Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.06.2018, Az.: L 2 BA 17/18

Abhängige Beschäftigung; beratende Tätigkeit; Betriebsprüfung; Fußballtrainer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.06.2018
Aktenzeichen
L 2 BA 17/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 19.12.2017 - AZ: S 13 R 1171/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Mangels unternehmerischer Freiräume wird die maßgeblich durch ein monatliches Festhonorar entgoltene Tätigkeit als Trainer einer Fußballmannschaft im Rahmen einer abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der klagende Verein trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Sportverein wendet sich gegen einen Beitragsnacherhebungsbescheid, mit dem die Beklagte auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum Februar bis Dezember 2011 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 14.462,48 € (einschließlich 3.619,50 € Säumniszuschläge) für die Tätigkeit des zu 1. beigeladenen Fußballtrainers geltend macht.

Beitragsnachforderungen der Beklagten für die Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum ab Januar 2012 sind Gegenstand eines weiteren in einem gesonderten Verfahren angefochtenen Bescheides.

Der Beigeladene zu 1. war in früheren Jahren als Profi-Fußballspieler auch im Bereich der Bundesliga tätig. In der Saison 2009/2010 spielte er in der ersten Herrenmannschaft des klagenden Vereins. Seit 2010 war er im Besitz einer sog. Trainer-A-Lizenz (S. 3 der Klagebegründung).

Am 15. Januar 2011 schlossen der Kläger als Auftraggeber und der Beigeladene zu 1. als Auftragnehmer einen „Honorarvertrag“ mit dem „Auftrag zur erfolgreichen Weiterentwicklung der 1. Herrenfußballmannschaft“ des klagenden Vereins für den Zeitraum Februar 2011 bis Juni 2012 ab. Der Auftrag beinhaltete insbesondere die Aufstellung der Saisonplanung und die Ausarbeitung von Trainingsplänen und –programmen, die Schulung und Weiterentwicklung von fußballtechnischen, taktischen und konditionellen Fähigkeiten unter Einschluss einer Übernahme von „psychologischen und pädagogischen Aufgaben“ zur Steigerung insbesondere der Motivation und des Teamgeistes, die Durchführung von Trainings- und Vorbereitungsspielen, die Einholung von Informationen über gegnerische Mannschaften zum Beispiel durch Spielbeobachtungen, die Durchführung von Mannschaftsbesprechungen, die Vornahme der Spielaufstellung, die Betreuung der Mannschaft einschließlich situativer Taktikanpassung während der Spiele, die nachfolgende Spielanalyse, die „Mitarbeit“ bei der Zusammenstellung des Kaders unter Einschluss von Spielersichtungen und Gesprächen mit potentiellen Kandidaten sowie Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Ansehens des klagenden Vereins.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen galt der Beigeladene zu 1. im Verhältnis zum klagenden Verein als „selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes“, Steuern und Sozialabgaben seien dementsprechend nicht vom Kläger zu entrichten. Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. für andere Auftraggeber waren ausdrücklich festgehalten worden. In § 4 des Vertrages war insbesondere Folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbständig bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der Auftragnehmer organisiert den Arbeitsablauf selbständig. Der Auftragnehmer ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. In § 8 war eine im vierwöchigen Abstand zu erfüllende Berichtspflicht des Beigeladenen zu 1. festgehalten.

Als Honorar war ein monatlicher Pauschalbetrag von K. € vereinbart. Über das gewöhnliche Maß hinausgehende Leistungen sollten nach dem Vertrag „gesondert“ vergütet werden. In der Praxis hat der Beigeladene zu 1. bei den monatlichen Abrechnungen neben dem Pauschbetrag von K. € noch gesondert den Zeitaufwand für eine Beobachtung von Spielen anderer Mannschaften mit L. € je Stunde in Rechnung gestellt. So hat er beispielsweise für den Monat Mai 2011 den Pauschbetrag von K. € und 20 Stunden zu jeweils L. € für die Beobachtung von drei fremden Spielpartien in Rechnung gestellt (zuzüglich Umsatzsteuer). Die entsprechenden – sich im streitbetroffenen Zeitraum (ohne Umsatzsteuer) auf mindestens 25.423 € summierenden – Rechnungsbeträge hat der Kläger zeitnah beglichen.

Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 schlossen der klagende Verein und der Beigeladene zu 1. am 2. Mai 2012 einen weiteren „Honorarvertrag“. In diesem verpflichtete sich der Verein insbesondere, den „Mehraufwand“ für eine von Seiten des Vereins „gewünschte Fußballlehrerausbildung“ mit einem pauschalen „Kostenzuschuss“ in Höhe von M. € abzugelten.

Üblicherweise schließt der klagende Verein mit dem jeweiligen Trainer seiner ersten Fußballmannschaft ausdrücklich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ab. Sowohl der Vorgänger als auch der Nachfolger des Beigeladenen zu 1. im Amt des Trainers der ersten Fußballmannschaft sind jeweils abhängig beschäftigt worden. Der klagende Verein vertritt jedoch die Auffassung, dass die Besonderheiten der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für eine Einstufung seiner Trainertätigkeit als selbständige Tätigkeit sprechen würden.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung zulasten des klagenden Vereins aufgrund der Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Prüfzeitraum Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 14.462,48 € (einschließlich 3.619,50 € Säumniszuschläge) fest.

Der Antrag des klagenden Vereins auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb zweitinstanzlich ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 – L 2 R 505/14 B ER).

Mit der am 9. Dezember 2014 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 1. sich als ehemaliger Bundesligaprofi bei der Übernahme des Traineramtes selbst zum Ziel gesetzt habe, die zwischenzeitlich bis in die „sechstklassige Landesliga abgerutschte“ erste Herrenmannschaft des klagenden Vereins wieder zum Erfolg zu führen. Neben dieser Trainertätigkeit sei er auch anderweitig als in selbständiger Tätigkeit im „Wirtschaftsbereich Fußball“ tätig gewesen; dort würde er auch den „überwiegenden Teil seines Umsatzvolumens“ erwirtschaften.

Insbesondere habe der Beigeladene zu 1. (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten S. 13 der Klagebegründung und S. 5 des Schriftsatzes vom 12. März 2018) eine freiberufliche Tätigkeit mit einem Schwerpunkt im Bereich der Spielerberatung für eine Agentur, eine Sport- bzw. Spielerberatung für zwei Rechtsanwaltskanzleien, Trainingseinsätze bei einer Fußballschule sowie im geringen Umfang eine Tätigkeit als sog. Scout für einen anderen Fußballverein wahrgenommen.

Im Ergebnis habe der Beigeladene zu 1. die streitbetroffene Tätigkeit für den klagenden Verein auch genutzt, um sich für anspruchsvollere Aufgaben zu empfehlen. Vor der Beauftragung durch den klagenden Verein habe der Beigeladene zu 1. noch nicht als Trainer gearbeitet. Er habe diese für ihn erste Trainerstation auch dafür nutzen wollen, um sich persönlich sowie in beruflicher Hinsicht weiterzuentwickeln. Darin habe sich auch ein unternehmerisches Risiko bzw. eine unternehmerische Chance gezeigt.

Bezeichnenderweise sei er 2013/14 von einem damaligen Bundesligisten als Cheftrainer verpflichtet worden. In der Folgezeit habe er weitere Anstellungen bei Bundesligavereinen erhalten.

Während seiner Tätigkeit für den klagenden Verein habe er besonderen Wert darauf gelegt, die gesamte Trainertätigkeit eigenverantwortlich, ungebunden und selbständig durchzuführen. Ihm habe die Festlegung der Trainingszeiten und des jeweiligen Trainingsplatzes oblegen. Vorbereitende Tätigkeiten habe in seinem eigenen „Büro am Wohnsitz“ erbracht.

Unterstützt worden sei der Beigeladene zu 1. bei seiner Trainertätigkeit durch den „Co-Trainer“ N.. Erforderliche Absprachen habe dieser selbst mit dem Co-Trainer getroffen. Den Verantwortlichen des Vereins habe der Beigeladene zu 1. nur freiwillig und im Rahmen „unregelmäßiger und von ihm selbst gesteuerter Kommunikation“ berichtet. Allerdings habe er zugleich auch unter intensiver Ausnutzung von „Netzwerken“ danach gestrebt, seine Trainertätigkeit „herauszustellen“. Die vertraglich vereinbarten Berichtspflichten seien nicht umgesetzt worden.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2017, dem Kläger zugestellt am 12. Januar 2018, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1. sei Trainer eines fremden Vereins gewesen und sei für diesen auch nach außen aufgetreten. Die mittelbar darin für die Entwicklung seines eigenen Trainerprofils liegende Werbewirksamkeit der Tätigkeit sei nur ein Nebenprodukt und nicht der Hauptzweck der Arbeit gewesen. Bereits das monatliche Fixum in Höhe von K. € habe deutlich oberhalb der Grenzen einer sozialversicherungsfreien Aufwandspauschale gelegen.

