Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.06.2018, Az.: L 16 U 25/16

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.06.2018
Aktenzeichen
L 16 U 25/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 17.09.2015 - AZ: S 22 U 221/13

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.094,65 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Haftungsbescheide der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Einen Teil der Bauleistungen für das Bauvorhaben „Neubau 106 WE J. 1-11" in K. (Gesamtauftragsvolumen 11,8 Mio €) sowie des Bauvorhabens Berufsschule L. (Gesamtauftragsvolumen 1,3 Mio €) ließ die Klägerin von der Firma M. und N. GmbH, O., erbringen (Neubau 106 WE J. 1-11: Verhandlungsprotokoll vom 23. November 2007, Auftrag vom 28. November 2007, vorläufige Auftragssumme 515.696, 35 €; Berufsschule L.: Auftrag vom 2. Dezember 2008, Schlussrechnung vom 16. März 2009 über 43.988, 44 €).

Das Unternehmer M. und N. GmbH war seit 1. September 2007 eröffnet, seit 14. November 2007 in die Handwerksrolle eingetragen und seit 30. November 2007 bei der Bau-Berufsgenossenschaft (BG) angemeldet. Arbeitnehmer wurden nach den Angaben des Unternehmens seit 3. Dezember 2007 beschäftigt. Die beklagte Bau-BG stellte mit Aufnahmebescheid vom 19. Dezember 2007 die Zugehörigkeit der Firma M. und N. GmbH zu ihrer BG fest und erließ am selben Tag einen Veranlagungsbescheid. Mit Beitragsbescheiden vom 25. April 2008 setzte die Beklagte den Umlagebeitrag 2007 auf 166,64 € fest und legte Arbeitsentgelte von 2.516 € zu Grunde. Für den Beitragsvorschuss 2008 und den Vorschussteilbetrag 2009 legte sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 6.038 € zu Grunde. Die Beklagte stellte der Firma M. und N. GmbH mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. In der Bescheinigung vom 19. Dezember 2007 wurde bestätigt, dass das Unternehmen mit den Unternehmensteilen „Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus, Büroteil des Unternehmens“ zur BG angemeldet wurde. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 5. März 2008 wies „Arbeitsentgelte, die den aktuellen Vorschüssen zugrunde liegen“ in Höhe von 1.580,-- € aus. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 30. April 2008, 7. Mai 2008, 9. September 2008, 28. November 2008 und 17. März 2009 wiesen Arbeitsentgelte, die den aktuellen Vorschüssen zugrunde liegen, in Höhe von 6.038,-- € aus. In den Bescheinigungen heißt es jeweils: „Sie befreit nicht von der Beitragshaftung bei Arbeitnehmerüberlassung und Beitragshaftung des Auftraggebers bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe“. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab 28. November 2008 enthielten den Hinweis: „Der Auftraggeber haftet grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragnehmer für dessen nicht gezahlte UV-Beiträge (§ 150 Abs 3 SGB VII). Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BAU-BG befreien nur dann von einer Inanspruchnahme, wenn ... 2. das Verhältnis der obigen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer plausibel ist ...“

Durch Beschluss des Amtsgerichts P. (O.) vom 8. September 2010, Geschäfts-Nr 36 F IN 789/10, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M. und N. GmbH eröffnet.

Das Hauptzollamt O. - Stelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die Bundeszollverwaltung - teilte der Bau-BG am 14. Mai 2012 mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherungsträger sowie der Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer der Firma M. und N. GmbH festgestellt wurde, dass die durch die Firma beschäftigten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur BG gemeldet worden seien. Das Hauptzollamt forderte die Beklagte auf, den Schaden für die Jahre 2007 bis 2009 unter Berücksichtigung des im Bau zu zahlenden Mindestlohnes zu ermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte am 7. Februar 2012 einen Beitragsschaden für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt 608.354,13 € ermittelt (vgl. Schadensberechnung gemäß § 266a Strafgesetzbuch -StGB-). Die Firma habe für sechs verschiedene Bauvorhaben Nettoumsätze in Höhe von 1.704.653,01 € erzielt. Eine Vielzahl von Personen seien zB für das Bauvorhaben in Q. beschäftigt worden, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet und für die entsprechend auch keine Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen worden seien. Für die anderen fünf Bauvorhaben lägen keine Beweismittel in Form von Stundenlisten vor. Da auch die Höhe der insgesamt erzielten Umsätze in einem krassen Missverhältnis zu den gemeldeten Entgelten und nachgewiesenen Beiträgen stehe, habe die DRV die beitragspflichtigen Lohnsummen auf der Grundlage des § 28 f Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Form einer Schätzung zugrunde gelegt (Schreiben der DRV Bund vom 7. Februar 2012).

