÜG vorbehalten worden ist.
Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 7 RAr 140/90 -  SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3 = juris Rn. 26), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG begnügt sich, wie dem Wort "insbesondere" zu entnehmen ist, mit der Aufzählung von Beispielsfällen. Zur Auslegung herangezogen werden kann aber auch der Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (BT-Drs. VI/2303, S. 11). Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 7 RAr 140/90 -  SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3 = juris Rn. 26). Dabei muss es sich um arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich handeln. Zum Kernbereich zählen die Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 – L 2 AL 75/17 B ER). Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend ist (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 7 RAr 140/90 -  SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3 = juris Rn. 26; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 – L 2 AL 75/17 B ER).
Die Unzuverlässigkeit kann sich auch aus einer Summierung solcher Umstände ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten. So verhält es sich vorliegend.
Die Prognose zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin fällt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung negativ aus. Die Antragstellerin verfügt ersichtlich über keinerlei Kenntnisse des Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsrechts. Daran ändern die von ihr im Widerspruchs-, einstweiligen Rechtsschutz- und Klageverfahren vorgetragenen Erklärungen zu den von der Antragsgegnerin dargelegten Verstößen gegen Rechtsvorschriften und tarifvertraglichen Vorschriften nichts. Abgesehen davon, dass sich diese Vorträge erheblich von den Einlassungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 21. August 2017 unterscheiden und von ihr zunächst eingeräumte Rechtsverstöße nunmehr – dem Verfahrensstadium angepasst – bestritten werden, sind die Vorträge in weiten Teilen entgegen der Auffassung des SG nicht substantiiert. Die Darstellung, die betroffenen Arbeitnehmer hätten bereits im Rahmen der Dienstplanerstellung aus privaten Gründen den Wunsch geäußert, nicht für weitere Einsätze eingeplant zu werden und die Antragstellerin habe diesen Wünschen entsprochen, steht in erkennbaren Widerspruch zu der vorherigen Einlassung  der Antragstellerin, nach der die betroffenen Arbeitnehmer darüber informiert worden seien, dass dem Steuerberater die nötigen Unterlagen nochmal zur Prüfung vorgelegt worden seien und gegebenenfalls eine Nachzahlung erfolgen werde. Die Nachzahlungen sind danach auch erfolgt. Warum die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern Nachzahlungen leistet, obwohl die Arbeitnehmer angeblich auf eigenen Wunsch nicht arbeiten wollten, erklärt die Antragstellerin in ihren späteren, offenbar auf anwaltlicher Beratung beruhenden Vorträgen nicht. Dies wäre aber für einen substantiierten Vortrag erforderlich gewesen, weil diese Erklärung in so erheblichem Widerspruch zu der vorangegangenen Erklärung im Schriftsatz vom 21. August 2017 und zu dem Handeln der Antragstellerin – der Nachzahlung – steht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vortrag zu der Jahressonderzahlung, die - statt wie tariflich vorgesehen im Juni – erst im Juli 2017 erfolgte. Angeblich soll der Arbeitnehmer die Auszahlung erst im Juli erbeten haben, weil er sie für die Verlobungsfeier verwenden wollte. Warum die Auszahlung einen Monat früher dieser Verwendung entgegengestanden hätte, erschließt sich nicht. Die Argumentation der Antragstellerin würde nur Sinn ergeben, wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung zu einem früheren als den tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt erbeten hätte, weil er nur dann in der Lage gewesen wäre, den Betrag für den behaupteten Verwendungszweck einzusetzen. Erfolgt die Auszahlung aber einen Monat später als vorgesehen, ist der vorgetragene Grund zumindest erläuterungsbedürftig. Diese Erläuterungen bleibt die Antragstellerin jedoch schuldig.