Mit der am 6. Februar 2018 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beigeladene zu 1. habe weniger als die Hälfte seiner Gesamteinnahmen mit der Trainertätigkeit beim klagenden Verein erzielt. Er habe „seine Mannschaft“ eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Ein Weisungs- und Direktionsrecht sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

Die Bestimmung der Zusammensetzung des Spielkaders der von ihm betreuten Mannschaft habe allein dem Beigeladenen zu 1. oblegen.

Der klagende Verein stelle einen sog. Idealverein und nicht ein kommerzielles Unternehmen dar. Er habe den Beigeladenen zu 1. „in Vorahnung“ des nachfolgend zu verzeichnenden fußballerischen Erfolges mit den Aufgaben eines Trainers beauftragt. Der Beigeladene zu 1. habe seinerseits auch keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Es sei allerdings einzuräumen, dass die Werbewirkung der von dem Beigeladenen zu 1. wahrgenommenen Trainertätigkeit nur ein Nebenprodukt seiner Tätigkeit dargestellt habe. Im Ergebnis habe seine Tätigkeit jedoch typische Merkmale eines planvollen unternehmerischen Handelns aufgewiesen. Ein Weisungsrecht des Vereins habe nicht bestanden. Das Direktionsrecht habe vielmehr dem Beigeladenen persönlich als „freien Trainer“ zugestanden.

Der klagende Verein beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zur Überprüfung gestellte Beitragsnachforderung der Beklagten ist rechtmäßig. Insbesondere ist diese zutreffend von dem Vorliegen eines abhängigen und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem klagenden Verein und dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Prüfzeitraum Februar bis Dezember 2011 ausgegangen.

In Ergänzung zu den zutreffenden Begründungen der angefochtenen Bescheide und des zur Überprüfung gestellten Urteils ist Folgendes hervorzuheben:

1. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. seinerzeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem klagenden Verein mit einer daraus resultierenden Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung stand.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, SGb 2011, 633.)

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).

Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Trainer wies zwar lehrende Elemente auf, war jedoch nicht durch eine Wissensvermittlung im Sinne einer klassischen Lehrtätigkeit geprägt. Vielmehr wies diese Tätigkeit auch deutliche beratende Elemente auf.

Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt der Schwerpunkt beratender Tätigkeiten gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck… Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R –, BSGE 118, 294).

Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 23. April 2015, aaO).

Die Tätigkeit eines Trainers einer Fußballmannschaft wie die des Beigeladenen zu 1. ist durch die Erteilung spezifischer und individualisierter Ratschläge geprägt. Der Trainer soll in Abhängigkeit insbesondere von der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaft unter Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen der Spieler und seiner Kenntnisse von der jeweiligen gegnerischen Mannschaft und der jeweiligen Stärken und Schwächen der dortigen Akteure konkrete Lösungsvorschläge erarbeiten.

In diesem Zusammenhang ist der Trainer allerdings nicht nur Berater, sondern auch selbst Handelnder. Auch wenn er nicht selbst zu den Spielern auf dem Fußballfeld zählt, gehört es doch gerade zu den Aufgaben des Trainers, auch unmittelbar auf das Spielfeldgeschehen einzuwirken, indem er namentlich über die Mannschaftsausstellung und mögliche Auswechselungen von Spielern im Laufe der Begegnung entscheidet, den Spielern Vorgaben über die im jeweiligen Spiel zu beachtenden fußballtaktischen Vorgaben macht und motivierend auf die Mannschaft einwirkt.

Bezeichnenderweise werden in der vertraglichen Aufgabenbeschreibung insbesondere auch ausdrücklich als Bestandteil der übernommenen Arbeitspflichten die Durchführung von Mannschaftsbesprechungen, die Vornahme der Spielaufstellung, die Betreuung der Mannschaft einschließlich situativer Taktikanpassung während der Spiele, die nachfolgende Spielanalyse, die „Mitarbeit“ bei der Zusammenstellung des Kaders unter Einschluss von Spielersichtungen und Gesprächen mit potentiellen Kandidaten sowie Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Ansehens des klagenden Vereins aufgeführt.

Der Beigeladene trug kein unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. zB BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 S 30; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. der einzelnen Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 f).

Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen (BSG, Urt. v. 04. November 2009, – B 12 R 7/08 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).