Mit Schreiben vom 4. September 2012 meldete die Beklagte bei dem Insolvenzverwalter der Firma M. und N. GmbH eine Forderung in Höhe von insgesamt 109.115,89 € an. Die von ihr vorgenommene Nachberechnung der Lohnsummen ergebe einen Beitragsnachtrag für das Jahr 2007 in Höhe von 583,44 €, für das Jahr 2008 einen Beitragsnachtrag in Höhe von 67.942,75 € sowie für das Jahr 2009 einen Beitragsnachtrag in Höhe von 34.873,30 €. Unter dem 4. September 2012 erließ sie gegenüber der M. und N. GmbH geänderte Beitragsbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 und legte Arbeitsentgelte von 11.184,00 €, 1.097.808,-- € und 555.541,-- € zugrunde.

Die Beklagte prüfte am 23. Oktober 2012 die vom Hauptzollamt Berlin sichergestellten Geschäftsunterlagen der Firma M. und N. GmbH und stellte fest, dass diese ua von der Klägerin mit den oben genannten Bauleistungen beauftragt worden war. Mit Schreiben vom 21. November 2012 kündigte sie der Klägerin die beabsichtigte Inanspruchnahme im Rahmen der Auftraggeberhaftung an und leitete ein Anhörungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 hörte die Beklagte die Klägerin bezüglich der Beitragshaftung als Auftraggeber gemäß § 150 Abs 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) iVm § 28e Abs 3a SGB IV wegen der Auftragnehmer M. und N. GmbH an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten vorliegen habe, in denen der Firma M. und N. GmbH attestiert worden sei, dass diese die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung ordnungsgemäß entrichtet habe. Eine Haftung komme deshalb nicht in Betracht. Daraufhin erließ die Beklagte ein weiteres Aufklärungsschreiben vom 10. Dezember 2012 und hörte unter dem 16. Januar 2013 die Klägerin abermals an.

