Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.06.2018, Az.: L 7/12 AL 46/16

Abgrenzung; medizinische Rehabilitation; Teilhabe am Leben in der Gesellschaft; Autismustherapie; Notwendigkeit für den Arbeitsplatz; Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.06.2018
Aktenzeichen
L 7/12 AL 46/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 02.06.2016 - AZ: S 20 AL 201/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Autismustherapie in einem Autismuszentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (jetzt: zur sozialen Teilhabe).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie in Form einer ambulanten heilpädagogischen Förderung in einem Autismus-Zentrum ab August 2013 streitig.

Der am E. geborene Kläger leidet an einem Asperger Syndrom (ICD-10: F 84.5) und ist deswegen als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen B, H anerkannt. Anders als beim frühkindlichen Autismus ist der atypische Autismus in Form des Asperger-Syndroms dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel weder eine Sprachentwicklungsverzögerung noch eine Störung der kognitiven Fähigkeiten vorliegen. Qualitativ beeinträchtigt ist der Bereich der gegenseitigen sozialen Interaktion (wenig Verwendung sozialer Signale, ungemessene Reaktion auf soziale und emotionale Signale, stereotypes Verhaltensmuster, Widerstand bei Veränderung, Angstzustände, Wutausbrüche, Aggressionen bis hin zu Selbstverletzungen).

Der Kläger besuchte die Förderschule und anschließend bis zum 31. Juli 2008 die Hauptschule/Werkrealschule mit Abschluss der mittleren Reife. Nach einem Berufsvorbereitungslehrgang vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 wurde er im Berufsbildungswerk F. in G. vom 3. August 2009 bis zum 7. Juni 2013 zum Fachlageristen ausgebildet. Für beide Maßnahmen übernahm die Beklagte die Teilnahme- und Fahrtkosten; Ausbildungsgeld wurde im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Eltern nicht gewährt. Ab 8. Juni 2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Vom 16. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 arbeitete er als Kommissionierer bei der Firma H. GmbH, I. mit einem Monatsgehalt von 1.750 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kläger aufgegeben, weil er sich den dortigen Anforderungen nicht gewachsen fühlte. Ab 1. Januar 2013 bezog der Kläger wieder Arbeitslosengeld, nahm vom 10. November 2014 bis zum 7. Dezember 2014 an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) teil und stand anschließend wieder im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 2. Mai 2016 bis zum 31. August 2017 förderte die Beklagte durch Eingliederungsleistung die Teilnahme des Klägers an einer unterstützten Beschäftigung gemäß § 38a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung - SGB IX a. F. - (ab 2018: § 55 SGB IX) beim Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft. Nachdem der Kläger auch hier überfordert war, besucht er ab September 2017 die Werkstatt für Behinderte beim F. Werk G.. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über ein Vermögen (Kontoguthaben) von 10.000 Euro.

Seit seinem 7. Lebensjahr nimmt der Kläger an einer Autismus-Therapie beim Autismus–Therapie-Zentrum J. im Umfang vom 2 Stunden wöchentlich teil. Die Kosten hierfür hatte fortlaufend der Beigeladene zu 1) gemäß §§ 41, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) übernommen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 stellte der Beigeladene zu 1) die Leistungsgewährung mit Wirkung vom 1. August 2013 ein, weil der Kläger bereits am 29. Oktober 2011 das 21. Lebensjahr vollendet habe.

Am 23. Mai 2013 beantragte der Kläger beim Beigeladenen zu 1) die Übernahme der Kosten für die Autismus-Behandlung als Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er legte einen Entwicklungsbericht des Autismus-Zentrums J. vom 7. Mai 2013 vor, der die Weiterführung der autismusspezifischen Therapie im bisherigen Therapieumfang von zehn Stunden monatlich als erforderlich befürwortete. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 leitete der Beigeladene zu 1) den Antrag gemäß § 14 SGB IX zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit K. weiter. Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 und Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme einer Autismus-Therapie ab, weil psychologische und pädagogische Hilfen nach § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. nur gewährt werden könnten, wenn diese integrativer Bestandteil einer Maßnahme seien. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Er habe bis zum 7. Juni 2013 erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert und befinde sich seit dem 16. September 2013 in einem Arbeitsverhältnis. Eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei somit erfolgreich gelungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht notwendig.