Jedenfalls Teilzeitbeschäftigte haben (wie auch viele in Vollzeit tätige Beschäftigte) die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 28).

Für die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos ist mithin im Ausgangspunkt lediglich auf die im Auftrag des klagenden Vereins wahrgenommene Tätigkeit als Trainer der ersten Herrenfußballmannschaft abzustellen. Sonstige Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. für andere Auftraggeber sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; ihre rechtliche Einordnung ist bei Bedarf eigenständig vorzunehmen.

Für seine Tätigkeit als Trainer der ersten Herrenmannschaft war dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum das vereinbarte monatliche Pauschalentgelt von K. € gewiss. Darüber hinaus erhielt er L. € je Stunde für den Zeitaufwand bei der Beobachtung der Spiele anderer Ligamannschaften, wobei die dadurch erzielten weiteren Einnahmen (im Jahr 2011 ausweislich der mit Schriftsatz vom 10. April 2018 vorgelegten Abrechnungen insgesamt rund O. €, entsprechend rund 20 % des fest vereinbarten Honorars von P. € im Jahr) nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung waren.

Dem Kläger waren auch keine unternehmerischen Freiräume eröffnet worden, um die schwerpunktmäßig durch das monatliche Pauschalentgelt von K. € geprägte Entlohnung seiner Tätigkeit nachhaltig erhöhen zu können.

Soweit das BSG in diesem Zusammenhang auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden. Es gibt in einer freien Marktwirtschaft natürlich nicht nur einen Markt für selbständige Leistungen, sondern auch einen Arbeitsmarkt, auf dem abhängige Beschäftigungen gesucht und angeboten werden. Auf letzterem Markt pflegen durchaus auch Arbeitssuchende, die eine abhängige Beschäftigung anstreben, werbend aufzutreten. Sie weisen insbesondere - etwa in Form der herkömmlichen Bewerbung - potentielle Arbeitgeber auf ihr Interesse an der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses hin. Viele Arbeitssuchende machen darüber hinaus auch von modernen Kommunikationsmöglichen Gebrauch, indem sie beispielsweise ihr Bewerberprofil in Datenbanken - wie sie etwa auch von der Bundesagentur für Arbeit angeboten werden - veröffentlichen, damit potentielle Arbeitgeber auf diesem Wege Kontakt zu ihnen aufnehmen können.

Ein werbendes Auftreten am Markt, dass den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zuließe, ist in Bezug auf die zu beurteilende Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. weder von den Beteiligten näher aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar.

Auch eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit deuten nur dann auf Selbstständigkeit hin, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 29).

Bezeichnenderweise steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung etwa eines GmbH-Geschäftsführers (und entsprechend bezogen auf andere leitende Angestellte) nicht einmal entgegen, dass dieser im Rahmen des Geschäftszwecks "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Ebenso wenig steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen, dass der Beauftragte Teile seiner Arbeit – was im vorliegend zu beurteilenden Fall ohnehin nur kleinere Teil der für den Verein aufgewandten Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1. insbesondere in Form von vorbereitenden Tätigkeiten betrifft – im häuslichen Bereich erledigen kann. Im modernen Arbeitsleben sind sogar nicht selten Fallgestaltungen anzutreffen, in denen abhängig Beschäftigte einen Großteil ihrer Arbeit im sog. Homeoffice verrichten.

Ohnehin konnte der Beigeladene zu 1. ihm eröffnete Freiräume etwa bei der Festlegung der genauen Trainingszeiten nur unter angemessener Berücksichtigung vielfältiger Vorgaben ausüben. Im Ausgangspunkt mussten etwa die Trainingszeiten so geplant werden, dass diese mit den Erfordernissen des Spielplans konform gingen und im Rahmen des Möglichen für einen guten Leistungsstand der Mannschaft namentlich zu den entscheidenden Spielen Sorge trugen. Auch musste der Beigeladene zu 1. bei der Anberaumung von Trainingszeiten den zeitlichen Verfügungsmöglichkeiten der weiteren Beteiligten, namentlich der zu trainierenden Spieler und des Co-Trainers, Rechnung tragen.

Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse zumal "leitender Angestellte", also von Mitarbeiterin mit Leitungsfunktionen, machen diese nicht schon zu Selbstständigen, solange sie in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegen (vgl. zB BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 23 mwN). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr. 20). Entsprechende ins Gewicht fallende eigennützig nutzbare Möglichkeit zur Steigerung der Verdienstchancen sind dem Beigeladenen zu 1. im Rahmen seiner Trainertätigkeit durch den klagenden Verein jedoch gerade nicht eingeräumt worden.