Mit Bescheid vom 8. April 2013 machte die Beklagte ihren Haftungsanspruch aus dem Auftragsverhältnis geltend. Sie schätzte die Arbeitsentgelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung des Materialanteils in Höhe von % der Nettoauftragssumme. Aus den genannten Zahlungen ergäben sich für das Bauvorhaben 106 Wohneinheiten „J. 1-11, K." aus dem Nettoauftragsvolumen von 292.880,64 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2008 in Höhe von 146.440,-- € und aus dem Nettoauftragsvolumen von 94.645,62 € für das Bauvorhaben „106 Wohneinheiten J. 1-11, K." und Berufsschule L. beitragspflichtige Arbeitsentgelte für das Jahr 2009 in Höhe von 47.322,-- €. Aufgrund der Verjährung würden die Arbeitsentgelte für das Jahr 2007 nicht mehr für die Auftragsgeberhaftung berücksichtigt. Es ergebe sich ein Gesamthaftungsbetrag in Höhe von 13.094,65 €. Die Beklagte erließ am 8. April 2013 entsprechende Beitragsbescheide für die Jahre 2008 und 2009.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2013 Widerspruch ein. Sie habe durch die Einforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die die Beklagte der Firma M. und N. GmbH erteilt hatte, ihren Prüfungs- und Sorgfaltspflichten bei Auswahl und Beauftragung der Nachunternehmerin in vollem Umfang entsprochen. Dies gelte insbesondere für den maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragserteilung im November 2007. Sie habe unterstellen dürfen, dass eine deutsche BG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Behauptung, dass Mitglied sei seinen Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nachgekommen, nur dann erteile, wenn dieses auch der Fall sei und dass dieses von der bescheinigenden BG auch geprüft worden sei. Der Auftraggeber könne nicht prüfen, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine BG zu Recht erteilt worden sei oder nicht. Es sei insbesondere nicht erkennbar, in welchen Intervallen ein Versicherungsnehmer Umsätze melde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 zurück. Dieser sei nicht begründet. Die Inanspruchnahme richtet sich nach § 150 Abs 3 Satz 1 SGB VII iVm § 28e Abs 3a-f SGB IV. Die in Rede stehenden Bauwerke überstiegen jeweils die Wertgrenze nach § 28e Abs 3d SGB IV. Die sonstigen Haftungsvoraussetzungen nach § 28e Abs 3a Satz 1 SGB IV in Bezug auf die seinerzeitigen Auftragsverhältnisse und die nicht erfüllte Zahlungspflicht der Auftragsnehmerin lägen vor. Die Klägerin sei auch nicht nach § 28e Abs 3b Satz 1 SGB IV von der Haftung zu entlasten. Diese entfalle nur dann, wenn der Auftragsgeber ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt habe. Zwar könne die Entlastung von der Haftung gelingen, wenn der Generalunternehmer eine „zum Zeitpunkt der Auswahl des Nachunternehmers von der Bau-BG ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorlegen könne. Die Klägerin habe den Auftrag am 28. November 2007 erteilt und demzufolge die Nachunternehmerin spätestens zu diesem Zeitpunkt ausgewählt. Sie habe lediglich eine erst am 19. Dezember 2007 (nach Auftragsvergabe) von der Bau-BG ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Auftragsnehmerin vorlegen können, so dass die Minimalanforderungen für die Exkulpation in Bezug auf das vorstehende Auftragsverhältnis ersichtlich nicht erfüllt seien. Es seien auch keine sonstigen Bemühungen zur Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Seriosität der Auftragsnehmerin dokumentiert. Auch in Bezug auf das zweite haftungsrelevante Auftragsverhältnis (Bauvorhaben Berufsschule L.) könne sich die Klägerin nicht von der Haftung entlasten. Der dem zweiten Auftragsverhältnis zugrundeliegende Werkvertrag sei am 2. Dezember 2008 geschlossen worden. Die am 28. November 2008 ausgestellte (zeitnah aktuelle) Unbedenklichkeitsbescheinigung, habe neben der Bezifferung der den aktuellen Vorschüssen zugrundeliegende Arbeitsentgelte (6.038,-- €) der Auftragnehmerin den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass sie nur dann von einer Inanspruchnahme befreit sei, wenn das Verhältnis der ausgewiesenen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer plausibel sei. Unter Beachtung der gebotenen und möglichen Sorgfalt hätte der Inhalt dieser Bescheinigung die Klägerin zu diesem Zeitpunkt an der Seriosität der Auftragnehmerin in Bezug auf die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der Bau-BG zweifeln lassen müssen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sei der vorangegangene Auftrag vom 28. November 2007 zumindest weitgehend abgeschlossen gewesen. Anhand des Volumens dieses Auftrages hätte die Klägerin erkennen können, dass die tatsächliche Summe der Arbeitsentgelte der Auftragnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits um ein Vielfaches über dem am 28. November 2008 bescheinigten Arbeitsentgelt gelegen haben müsse. Sie hätte bei der Prüfung der Unbedenklichkeitsbescheinigung folgern können, dass die Auftragsnehmerin der Bau-BG bis zum 28. November 2008 keine auch nur annähernd vollständige Jahreslohnsumme angezeigt hätte, demzufolge auch nur einen geringen Teil des tatsächlichen Beitragsvolumens gezahlt haben könnte und insoweit noch eine erhebliche Zahlungsverpflichtung entstehen würde. Die geforderte Überprüfung einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung sei auch keine überspannte Anforderung, sondern es handele sich um einen einfachen Tatsachenabgleich, der anhand der notwendigerweise ohnehin vorhandenen Erkenntnisse jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich sei. Der Subunternehmer erfülle letztlich eine eigene Verpflichtung des Auftragsgebers, so dass es für den Auftraggeber geradezu unverzichtbar sei, sich in Bezug auf den vergebenen Auftrag laufend über die zur termingerechten Auftragsdurchführung erforderlichen personellen Kapazitäten seines Subunternehmers zu unterrichten. Der Vortrag, die Bau-BG stelle zu Lasten der Arbeitgeber leichtfertig und unzutreffende Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus, sei offensichtlich unbegründet. Die Bau-BG bescheinige nur die Tatsachen, die ihr von dem jeweiligen Unternehmen in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte angezeigt und bekannt gemacht worden seien. Dagegen verfüge der potentielle Auftraggeber als Empfänger der Bescheinigung über diejenigen weiteren Informationen, die es ihm ermöglichten, die bescheinigten Tatsachen zu werten, weil dieser sie mit seinen spezifischen Kenntnissen (Auftragsinhalte, Auftragsvolumen, notwendiger Personaleinsatz des Nachunternehmers) abgleichen könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie sich durch die von der Beklagten ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung exkulpieren könne. Ein Fehlverhalten könne zudem nicht kausal für den hier entstandenen Ausfall und die spätere Haftungsproblematik geworden sein, da eben unmittelbar nach Vertragsabschluss eine uneingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt worden sei. Sie habe die Nachunternehmerin darauf hingewiesen, dass zwingende Voraussetzung der Vertragsabwicklung vor Aufnahme die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei. Diese Vertragsvoraussetzung habe die Nachunternehmerin auch erfüllt. Die Beklagte habe den Sinn der maßgeblichen Gesetzgebung nicht verstanden. Es gehe darum, dass ein Bauunternehmer keine Nachunternehmer beauftragen solle, deren Zuverlässigkeit in Bezug auf die Leistung von Sozialabgaben fraglich sei. Maßgeblich sei allein, ob die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt sei und ob diese dann zu dem gewünschten Ergebnis geführt habe. Genauso habe es die Klägerin umgesetzt. Eine Auftraggeberin wisse grundsätzlich nicht, in welcher Höhe eine BG Vorschüsse nehme, in welchen Abständen sie sich die Informationen von der Versicherungsnehmerin jeweils liefern lasse und ob daher die gezahlten Vorschüsse aktuelle sein könnten, also ob sie irgendeine Aussagekraft hätten in Bezug auf die Anzahl der auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2015 abgewiesen. Die Beklagte habe die Klägerin zu Recht gemäß § 150 Abs 3 SGB VII iVm 28e Abs 3a SGB IV in Haftung genommen. Die Klägerin könne sich nicht im Sinne des § 28e Abs 3b SGB IV von der Haftung exkulpieren. Im vorliegenden Fall habe die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vom 19. Dezember 2007 nicht den Anforderungen genügt und exkulpiere die Klägerin nicht von ihrer Haftung. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hinsichtlich des ersten Bauvorhaben habe der Klägerin die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten, die auf den 19. Dezember 2007 datiert worden sei, nicht vorgelegen. So sei laut Nachunternehmervertrag die Auftragserteilung am 28. November 2007 erfolgt. Ausweislich der Rechnungsstellung der Firma M. und N. GmbH vom 30. Oktober 2008 habe sie für das Bauvorhaben „Neubau 106 WE J. 1-11" den Leistungszeitraum 26. November 2007 bis 30. Oktober 2008 gegenüber der Klägerin abgerechnet und damit klargestellt, dass der Beginn der Arbeiten sogar bereits am 26. November 2007, also damit drei Wochen vor Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Beklagte und vor dem schriftlichen Vertrag erfolgt sei. Weder zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und erst recht nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeiten durch den Nachunternehmer hätten der Klägerin Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegen, so dass diese die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Auswahl des Nachunternehmens nicht aufgewandt habe. Die Klägerin könne sich mit dem Einwand, dass sich das Nachunternehmen im Aufbau befunden habe, nicht entlasten, denn gerade, wenn sich ein Unternehmen im Aufbau befinde und auf keinerlei Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit diesem Nachunternehmer zurückgegriffen werden könne, sei ein besonders erhöhter Sorgfaltsmaßstab von dem beauftragten Hauptunternehmen anzulegen.