Dieses Argumentationsmuster setzt sich auch hinsichtlich der weiteren festgestellten Verstöße der Antragstellerin fort. Den Verstoß gegen Rechtsprechung durch Vereinbarung einer erneuten sechsmonatigen Probezeit trotz vorheriger sechsmonatiger Probezeit im vorangegangenen Arbeitsvertrag mit der gleichen Arbeitnehmerin hat die Antragstellerin zunächst eingeräumt. Die Probezeit sei sofort gestrichen worden. Erst später passte die Antragstellerin auch insoweit ihren Vortrag an. Nunmehr soll die – bereits gestrichene – Probezeit offensichtlich geboten gewesen sein, weil die vorherige Tätigkeit von zwei Wochen zu kurz gewesen sei, um die Arbeitnehmerin kennenzulernen und zu erproben. Warum eine erneute Probezeit geboten sein soll, wenn einer Arbeitnehmerin nach zwei Wochen statt einer geringfügigen Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit angeboten wird, ist aus Sicht des Senats keineswegs offensichtlich. Vielmehr spricht die Umwandlung der geringfügigen in eine Vollzeittätigkeit dafür, dass die Arbeitnehmerin sich bewährt hat. Auch hier wäre substantiierter Vortrag der Antragstellerin erforderlich gewesen, um den Vorwurf der Antragsgegnerin zu entkräften, die Antragstellerin habe sich nicht an bestehende Rechtsprechung gehalten wie die Entscheidung zur Probezeitvereinbarung des Arbeitsgerichts Marburg vom 26. November 2010 (2 Ca 123/10).
Ähnlich verhält es sich mit den Verstößen gegen § 2 NachwG. In ihrem Schriftsatz vom 21. August 2017 erklärte die Antragstellerin hinsichtlich der Mängel in den Arbeitsverträgen, die Verträge seien sofort zur Überarbeitung zum Anwalt gegeben worden. Der spätere Vortrag der Antragstellerin, lediglich in dem ersten von ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrag habe sie einen Standardarbeitsvertrag verwendet, später habe sie Musterverträge der IGZ genutzt, bei denen sie lediglich teilweise das Datum der Erteilung der Erlaubnis fehlerhaft oder unvollständig eingetragen habe, räumt ihre Unkenntnis hinsichtlich arbeitsvertraglicher Regelungen und spezieller Regelungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge allerdings keineswegs aus. Es macht vielmehr deutlich, dass die Antragstellerin in dem sensiblen Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, in dem zur Absicherung der sozial besonders schutzbedürftigen Leiharbeitnehmer zahlreiche rechtliche Vorschriften zu beachten sind, ohne jegliche Kenntnisse tätig geworden ist, was gegen ihre Zuverlässigkeit spricht. Gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht auch ihre Büroorganisation. Einerseits bestreitet die Antragstellerin, unorganisiert zu sein, andererseits entschuldigt sie Verstöße gegen Dokumentationspflichten mit fehlerhafter Abheftung von Bescheinigungen (hinsichtlich der Aushändigung des Merkblatts der Antragsgegnerin) oder versehentlichem Übersehen der fehlenden Unterschrift eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsvertrag.
Gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht im vorliegenden Fall schließlich auch ihr Verhalten nach dem Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Antragsgegnerin hatte sich den Widerruf der Erlaubnis in ihrem Bescheid vom 1. September 2016 vorbehalten. Der Widerruf erfolgte mit Bescheid vom 25. August 2017. Unerheblich ist es dabei, aus welchen Gründen sich die Behörde den Widerruf vorbehalten hatte, weil der Bescheid, der den Widerrufsvorbehalt enthielt, bestandskräftig geworden ist. Die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs wurde jedenfalls erst mit Beschluss des SG vom 22. September 2017 angeordnet. Gleichwohl hat die Antragstellerin in der Zeit zwischen dem 25. August und dem 22. September 2017 ihre Arbeitnehmer weiterhin an verschiedene Entleihfirmen verliehen, wie sie auf gerichtliche Nachfrage eingeräumt hat. Auf § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen, denn die Norm gilt erkennbar nur für die Fälle der Ablehnung des Verlängerungsantrags, nicht aber für die Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.
Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend die Erteilung der Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen verneint. Solche Nebenbestimmungen sollen verhindern, dass Tatsachen eintreten, die eine Versagung rechtfertigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Bloße Gesetzeswiederholungen        oder die Anordnung, gesetzliche oder tarifliche Vorschriften zukünftig zu beachten, stellen jedoch keine taugliche Auflage dar, weil diese Vorgaben auch ohne Auflage ohnehin zu beachten sind.
4.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens.
5.
Der Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Blick darauf, dass die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags die vorläufige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin zur Folge hat, die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin dem eines Hauptsachverfahrens also praktisch entspricht, hält der Senat keinen Abschlag vom Auffangstreitwert von 5.000 EUR für geboten.
6.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).