Im vorliegenden Fall wird auch von Seiten der Vertragsbeteiligten nichts substantiiert dafür aufgezeigt, dass inhaltliche Gestaltungsfreiheiten des Beigeladenen zu 1. bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben den Rahmen einer fortbestehenden funktionsgerecht dienenden Teilhabe am – bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang: auf die Teilnahme in der Liga mit einer möglichst erfolgreichen Herrenfußballmannschaft ausgerichteten - Arbeitsprozess des klagenden Vereins überschritten haben könnten.

Vielmehr ist eine Weisungsgebundenheit jedenfalls im Sinne einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" festzustellen. Bezeichnenderweise hat sich der klagende Verein in dem der Trainertätigkeit zugrunde liegenden sog. Honorarvertrag vom 2. Mai 2012 ausdrücklich das Recht vorbehalten, die Leistungen des Beigeladenen zu 1. „durch Einzelangaben zu konkretisieren“. Da damit in der Sache ausdrücklich ein Weisungsrecht vereinbart worden ist, ist der nachfolgende – in der Sache nicht ernstlich gewollte - Hinweis in dem Vertrag, dass solche Weisungen nicht erteilt würden, dem Bereich des rechtlich unbeachtlichen sog. "Etikettenschwindels" (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 17) zuzuordnen.

Auch die Ausführungen des klagenden Vereins zu der von dem Beigeladenen zu 1. wahrgenommenen „koordinativen und organisierenden Funktion“ (vgl. Schriftsatz vom 10. April 2018) verdeutlichen seine Teilhabe an dem arbeitsteiligen Arbeitsprozess des Vereins. In diesen war – mit leitenden Funktionen – auch der Beigeladene zu 1. eingegliedert.

Seine Trainertätigkeit war in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden, die gemeinsam unter der Verantwortung des Vorstandes des klagenden Vereins auch unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel das Ziel eines bestmöglichen Erfolges der vom Beigeladenen zu 1. betreuten Mannschaft verfolgten. Die angestrebten fußballerischen Erfolge konnten von vornherein nur im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Klägers insbesondere mit den Spielern der Mannschaft, dem Co-Trainer und den für die Verwaltung der Finanzen zuständigen Verantwortlichen des klagenden Vereins erzielt werden. Dies bedingte zugleich auch die Notwendigkeit der wechselseitigen Abstimmung insbesondere auch zwischen dem Trainer und dem Vereinsvorstand, zumal letzterer auch die maßgeblichen finanziellen Vorgaben machen musste und etwa darüber zu entscheiden hatte, welche finanziellen Ressourcen für eine Anwerbung weiterer Spieler oder beispielsweise für Trainingsreisen zur Verfügung standen.

In diesem Zusammenhang macht schon der Hinweis in der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden vom 15. Juli 2014 auf einen Jahresfehlbetrag von knapp Q. € (im Jahr 2013) deutlich, dass der klagende Verein – mag er sich auch der Rechtsform eines sog. Idealvereins bedienen - große finanzielle Summen bewegt und Finanzvolumina zu verantworten hat, die eine sorgfältige Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bedingen.

Diesbezüglich hilft es dem klagenden Verein schon im Ausgangspunkt nicht weiter, dass er auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren (in Kenntnis der diesbezüglich vom Senat bereits im Beschluss vom 15. Dezember 2014 - L 2 R 505/14 B ER – aufgezeigten Hinweise; vgl. auch Hinweisverfügung vom 28. Mai 2018) von einem substantiierten Vortrag zu den (die eigene Sphäre betreffenden) vereinsinternen Regelungen und Zuständigkeiten betreffend die finanzielle Verantwortung Abstand nimmt. Jedenfalls ist der Beigeladene zu 1. im Rahmen der zu beurteilenden Trainertätigkeit in ein fremdes (und nicht als Selbständiger in ein eigenes) Unternehmen eingegliedert gewesen.

Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört ohnehin unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125 = Juris und Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 mwN). Es kommt mithin schon im Ausgangspunkt nicht darauf an, in welchem Umfang die Verantwortlichen des Vereins von ihrem Weisungsrecht und ihrem – vertraglich ausdrücklich anerkannten – Anspruch auf Berichte des Beigeladenen zu 1. im Alltag angesichts der tatsächlich erzielten sehr guten fußballerischen Erfolge der von dem Beigeladenen zu 1. trainierten Mannschaft Gebrauch gemacht haben. Rechtlich ausschlaggebend ist vielmehr die festzustellende Rechtsmacht des Vereinsvorstandes, nicht zuletzt im eventuellen Krisenfall erforderlichenfalls auch mit Weisungen (in der Sprache des Vertragstextes: durch Konkretisierung der Leistung durch Einzelangaben) auf die Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. Einfluss nehmen zu können.

Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Verein nach eigenem Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2014) im streitbetroffenen Zeitraum neben dem Vorstand auch über einen speziellen „Geschäftsführer Liga“ verfügt hat. Es ist schwerlich anzunehmen, dass dieser sich im Rahmen der ihm aufgetragenen Geschäftsführung mit einer bloßen Beobachtung der Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. begnügt haben soll, obwohl diese für den Erfolg des ihm anvertrauten Ligabereichs von herausragender Bedeutung war. Noch weniger ist Raum für eine Einschätzung, dass dieser auch in einem eventuellen Krisenfall sich nicht jedenfalls von Seiten des Beigeladenen zu 1. hätte Bericht erstatten und im erforderlichen Umfang von der vertraglich ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hätte, die Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. „durch Einzelangaben zu konkretisieren“.

2. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein das jeweils zu beurteilende Tätigkeitsverhältnis. Selbstverständlich können auch abhängig Beschäftigte ihre berufliche Tätigkeit mit Karriereplänen verbinden und sich aufgrund ihrer nicht nur den unmittelbar damit verbundenen Verdienst, sondern auch weitere Vorteile für das berufliche Fortkommen versprechen. Auch der jüngste Bankangestellte kann sich von der Vorstellung leiten lassen, dass er mit seiner Tätigkeit zugleich einen wichtigen Baustein für seine künftige bis letztlich in den Vorstand reichende Karriere lege. In vielen Zusammenhängen verlangen gesetzliche Vorgaben sogar die vorherige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung für ein weiteres berufliches Fortkommen. So kommt regelmäßig eine Meisterqualifikation nur nach Ableistungen von Gesellenjahren im Rahmen abhängiger Beschäftigungen in Betracht, eine Facharztprüfung kann nur nach vorausgegangenen Tätigkeiten als (abhängig beschäftigter) Assistenzarzt abgelegt werden. Entsprechende Vorteile für das künftige weitere berufliche Fortkommen beeinflussen als solche aber nicht die Einordnung entsprechender Tätigkeiten als abhängige Beschäftigungen. Dies gilt unabhängig von der sprachlichen Einordnung entsprechender Pläne für die künftige berufliche Karriere, ob man insoweit etwa mit dem klagenden Verein (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2018) die Formulierung verwenden will, dass der Betroffene sich mit seiner beruflichen Tätigkeit „einen eigenen Namen machen“ wolle.

Dementsprechend kann es schon im rechtlichen Ausgangspunkt dem klagenden Verein nicht weiterhelfen, dass der Beigeladene zu 1. mit der zu beurteilenden Trainertätigkeit zugleich das Ziel verfolgt haben soll und wird, sich für weitere anspruchsvollere (und besser bezahlte) Trainertätigkeiten eine gute Ausgangsbasis zu verschaffen.

Erst recht kann es in rechtlicher Hinsicht nicht auf den tatsächlichen fußballerischen Erfolg der zu beurteilenden Trainertätigkeit ankommen. Ausgehend vom Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände liegt im Interesse aller Beteiligten und insbesondere sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28). Überdies vermag der Erfolg einer abhängigen Beschäftigung schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht eine Umqualifizierung ihrer in eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist beispielsweise auch dann abhängig beschäftigt, wenn seine Führung der Geschäfte mit außerordentlich hohen Gewinnen für die Gesellschaft verbunden ist; in Bezug auf Fußballtrainer und deren Erfolge im Ligawettkampf gilt nichts Anderes.

Bei dieser Ausgangslage sei nur ergänzend angemerkt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; hierzu zB Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff) auch zu prüfen sein wird, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99).

3. Die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalhonorars beinhaltet bereits im Ausgangspunkt, dass dieses auch in Zeiträumen einer vorübergehenden Erkrankung des Dienstleistenden und für die Dauer angemessener Urlaubsunterbrechungen fortzuzahlen war; entsprechend ist in der Praxis auch im Verhältnis zwischen dem klagenden Verein und dem Beigeladenen zu 1. verfahren worden.