Auch hinsichtlich des zweiten Bauvorhabens (Berufsschule L.) könne sich die Klägerin nicht exkulpieren. Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. November 2008 reiche nicht aus, denn sie weise ebenso wie die nachfolgenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen lediglich ein Arbeitsentgelt von 6.038,-- € aus. Allein aufgrund des Volumens des Auftrages zum ersten Bauvorhaben vom 28. November 2007 hätte die Klägerin aber erkennen müssen, dass diese Angabe der Firma M. und N. GmbH nicht richtig sein könne. So habe sich für das erste Bauvorhaben ein Auftragsvolumen allein für das Jahr 2008 in Höhe von 394.239,90 € ergeben, aus dem sich wiederum beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe 197.119,95 ergeben hätten. Auch wenn das Nettoauftragsvolumen nachträglich auf 292.880,64 € korrigiert worden sei, handele es sich nach wie vor um ein Nettoauftragsvolumen, was nicht mit einem Arbeitsentgelt von 6.038,-- € zu bewältigen sei. So habe das Hauptzollamt O. allein für das Jahr 2008 eine Jahreslohnsumme von insgesamt 1.097.808,-- € und für das Jahr 2009 eine Jahreslohnsumme von 555.410,-- € ermittelt.

Die Klägerin könne auch mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen, sie müsse sich als Bauunternehmer auf eine seitens der Beklagten ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung mit angegebenem Arbeitsentgelt verlassen dürfen. Die Beklagte könne nur die Arbeitsentgelte wiedergeben, die ihr - hier fälschlicherweise - von dem Unternehmen mitgeteilt worden seien. Zum anderen sei das Auseinanderfallen von angegebenem Arbeitsentgelt und Auftragsvolumen so eklatant, dass selbst bei Anlegen einer minimalen Sorgfaltspflicht in Bauunternehmen die unrichtigen Angaben hätten auffallen müssen. Aufgrund dieses deutlichen Auseinanderfallens von Angaben des Nachunternehmens und Auftragsvolumens seitens der Klägerin könne sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand der Unbedenklichkeitsbescheinigung berufen, dies umso weniger als auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen nur dann von einer Inanspruchnahme befreien würden, wenn das Verhältnis der obigen Arbeitsentgelte zur Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer auch plausibel sei.