Der Kläger hat am 10. Dezember 2013 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Das Sozialgericht hat eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers, Firma L. GmbH vom 3. April 2014 eingeholt und mit Urteil vom 2. Juni 2016 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass es sich bei der streitigen Autismus-Therapie um eine besondere Leistung nach §§ 117 ff. SGB III handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das Ermessen auf Null reduziert sei. Gegen das am 23. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit Beschluss vom 4. Januar 2018 hat der Senat den Sozialhilfeträger (Beigeladener zu 1) sowie den Krankenversicherungsträger (Beigeladene zu 2) beigeladen.

Der Kläger trägt vor, er sei wegen der behinderungsbedingten Verhaltensabweichungen auf die Begleitung und Unterstützung durch verlässliche Bezugspersonen angewiesen. Es liege eine verminderte Fähigkeit zum Erkennen nonverbaler Kommunikation bei anderen Personen sowie der sozialen Interaktionsmöglichkeit vor. Dies führe zu großer Unsicherheit in einer unbekannten Umgebung sowie in komplexeren Strukturen, in denen er sich bewegen müsse. Er sei stets darauf fixiert, die äußere Umgebung und Tagesabläufe möglichst gleichbleibend zu gestalten, da ihn plötzliche Veränderungen überforderten. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger in einer Arbeitsorganisation des Betriebes nur dann bewegen und verhalten, wenn er kontinuierlich im Rahmen einer Therapie begleitet werde. Ohne eine autismusspezifische Therapie, wie diese nur in einem Autismus-Therapie-Zentrum angeboten wird, sei der Kläger nicht erwerbsfähig. Die Durchführung der Therapie stelle sich als schlechthin einzige Möglichkeit für eine erfolgreiche Teilnahme am Arbeitsleben und zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dar. Der Kläger habe vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2016 auf eigene Kosten die Therapie im reduzierten Umfang durchgeführt und insgesamt 5.035 Euro dafür aufgewendet. Diese Kosten müssten von der Beklagten gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. erstattet werden, der als eigenständige Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Es sei nicht erforderlich, dass die heilpädagogische Behandlung integrativer Bestandteil der beruflichen Maßnahme sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und

a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der durch ihn in Anspruch genommenen Autismus-Therapie in Höhe von 5.035,00 Euro zu erstatten sowie

b) dem Kläger eine autismusspezifische Therapie im Autismus-Therapie-Zentrum in J., hilfsweise in einem anderen Autismus-Therapie-Zentrum, zu bewilligen,

c) festzustellen, dass die Beklagte bzw. die Beigeladenen zu 1. und 2. verpflichtet sind, ungeachtet eines etwaigen Rückgriffs gegen Unterhaltsverpflichtete die streitgegenständliche Therapie zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellen keine Anträge.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Schwerpunkt der Autismus-Therapie liege darin, dem Betroffenen ganzheitlich die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sodass allenfalls Leistungen vom Beigeladenen zu 1) als Träger der Sozialhilfe zu erbringen wären. Bezüglich der Aktivierungsmaßnahme im November – Dezember 2014 seien die Aktenvorgänge vernichtet worden. Ein Gutschein sei für dieses Praktikum nicht ausgestellt worden.

Der Beigeladene zu 1) unterstützt das klägerische Vorbringen, weil Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben auch dann erbracht werden müssten, wenn sich die leistungsberechtigte Person zu dem Zeitpunkt nicht in einer Maßnahme befinde. Aus den Akten ergebe sich ferner, das eine ambulante Autismus-Therapie gerade erforderlich sei, um dem Kläger überhaupt erst eine Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen. Gegenüber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 2 SGB XII nachrangig. Der Beigeladene zu 1) reicht ein neues Urteil des SG Osnabrück vom 16. Februar 2018 – S 48 AL 31/14 – ein, welches seine Auffassung bestätige. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sich diese Abgrenzungsfragen in einer Vielzahl von Fällen einer Autismus-Therapie stellten, wobei die Kostenheranziehung je nach Leistungsträger unterschiedlich sei.

Die Beigeladene zu 2) trägt vor, es handele sich um eine Komplextherapie unter Einbeziehung verschiedener Methoden, für die die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig sei.

Wegen des vollständigen Sachverhalts und des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Vorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit er von der Beklagten Leistungen verlangt (Anträge a und b). Dagegen ist der Feststellungsantrag im Hinblick auf die vorrangigen Leistungs- und Verpflichtungsanträge unzulässig.

Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Übernahmen von Kosten für eine Autismus-Therapie in einem Autismus-Therapie-Zentrum.

1.

Klagegegenstand ist der Bescheid der Agentur für Arbeit K. vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013, mit dem der Antrag des Klägers vom 27. Mai 2013 auf Übernahme der Kosten für die Therapie im Autismus-Zentrum J. abgelehnt wurde. Dieses Begehren kann der Kläger mit einer verbundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) verfolgen. Da er die Therapiekosten aus eigenen Mitteln verauslagt hat, ist sein auf eine entsprechende Zahlung gerichteter Leistungsantrag zulässig.

Streitgegenstand ist der Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Mai 2016. Bis zum 31. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu 1) als Träger der Jugendhilfe die Therapiekosten übernommen. Bei einem Ablehnungsbescheid ist grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz streitgegenständlich, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue Bescheide des Sozialversicherungsträgers ergangen sind, die entweder den Anspruch geregelt haben oder hätten regeln können (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 11. Dezember 2007- B 14/11b AS 59/06 R - und Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R-). Vorliegend hat die Beklagte auf Antrag des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Juni 2016 Eingliederungsleistungen für die ab 2. Mai 2016 begonnene unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX a. F. geregelt und bewilligt. Der Senat geht ferner davon aus, dass bezüglich des Praktikums vom 10. November bis zum 7. Dezember 2014 kein Bescheid über Eingliederungsleistungen der Beklagten ergangen ist, der sonst den Streitgegenstand früher begrenzt hätte.

2.

Die Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zuständig geworden, nachdem der Beigeladene zu 1) den Antrag des Klägers vom 27. Mai 2013 innerhalb von zwei Wochen an die Beklagte weitergeleitet hat. Durch die Weiterleitung wird der zweitangegangene Sozialleistungsträger im Außenverhältnis endgültig und abschließend zuständig. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nicht nur auf die eigenen Leistungsgesetze; vielmehr muss der zweitangegangene Träger das Rehabilitationsbegehren behinderter Menschen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten überprüfen (BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 11 AL 6/13 R -, SozR 4-3500 § 14 Nr. 1).

3.

Der Kläger ist ein behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX. Als Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren kommen in Betracht aus der gesetzlichen Krankenversicherung: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX a. F. (ab 2018: § 42 SGB IX), aus dem Arbeitsförderungsrecht: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX a. F. (jetzt: § 49 SGB IX) sowie aus dem Sozialhilferecht: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX a. F. (jetzt: Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 76 SGB IX).

Die Abgrenzung zwischen medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation erfolgt nicht nach dem Leistungsgegenstand, sondern nach dem jeweiligen Leistungsangebot, wobei es vorrangig auf den Schwerpunkt des verfolgten Leistungszwecks ankommt (BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 RAr 48/82 -, SozR 4100 § 56 Nr. 14 und Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, juris Rdnr. 21 f; ausführlich: Nellissen, in jurisPK - SGB IX, 3. Auflage 2018, § 42 Rdnr. 22 - 32). Unter Anwendung dieser Kriterien werden die hier streitigen Therapiekosten in einem Autismus-Zentrum von den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX a. F., §§ 53, 54 SGB XII erfasst.

4.

Die Autismus-Therapie ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX a. F.

a)

Zwar gehören zum rehabilitativen Leistungskatalog aus der gesetzlichen Krankenversicherung auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur allgemeinen Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX a. F.), zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX a. F.), zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen (§ 26 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX a. F.) sowie Training lebenspraktischer Fähigkeiten (§ 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a. F.). Erforderlich ist es aber bei der von Heilpädagogen, Sozialarbeitern und Psychologen geleistete Autismus-Therapie, dass die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund stehen muss (BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R -, juris Rnr. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2016 - L 1 KR 65/04 -; Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18. Februar 2009 - S 12 SO           487/08 -).

b)

Ausweislich des Behandlungsberichtes des Autismus-Zentrum J. vom 25. Juli 2013 ist ein unmittelbarer Krankheitsbezug, der an der Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt, nicht ersichtlich. Der Schwerpunkt der Therapie liegt eindeutig in der sozialen Integration. Behandelt werden in erster Linie die Einschränkung der intuitiven nonverbalen Kommunikation und die Entwicklung stereotypwirkender Aktivitäten mit dem Ziel, die Anpassung an die sozial erwartete Form des Umgangs insbesondere im gesellschaftlichen Umfeld zu erleichtern (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2012 - L 15 AS 1091/09 -).