Ohnehin spricht selbst eine – im vorliegenden Fall gar nicht festzustellende - Überbürdung des Risikos, bei krankheitsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, SozVers 2001, 329).

4. Der klagende Verein und der Beigeladene zu 1. haben in dem schriftlichen sog. „Honorarvertrag“ ihren jedenfalls formal übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Diesem Willen kommt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung nicht zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich widerspricht oder wenn er nicht durch weitere Aspekte gestützt wird; die übrigen Umstände müssen jedenfalls gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 38; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff, Juris RdNr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

Im vorliegenden Zusammenhang sprechen die Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., namentlich seine Eingliederung in den arbeitsteiligen Prozess bei dem klagenden Verein und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos, jedoch nachdrücklich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Bei dieser Ausgangslage kommt auch einem einvernehmlichen Willen gegen die Begründung einer abhängigen Beschäftigung keine indizielle Wirkung zu.

Bezeichnenderweise legt auch der klagende Verein dar, dass selbst im eigenen Haus entsprechend eingesetzte Trainer regelmäßig im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse tätig werden (vgl. zur Einordnung von Tätigkeiten als Fußballtrainer als abhängige Beschäftigung auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2006 – L 1 KR 31/04 –, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2007 – L 11 (8) R 242/05 - juris). Entgegen der klägerischen Einschätzung weist die vorliegend zu beurteilende Trainertätigkeit in keiner rechtlich erheblichen Hinsicht Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung im Sinne einer selbständigen Tätigkeit geben könnten.

5. Gerade auch angesichts der von Seiten des klagenden Vereins hervorgehobenen fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1. ist schon im Ausgangspunkt kein Raum für eine Feststellung, dass die Höhe des vereinbarten Entgelts deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen haben und dadurch finanzielle Freiräume für eine Eigenvorsorge eröffnet haben könnte, zumal im nicht hobbymäßig betriebenen Fußballsport ohnehin relativ hohe Entgelte anzutreffen sind. Für eine abweichende Einschätzung ist insbesondere auch von Seiten des klagenden Vereins nichts substantiiert vorgetragen worden.

Ohnehin handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, juris).

6. Es ist auch kein Raum für die Annahme einer letztlich unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.

Für den vergleichbaren Fall einer ehrenamtlichen Tätigkeit hat der BFH ausgeführt, dass geringfügige Entschädigungen für eine Gefälligkeit und damit gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen können (Urteil vom 28.Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Betätigungen der vorliegenden Art haftet nicht der Anschein an, sie würden gegen Entgelt erbracht und, umgekehrt, damit im Zusammenhang stehende Geldzahlungen sollten entsprechende Leistungen abgelten (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – VI R 59/91 –, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, Rn. 13).

Schon die Höhe der monatlich regelmäßig erbrachten Zahlungen des klagenden Vereins, mit denen keine auch ansatzweise vergleichbaren tatsächlichen Aufwendungen auf Seiten des Beigeladenen zu 1. einhergingen, lässt keinen Raum für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zumal es sich nach den getroffenen Vereinbarungen nur um eine Teilzeittätigkeit handeln sollte.

7. Die Berechnung der Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge lässt keinen Fehler zulasten des klagenden Vereins erkennen; wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheides.

8. Die Beklagte hat den klagenden Verein auch zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen herangezogen.

Die im vorliegend erläuterten Umfang in der Sache zu bestätigende Verpflichtung des klagenden Vereins zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung begründet nach den Vorgaben des § 24 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich auch die Pflicht, für nachträglich aufzubringende Beiträge Säumniszuschläge zu entrichten. Solche sind nach diesen gesetzlichen Vorgaben nur dann ausnahmsweise nicht zu erheben, wenn und soweit die Beitragsschuldnerin glaubhaft macht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem entsprechenden Verschulden auf Seiten der Klägerin auszugehen.