Gegen das am 11. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Der Hinweis der Beklagten auf eine Plausibilitätsprüfung tauche erstmalig im November 2008 auf. Die Verträge seien jedoch in einem Zeitraum geschlossen worden, in dem die Diskussion um die Exkulpation des Auftraggebers im Rahmen der Nachunternehmerhaftung überhaupt erstmals öffentlich und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) diskutiert worden sei. Der Haftungsrahmen sei noch völlig unklar gewesen. Deshalb hätten die BGs die Formulare auch erst nach und nach entwickelt. Es sei hier ausschließlich auf das Anforderungsprofil an einen Auftraggeber abzustellen, welches in 2008 bekannt und maßgeblich gewesen sei. Der Klägerin hätten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegen, die in keiner Weise eingeschränkt gewesen seien. Sie habe selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass sie sich auf diese verlassen könne. Die Klägerin hätten keine Informationen darüber gehabt, welche Umsätze wann gemeldet worden seien, in welchen Intervallen die Beklagte diese überhaupt angefordert hätte, warum die Beklagte bei gleichbleibenden Umsätzen dennoch bei ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung geblieben sei und wie zuverlässig diese das Unternehmen geprüft habe. Für die Klägerin sei es normal gewesen, dass das kleine mit ihr verhandelnde Unternehmen zunächst nur geringe frühere Umsätze angegeben habe. Dies habe auch dem Kenntnisstand von dem Unternehmen und dem Geschäftsführer entsprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachunternehmerin etwas unrichtig erklärt habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass es sich um ein frisch gegründetes Unternehmen gehandelt habe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, welchen Wert grundsätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu solchen Unternehmungen, die sich in der Aufbauphase befänden oder erst kurz vorher gegründet worden seien, aus der Sicht der Beklagten habe und welche Bedeutung es für den Auftraggeber habe, wenn er sich auf eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlasse. Es dürfe nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass ein Unternehmer, der sich in der Aufbauphase befinde, unzuverlässig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gründer eines Unternehmens Steuern und Sozialabgaben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben leisten werde. Es stelle sich die Frage, ob regelmäßig Unzuverlässigkeit dadurch indiziert werde, dass ein Unternehmen mit steigendem Auftragsvolumen mit steigender Mitarbeiterzahl arbeite. Die Klägerin habe ihre Auftragsnehmerin sorgfältig ausgesucht. Sie habe gründlich für jeden einzelnen Auftrag abgesichert, ob die Auftragnehmerin zuverlässig gewesen sei und zwar durch Vorlage entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Mehr habe sie nicht unternehmen können und müssen. Die Klägerin greife das erstinstanzliche Urteil auch insoweit an, als dieses auf die konkreten Zeitpunkte der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen abstelle und meine, dass diese zu spät vorgelegt worden seien. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass es für die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung darauf ankomme, ob am Tage des Vertragsschlusses eine solche Bescheinigung vorliege oder erst später. Zudem dürfe der Auftraggeber regelmäßig auch selbst Nachunternehmer beschäftigen. Typischerweise sei der direkte Auftragnehmer nicht verpflichtet, seinen Vertrag ausschließlich oder auch nur weit überwiegend mit eigenem Personal auszuführen. Falls der Nachunternehmer weitere Nachunternehmerebenen einsetze, könnten diese Löhne keine Berücksichtigung finden. Dies gelte erst Recht, wenn sich das Unternehmer in der Aufbauphase befinde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. September 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe ihre Mitgliedsbetriebe rechtzeitig und hinreichend auf die Einführung der sogenannten qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen. Die Klägerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich entweder telefonisch oder über die Homepage der Beklagten über die Generalunternehmerhaftung oder die Erteilung von „qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ zu informieren. Die Klägerin sei regelmäßig am Markt als Auftraggeberin der Baubranche tätig und werde sich über die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich eines drohenden Haftungsrisikos rechtzeitig und umfassend zu informieren haben. Wenn sie dies nicht getan habe, müsse sie die daraus resultierenden Konsequenzen tragen. Der Beitragsvorschuss 2008 für das von der Klägerin beauftragte Nachunternehmen M. und N. GmbH habe am 17. Januar 2008 für den Zeitraum vom 14. August 2007 bis 31. Dezember 2007 eine Lohnsumme in Höhe von 2.516,-- € ausgewiesen. Aufgrund dieses Lohnnachweises sei die Lohnsumme für den vollständigen zwölfmonatigen Jahreszeitraum in Höhe von 6.038,-- € hochgerechnet und hierfür ein Beitragsvorschuss erhoben worden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Nachunternehmerin wiesen entsprechend Arbeitsentgelte für den Unternehmensteil „Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus“ 6.038,-- € aus. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen befreiten den Auftraggeber nur dann von seiner Haftung, wenn das Verhältnis der dort ausgewiesenen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer plausibel sei. Die Klägerin habe gemäß dem NU- Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2007 Stahlbetonarbeiten für 106 Wohneinheiten in Höhe eines Volumens von 520.905,40 € vergeben. Dem stehe eine Lohnsumme von 6.038,-- € gegenüber. Insofern hätte es der Klägerin klar gewesen sein dürfen, dass diese Lohnsumme in keinem Fall auskömmlich gewesen sei, den erteilten Auftrag abzuarbeiten. Die Klägerin räume selbst ein, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die Nachunternehmerin für die anstehenden Aufträge zusätzliches Personal einstellen musste. Da die Klägerin von diesem Umstand Kenntnis hatte und in Anbetracht der in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgewiesenen erheblich zu geringen Lohnsummen nichts unternommen habe, könne sie sich auch nicht durch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen exkulpieren. Der Hinweis auf eine mögliche Weitergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen an weitere Subunternehmer führe zu keiner anderen Bewertung. Über die Haftungsvorschrift des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a SGB IV habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass die Auftraggeber der Baubranche mit in die Verantwortung genommen würden, wenn die von ihnen beauftragten Nachunternehmer ihre Unfallversicherungsbeiträge nicht bezahlten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat mit zutreffenden Gründen die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 abgewiesen. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin für die Beitragsschuld ihrer Nachunternehmerin in der geltend gemachten Höhe haftet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG(vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R Rdnr 7) zulässig. Der Haftungsanspruch der BG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R Rdnr 11 ff).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe ist § 150 Abs 3 2. Alternative SGB VII, der § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist beitragspflichtig auch, wer bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe der Beitragshaftung nach § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV unterliegt. Dies ergibt sich seit dem 1. Oktober 2009 aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I Seite 1939). Für die Zeit vorher ergab sich dies seit 1. August 2002 aus der Auslegung des § 150 Abs 3 SGB VII aF aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I Seite 2737) (vgl BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07 R Rdnr 16 ff; BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R). Nach § 28e Abs 3a Satz 1 1. Alternative SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen i.S. des § 175 Abs 2 SGB III beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

a. Die Klägerin gehörte zu den Unternehmen des Baugewerbes und hat die Nachunternehmerin im Rahmen von Werkverträgen im Baugewerbe mit der Erstellung von Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs 2 SGB III aF beauftragt.