5.

Die Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX a. F.

a)

Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III umfassen die Leistungen an behinderte Menschen allgemeine Leistungen nach Maßgaben des § 115 SGB III sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nebst ergänzenden Leistungen nach §§ 117, 118 SGB III. Zu den besonderen Leistungen zählen auch Teilnahmekosten nach §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX a. F. (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Ziel der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB IX a. F. ist es, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

b)

Der Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass psychosoziale und heilpädagogische Leistungen gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. sogenannte „Annex-Leistungen“ darstellen, die nicht eigenständig zu gewähren sind, sondern nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitationsleistung als Hauptleistung (BSG, Urteil vom 13. September 2011         - B 1 KR 25/10 R -, juris Rnr. 37). Dies folgt aus dem Wortlaut in § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. „… umfassen auch …“, was gesetzessystematisch gar keinen Sinn hätte, wenn diese allein und unabhängig von den auch nur beispielhaft aufgezählten Leistungen in § 33 Abs. 3 SGB IX a. F. zu erbringen wären. Aus dem Gesamtkontext dieser Vorschrift ergibt sich nur, dass die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen, die eigentlich in einem gegliederten Sozialleistungssystem zum Leistungspaket eines anderen Trägers gehören, gleichzeitig von der Beklagten zu erbringen sind, wenn diese eine Hauptleistung nach § 33 Abs. 3 SGB IX a. F. gewähren muss. Daraus folgt, dass die psychosozialen Leistungen aus § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. lediglich ergänzende und unterstützende Funktion haben und nur gewährt werden können, wenn sie integrativer Bestandteil einer Maßnahme sind (Vogt in Kossens, SGB IX-Kommentar 4. Auflage 2015, § 33 Rdnr. 36; Link in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 49 Rdnr. 209). Im Streitzeitraum hat die Beklagte keine berufliche Rehabilitationsleistung erbracht, an die Ansprüche gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. angedockt werden könnten. In der Zeit vom 16. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 stand der Kläger in einem normalen Arbeitsverhältnis und hat Arbeitsentgelt erzielt. In der Zeit davor und danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Eingliederungsleistungen sind in dieser Zeit nicht erbracht worden.

c)

Die Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum ist darüber hinaus aus anderen Gründen nach den oben dargestellten Abgrenzungskriterien nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX a. F. anzusehen. Primäres Ziel der Teilhabeleistung ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 SGB IX a. F.) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen deshalb auf eine bezahlte Erwerbsarbeit oder auf eine selbstständige Tätigkeit ab, wobei eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben erst erreicht ist, wenn die behinderten Menschen ihre Arbeitskraft wirtschaftlich verwerten und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen final auf das gesetzlich vorgesehene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, juris Rdnr. 21). Der Förderrahmen muss sich folglich mit der durch die Berufsausübung beschränkten Bedarfslage decken und darauf begrenzt sein (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R -, SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, juris Rdnr. 18 f.). Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig.

d)

Der erforderliche überwiegende Bezug der Autismus-Therapie zu einer durch die Berufsausübung bestimmte Bedarfslage ist im vorliegenden Fall anhand des Berichtes des Autismus-Zentrums J. 25. Juli 2013 nicht feststellbar.

aa)

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der im Juli 2013 geschilderte Therapieverlauf im Kern nicht wesentlich unterscheidet von den jährlichen Berichten an den Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen davor, in denen zum Beispiel die schulische Inklusion im Vordergrund stand. Leistungsrechtlich liegt aber eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation nur dann vor, wenn die Leistung nach Zweck und näherer Ausführung nicht die Besserung des Gesundheitszustandes, gegebenenfalls an den aktuellen Entwicklungsaufgaben orientiert, sondern die Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bzw. von Erwerbsmöglichkeiten bezweckt. Das trifft auf die streitige Autismus-Therapie nicht zu.

bb)