Für die Beurteilung eines Verschuldens sind auch im Sozialrecht die Vorgaben des § 276 BGB zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 81/04 R –, SozR 4-4300 § 140 Nr. 1, BSGE 95, 8-16, SozR 4-4300 § 37b Nr. 3; BSG, Urteil vom 26. August 1983 – 10 RAr 1/82 –, SozR 4100 § 141e Nr. 5 = BSGE 55, 284). Fahrlässig und damit schuldhaft handelt dementsprechend insbesondere derjenige, der die im Verkehr „erforderliche“ Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

„Erforderlich“ in diesem Sinne ist eine Sorgfalt, die darauf ausgerichtet ist, Beitragsausfälle auf Seiten der berechtigten Sozialleistungsträger möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber insbesondere auch aufgrund ihrer Sachnähe verpflichtet, eigenständig alle beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der jeweils zuständigen Einzugsstelle nach § 28a SGB IV zu melden und wiederum eigenständig für eine vollständige Abführung der geschuldeten Beiträge nach Maßgabe der §§ 28d ff. SGB IV Sorge zu tragen. Insoweit werden die Arbeitgeber mit diesen gesetzlichen Vorgaben fremdnützig sowohl im Interesse der Beschäftigten als auch insbesondere im Interesse der Sozialleistungsträger und der von diesen repräsentierten Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen.

Dementsprechend haben die Arbeitgeber bei dieser Melde- und Beitragsabführungspflichten sich an einer verständigen Wahrnehmung der ihnen insoweit anvertrauten Interessen der Versicherten und der Sozialleistungsträger auszurichten und diejenige Sorgfalt zu beachten, die für die vom Gesetzgeber vorgesehene umfassende Erbringung aller objektiv geschuldeten Beiträge erforderlich ist. Soweit der betroffene Arbeitgeber nicht seinerseits über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wird er regelmäßig fachkundiges Personal bzw. Berater heranziehen müssen, indem - beispielsweise - die Lohnbuchhaltung einem Steuerberatungsunternehmen übertragen wird.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich übertragenen Pflicht zur fremdnützigen Durchsetzung insbesondere der Beitragsinteressen der Sozialleistungsträger darf sich ein Arbeitgeber in Zweifelsfällen regelmäßig nicht mit eigenen subjektiven Einschätzungen der Rechtslage begnügen. Grundsätzlich fordert bereits der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1981 – VI ZR 200/80 –, NJW 1982, 635). Von einem unverschuldeten Rechtsirrtum kann nur bei Anlegung strenger Maßstäbe Raum bleiben. Bei Zweifeln über die Rechtslage sind Erkundigungen einzuziehen. Höchstrichterliche Entscheidungen sind zu beachten (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 – XI ZR 210/93 –, NJW 1994, 2754).

Da der Gesetzgeber  in § 24 Abs. 2 SGB IV eine Glaubhaftmachung des Beitragsschuldners verlangt, wonach dieser unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, obliegt es zunächst diesem, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und aus welchen Gründen er von dem Fehlen eines versicherungspflichtigen Tatbestandes ausging und nicht einmal Zweifel zu erkennen vermochte, aufgrund derer die erforderliche Sorgfalt weitere Erkundigung namentlich in Form von Nachfragen bei dem zuständigen Sozialleistungsträgers geboten hätte. Diesbezüglich lässt der insoweit unsubstantiierte Vortrag des klagenden Vereins letztlich keine verwertbaren konkreten Darlegungen erkennen. Dies geht zu seinen Lasten.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Vorstand des klagenden Vereins zeitnah nach Aufnahme der Trainertätigkeit durch den Beigeladenen zu 1. ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten müssen, anstatt sich an der ungeprüften subjektiven (letztlich laienhaften) Annahme des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung auszurichten.

Von Fehlen eines Verschuldens ist auf Seiten des klagenden Vereins umso weniger auszugehen, als dieser selbst darauf hinweist, dass auch im eigenen Haus entsprechend eingesetzte Trainer regelmäßig im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse tätig werden, so dass diese von Seiten des Vereins als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte angemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt werden.

In der mündlichen Verhandlung ist überdies von Seiten des klagenden Vereins ausdrücklich angeführt worden, dass es nach seinen Erkenntnissen auch in der Liga, in der die vom Beigeladenen zu 1. betreute erste Herrenfußballmannschaft im streitbetroffenen Zeitraum spielte, allgemein üblich sei, abhängig beschäftigte Trainer einzusetzen. Abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht auf die formale Spielklassenzugehörigkeit der Mannschaft, sondern auf die strukturelle rechtliche Ausgestaltung der schwerpunktmäßig mit einem monatlichen Pauschbetrag honorierten Trainertätigkeit und insbesondere auf das Fehlen von diese prägenden unternehmerischen Elementen ankommt, spricht auch dieser Hinweis für und nicht etwa gegen ein Verschulden auf Seiten des Vereinsvorstandes hinsichtlich der Nichtabführung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.