b. Der Gesamtwert der Bauleistung erreichte auch den Grenzwert des § 28e Abs 3d Satz 1 SGB IV in Höhe von 500.000,-- € in der bis zum 30. September 2009 gemäß § 116 a SGB IV anwendbaren Fassung (aF), (275.000,-- € seit dem 1. Oktober 2009 aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I Seite 1939). Die Beitragshaftung für Nachunternehmer wird begrenzt durch einen geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen. Zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, kommt es nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne Nachunternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R Rdnr 10 mwN). Die Wertgrenze ist nach der Gesamtheit der durch den in Haftung genommenen Bauunternehmer an Nachunternehmen vergebenen Fremdaufträge zu bestimmen. Es ist auf das Auftragsvolumen (Vertragsvolumen zwischen Auftraggeber und Hauptunternehmer) abzustellen und nicht auf den Nennwert eines Einzelauftrags an einzelne Nachunternehmer (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R Rdnr 12, 13; Spellbrink, Kasseler Kommentar, § 150 SGB VII, Rdnr 19). Es kommt auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R Rdnr 16,17). Es kommt dabei im Rahmen einer prognostischen Schätzung auf die Summe der insgesamt in Auftrag gegebenen Leistungen an (Wehrhahn, aaO, Rdnr 36; BSG, Urteile vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10; 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07). Sinn und Zweck der Wertgrenze ist es, private Eigenheimbauer vor dem R. der Haftung zu schützen und mittelständische Bauunternehmen und Handwerksbetriebe zu fördern (BSG, aaO, Rdnr 15 mwN).

Nach dieser Maßgabe ist hier im Wege der prognostischen Schätzung die Wertgrenze des § 28e Abs 3 d Satz 1 SGB IV aF erreicht.

aa. Das von der Klägerin durchgeführte Bauvorhaben „J. 1-11" erreicht bei einem Gesamtauftragsvolumen von 11,8 Mio € und einem Wert der an den Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen in Höhe von 515.696,35 € die seinerzeit geltende Wertgrenze von 500.000 € nach § 28e Abs 3 d Satz 1 SGB IV aF.

bb. Das Bauvorhaben „Berufsschule S." wurde bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und der Beitragsberechnung nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt. Zwar führte das Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2013 auf Seite 1 noch den Betrag von 45.348,91 € für die Berufsschule L. auf (Gesamt-Netto-Rechnungssumme 2009: 155.369, 18 €). Auf Seite 2 des Anhörungsschreibens teilte die Beklagte mit, dass sich für das Bauvorhaben „106 Wohneinheiten J. 1-11, K." aus dem Nettoauftragsvolumen von 394.239,90 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2008 in Höhe von 197.119,95 € und für 2009 aus dem Netto-Auftragsvolumen von 155.369,18 € (110.020, 27 € für das Bauvorhaben „106 Wohneinheiten J. 1-11, K." und 45.348, 91 € für das Bauvorhaben „Berufsschule L.") beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 77.684 € ergäben. In der anliegenden „Übersicht der Zahlungen" war der Betrag von 45.348, 91 € für 2009 jedoch bereits nicht mehr berücksichtigt (2009: 110.020,27 €). Auf die Einwendungen der Klägerin vom 31. Januar 2013 legte die Beklagte sodann in ihrem Bescheid vom 8. April 2013 statt 394.239,90 € für 2008 eine Netto-Rechnungssumme von 292.880,664 € und für 2009 statt 110.020,27 € für das Bauvorhaben "106 Wohneinheiten J. 1-11, K." 94.654,62 € zugrunde. In dem Bescheid vom 8. April 2013 wird die Berufsschule T. nur irrtümlich noch aufgeführt, bei der Beitragsberechnung und der Ermittlung der Netto-Rechnungssumme tatsächlich aber nicht mehr berücksichtigt. Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Klägerin bei einem Auftrag in Höhe von 43.988,44 € an den Nachunternehmer (Auftrag vom 2. Dezember 2008) für das Bauvorhaben Berufsschule L. den übrigen Bau mit einem Gesamtauftragsvolumen von 1,3 Mio € allein errichtete und keine weiteren Nachunternehmer beauftragte (vgl BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R Rdnr 11, in dem das dortige Bauunternehmen den Bau abgesehen von der Fertigung der Bodenplatte durch einen Nachunternehmer größtenteils selbst errichtete), nicht an.

b. Das SG hat zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin hier nicht exkulpieren kann. Nach § 28e Abs 3b SGB IV entfällt die Haftung nach Abs 3a, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.