Gegenstand der Therapie war die Bearbeitung der autismusspezifischen Symptombereiche wie gegenseitige soziale Interaktion, kommunikativer Ausdruck sowie begrenzte repetitive stereotypische Verhaltensmuster. Der Kläger zeigt deutliche Schwierigkeiten, eine soziale Interaktion besonders mit unbekannten Personen adäquat einzugehen sowie aufrecht zu erhalten. Es fällt ihm schwer, sich in die Gefühle, Gedanken und Intentionen anderer Menschen zu versetzen, sodass er im sozialen Kontakt schnell verunsichert ist. Es kommt teilweise zu unangemessenem Verhalten unter psychischem Stress begleitet mit Erschöpfung und Rückzugstendenzen, weil der Kläger diese Situationen nicht selbstständig durchdenken und auflösen kann. Bei der Wahrnehmung offizieller Termine und Telefonate bleibt der Kläger weiterhin auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen. Bei Interessen und Aktivitäten zeigt der Kläger eine deutliche Vorliebe für ihm bekannte Abläufe, Personen und Umgebungsbedingungen. Schon bei kleinsten Veränderungen reagiert er mit Anspannung und Überforderung. Er benötigt zur Bewältigung dieser Situationen Orientierungs- und Strukturierungshilfen von Dritten. Ein positives Stressmanagement gegenüber den ihm gestellten sozialen Anforderungen kann er ohne therapeutische Unterstützung nicht erreichen.

cc)

Die im Bericht des Autismus-Zentrum J. vom 25. Juli 2013 geschilderten Symptome und die Integrationsdefizite werden bestätigt durch das Ergebnis des im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Bezugs von Kindergeld eingeholten jugendpsychologischen Gutachtens Dr. M., N. O. vom 12. Oktober 2012. Der Kläger sei bei der Alltagsbewältigung und dem Berufsleben auf begleitende Unterstützung angewiesen, da er Schwierigkeiten im Bereich der Handlungsplanung habe. Zwar habe er die langjährige Autismus-Therapie für sich genutzt, die autistischen Alltagsgewohnheiten zu kompensieren. An den autistischen Grundstrukturen könne die Therapie jedoch nichts ändern. Deswegen sei der Kläger aufgrund des festgestellten Asperger-Syndroms nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

dd)

Bei dieser Entwicklung und bei dieser Therapieplanung steht für den Senat ohne Zweifel fest, dass die streitige Autismus-Therapie im Autismus-Zentrum J. zwar für die vielfältigen Eingliederungsbemühungen in den Arbeitsmarkt von Vorteil sein kann, diese aber unabhängig davon in derselben Form und im selben Umfang schwerpunktmäßig durchgeführt worden wäre und auch durchgeführt worden ist, um die Sozialintegration des Klägers in den Bereichen Familie, Wohnen und Freizeitgestaltung zu unterstützen und positiv umzusetzen. Damit scheiden Teilhabeleistungen am Arbeitsleben aus.

e)

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX a. F. fehlt es schließlich an der Notwendigkeit der Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum.

aa)

Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nur dann erbracht werden, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB III schreibt vor, dass die besonderen Leistungen unter anderem nur dann zu erbringen sind, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Zwischen der Behinderung und dem Erfordernis der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss zudem ein unsachlicher Zusammenhang bestehen. Verlangt wird eine individuelle Prognose zu Beginn der Maßnahme, dass nur diese Leistung geeignet ist, eine erfolgreiche berufliche Eingliederung auf Dauer zu garantieren (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 18/99 R –, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R –).

bb)

Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Kläger, der nach übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und zur Bewältigung von Alltagssituationen auf professionelle Unterstützung angewiesen ist und bis dahin nur in Behinderteneinrichtungen mit dem jeweils erforderlichen Hilfeangebot tätig geworden war, nunmehr ab September 2013 ohne spezifische und aktuelle Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz den Anforderungen eines normalen Arbeitsverhältnisses gerecht werden könnte. Es ist in der Fachliteratur anerkannt, dass eine Heranführung von autistischen Menschen an Arbeitsprozesse zwingend mit einem hohen Assistenzbedarf am Arbeitsplatz verbunden ist (instruktiv: Carsten Roman, Autismus und Arbeit - Berufliche Teilhabemöglichkeit von Menschen mit Autismus, in Behindertenrecht 2018 Heft Nr. 3, S. 49 - 55). Autistische Menschen begegnen berufsbezogenen Schwierigkeiten, die vor allem aus vorhandenen Defiziten in den sozialen und alltagspraktischen Fähigkeiten resultieren, wie diese beim Kläger festgestellt worden sind. Arbeiten im Team und die Einordnung in einer Gruppe können unüberwindbare Hürden darstellen; soziale Interaktion und Reizüberflutung können schnell zur Erschöpfungszuständen bzw. Missverständnissen führen. Es besteht vorrangig die Notwendigkeit einer individuellen Anpassung der räumlichen und arbeitsplatzbezogenen Bedingungen sowie des Einsatzes individueller Strukturierung- und Orientierungshilfen am Arbeitsplatz. Betroffen von der betrieblichen Betreuung sind nicht nur die autistischen Menschen selbst, sondern auch Vorgesetze und Arbeitskollegen, um ihren Verständnishorizont zu erweitern und von vornherein potenzielle Stresssituationen zu vermeiden. Hierzu bietet das Rehabilitationsrecht einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das jeweils passende Leistungsangebot. In erster Linie kommt die Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (jetzt: § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX) oder als begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 5 SGB IX) in Betracht, darüber hinaus das Job-Coaching im Rahmen des § 55 SGB IX sowie das Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX bzw. die Unterstützung durch Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX. Die Beklagte kann ferner sowohl an die behinderten Menschen als auch an die betroffenen Arbeitskollegen Eingliederungszuschüsse gemäß §§ 88 ff SGB III gewähren.

cc)

Im Hinblick auf diesen spezifischen Assistenzbedarf am Arbeitsplatz war die Autismus-Therapie in einem externen Autismus-Zentrum weder erforderlich noch geeignet für die Beibehaltung des Arbeitsplatzes, zudem der Kläger während des Arbeitsverhältnisses vom 16. September bis zum 31. Dezember 2013 nicht an der Therapie teilgenommen hatte. Erst recht war sie nicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit unerlässlich. Das zeigen die aktenkundigen Stresssituationen, denen der Kläger am Arbeitsplatz ausgesetzt war und auch die im Rahmen der späteren Unterstützten Beschäftigung nicht erfolgreich gelöst werden konnten. So mussten z. B. mehrmals die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben unterbrochen werden, weil der Kläger sich in einem separaten Raum eine Auszeit von bis zu 10 Minuten nehmen wollte; gelegentlich musste er nach einigen Stunden Unterbrechung frühzeitig vom Betrieb abgeholt werden. Bei diesen Herausforderungen kann die Autismus-Therapie, die als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben evtl. erforderliche Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz nicht in geeigneter Weise ersetzen.

6.

Die vom Kläger durchlaufene Autismus-Therapie im Autismus-Zentrum J. gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

a)

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX a. F. werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, um den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflegemaßnahmen zu machen. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe haben das Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der behinderten Menschen zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu gewährleisten. Die behinderten Menschen sollen die Chance haben, selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen (§§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Ausreichend für dieses Hilfeangebot ist bereits die Möglichkeit einer Verbesserung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nach einem individuellen und personenzentrierten Maßstab (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – juris Rdnr. 15).

b)

Die Autismus-Therapie war als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich und geeignet, wie sich aus den aktenkundigen Befundberichten des Autismus-Zentrums J. sowie den weiteren ärztlichen Unterlagen ergibt. Der Kläger hat innerhalb der therapeutischen Arbeit in allen Bereichen deutliche Fortschritte gemacht. Die therapeutische Behandlung kann aber ab August 2013 noch nicht als adäquat abgeschlossen angesehen werden, weil zahlreiche Therapieziele weiterentwickelt und verfestigt werden mussten. Auch der vorgeschlagene Therapieumfang erscheint nach den bisherigen Erfahrungen als angemessen und wird von der Beigeladenen zu 1) in dieser Form befürwortet.

c)

Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht jedoch sein Vermögensstand entgegen. Bei Sozialhilfeleistungen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Herausgenommen sind lediglich kleine Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Das ist auf der Grundlage der Ermächtigung des § 96 Abs. 2 SGB XII durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelt, die in der vor dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung einen Vermögensfreibetrag von 2.600 Euro vorsah. Nach Angaben des Klägers besitzt er ein verfügbares Barvermögen von 10.000 Euro, sodass ein Zahlungsanspruch aus dem Sozialhilferecht ausscheidet.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), die noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anders als Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig sind, ist die Folge einer gesetzgeberischen Entscheidung; dieser Umstand bedarf keiner Klärung durch das BSG.