Mit § 28e Abs 3 a-f SGB IV (eingefügt mit Wirkung zum 1. August 2002 durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl 2787, 3760) sollte die illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) bekämpft, die Funktionalität und finanzielle Stabilität der Sozialversicherung gewährleistet und gewerbliche Unternehmer verfassungsgemäß belastet werden (BT-Drucksache 14/8221 zu Nr 4 § 28e S. 15ff). Der Hauptunternehmer sollte durch Einführung einer subsidiären Zahlungsverpflichtung veranlasst werden, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt. Durch die Wertgrenze sollten private Eigenheimbauer vor dem Haftungsrisiko geschützt, kleinere Bauvorhaben mit einem kalkulatorischen Vorteil begünstigt und die mittelständischen Bauunternehmen und die Betriebe des Handwerks gefördert werden (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R Rdnr 41).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 e SGB IV besteht die Haftung nicht, wenn der Hauptunternehmer der Einzugsstelle nachweist, dass er aufgrund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Dabei hat er nachzuweisen, dass er bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat. Dazu gehört beispielsweise eine Prüfung des Angebots des Nachunternehmers darauf, ob bei den Lohnkosten Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einkalkuliert sind. Einfluss auf den Umfang der Prüfung kann auch haben, ob der Nachunternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden über die Erfüllung seiner Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe oder Bescheinigungen der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Erfüllung seiner Zahlungspflicht vorlegt. Werden vom Nachunternehmer weitere Nachunternehmen zur Durchführung des Werkes eingeschaltet, so verringern sich die Möglichkeiten des Hauptunternehmers, die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren Nachunternehmer festzustellen, gleichwohl hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erfüllung der weiteren Zahlungspflichten sicherzustellen. Daher gehört es unter anderem zur Sorgfaltspflicht des Hauptunternehmers, seine Nachunternehmer nachweisbar zu verpflichten, ihrerseits die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren Nachunternehmer zu prüfen und sich entsprechende Nachweise stichprobenartig und regelmäßig vorlegen zu lassen. Der Hauptunternehmer, auch wenn es sich um ein kleines Bauunternehmen handelt, hat grundsätzlich die erforderliche Professionalität, er verfügt über ausreichende Informationen über die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Nachunternehmer und er hat die Kenntnis von möglichen Vertragsgestaltungen, um sich vor dem Eintritt der Haftung zu schützen (BT- Drucks 14/8221 S. 15,16).

Der Nachweis ist vom Hauptunternehmer zu erbringen, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmens die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Haftung trägt der Hauptunternehmer (BT-Drucks 14/8221, S. 15; Wehrhahn, Kasseler Kommentar, Stand: Mai 2017, aaO, § 28 e Rdnr 34).

Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns gehört zum Prüfungsumfang mithin ua die Überprüfung des Angebots des Nachunternehmers darauf, ob bei den Lohnkosten Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einkalkuliert waren oder auch, ob der Nachunternehmer seiner Steuerpflicht ausreichend nachkommt (BT-Drucksache 14/8221 S. 15). Den Unternehmer darf kein eigenen Verschulden treffen; dieses bezieht sich auf die Zuverlässigkeit seinen Nachunternehmers. Der Hauptunternehmer hat ein hohes Maß an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu beachten (Sehnert, Hauck/Haines, SGB IV, § 23e Rdnr 24). Bei einfacher leichter Fahrlässigkeit soll im Einzelfall eine Exkulpation unter den Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung (Art 12 Abs 1 Grundgesetz -GG-, Art 2 Abs 1 GG) anzunehmen sein (Wehrhahn, aaO, § 28 e SGB IV Rdnr 33).

Bis zur Neufassung der Vorschriften zur Unternehmerhaftung im Jahre 2009 war es gesetzlich nicht näher bestimmt, auf welche Weise sich der Unternehmer exkulpieren konnte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 kann dem Hauptunternehmer ein Verschuldensvorwurf nicht mehr gemacht werden, wenn eine Präqualifikation (auch durch Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer) vorliegt (§ 28e Abs 3b Satz 2, Abs 3f Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuchs vom 15. Juli 2009, BGBl I 1939). Die in der Unfallversicherung nach der Neuregelung ab 1. Oktober 2009 notwendige „qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des zuständigen Unfallversicherungsträgers enthält besondere Angaben über die beim Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge. Anhand dieser Angaben kann der Hauptunternehmer beurteilen, ob das Verhältnis der ausgewiesenen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer plausibel ist und der Nachunternehmer mit den ausgewiesenen Unternehmensteilen die übernommenen Arbeiten ausführen kann (Höl- ler, aaO). Bis dahin (30. September 2009) war eine Exkulpation z.B. durch den Nachweis der Überprüfung von Angebotsunterlagen, die Vorlage von Beitragsnachweisen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen eines Sozialversicherungsträgers möglich (Höller, Hauck/Haines, SGB VII, § 150 Rdnr20 d; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2011 - L 15 U 696/10; Spellbrink, aaO, Rdnr 33 b; BT-Drucks14/8221, S. 15,16). Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Klägerin im vorliegenden Fall nicht von ihrer Haftung freistellt.

Das SG hat zunächst zutreffend auf den zeitlichen Zusammenhang abgestellt. Das Unternehmen M. und N. GmbH war erst seit 14. November 2007 eingetragen, meldete sich am 30. November zur BG, der Aufnahmebescheid der BG erging erst am 17. Dezember 2007, die erste Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde am 19. Dezember 2007 ausgestellt. Die Klägerin hatte der Firma M. und N. jedoch laut Nachunternehmervertrag bereits am 28. November 2007 den Auftrag erteilt, Arbeitsbeginn war ausweislich der Rechnung vom 30. Oktober 2008 bereits der 26. November 2007, das NU-Verhandlungsprotokoll datiert auf den 23. November 2007. Damit lagen der Klägerin bei der Auftragserteilung und bei Arbeitsbeginn ab 26. November keinerlei Kenntnisse über die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers bezüglich der Beitragszahlung zur Sozialversicherung vor, der zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht einmal bei der BG gemeldet bzw aufgenommen worden war, so dass das SG mit zutreffenden Gründen angenommen hat, dass die Klägerin nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Auswahl des Nachunternehmers aufgewandt hat. Nach ihrem eigenen Vortrag war es der Klägerin auch bekannt, dass sich der Nachunternehmer gerade im Aufbau befand, so dass gerade eine erhöhte Sorgfalt nahegelegen hätte. Da § 28 e SGB IV bereits ab 2002 gilt, verfängt auch der Vortrag der Klägerin nicht, die Anforderungen seien erst frühestens seit 2008 bekannt gewesen.

Darüber hinaus verweisen die Beklagte und das SG zu Recht darauf, dass die in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufgeführten Entgelte Löhne in Höhe von maximal 6.038,-- € im Jahr aufweisen. Gemäß dem NU-Verhandlungsprotokoll vom 23. November 2007 für Stahlbetonarbeiten für 106 Wohneinheiten war das Bauvolumen mit 520.905,40 € angegeben worden. Dem steht dann die Lohnsumme in Höhe von 6.038,-- € gegenüber. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 5. März 2008 ist sogar nur ein Arbeitsentgelt von 1.580,-- € genannt. Allein aufgrund des Volumens des Auftrages zum ersten Bauvorhaben vom 28. November 2007 hätte die Klägerin aber erkennen müssen, dass diese Angabe der Firma M. und N. GmbH nicht richtig sein konnte. So hatte sich für das erste Bauvorhaben ein Auftragsvolumen allein für das Jahr 2008 in Höhe von 394.239,90 € korrigiert auf 292.880,64 € ergeben, aus dem sich wiederum beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe 197.119,95 ergeben haben. Es muss der Klägerin klar gewesen sein, dass die in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufgeführte Lohnsumme für den Nachunternehmer in keinem Fall auskömmlich war, den erteilten Auftrag abzuarbeiten. In Anbetracht der in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgewiesenen erheblich zu geringen Lohnsummen hätte es nahegelegen, dass die Klägerin bei dem Nachunternehmer nachfragt. In diesem Fall weichen das Auftragsvolumen und die Lohnsumme so eklatant voneinander ab und stehen in einem so krassen Missverhältnis, so dass eine kritische Nachprüfung nahegelegen hätte. Die Klägerin hat dazu selbst eingeräumt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die Nachunternehmerin für die anstehenden Aufträge zusätzliches Personal einstellen musste.

Auch der Hinweis auf eine mögliche Weitergabe von Aufträgen an weitere Nachunternehmer führt zu keiner anderen Beurteilung. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu ausdrücklich: „Werden vom Nachunternehmer weitere Nachunternehmen zur Durchführung des Werkes eingeschaltet, so verringern sich die Möglichkeiten des Hauptunternehmers, die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren Nachunternehmer festzustellen, gleichwohl hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erfüllung der weiteren Zahlungspflichten sicherzustellen. Daher gehört es unter anderem zur Sorgfaltspflicht des Hauptunternehmers, seine Nachunternehmer nachweisbar zu verpflichten, ihrerseits die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren Nachunternehmer zu prüfen und sich entsprechende Nachweise stichprobenartig und regelmäßig vorlegen zu lassen" (BT-Drucks 14/8221, S. 15). Insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Klägerin wusste, welchen Arbeitsumfang der Auftrag beinhaltete und welchen Preis sie zu zahlen bereit war. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich nach dem NU-Verhandlungsprotokoll (Ziffer 19) alle Arbeitnehmer der Nachunternehmerin mit gültigem Sozialversicherungsausweis gegenüber dem Polier der Klägerin auf der Baustelle vor Arbeitsbeginn ausweisen würden. Insofern kann auch die Klägerin diejenige sein, die von einer etwaigen Beauftragung weiterer Nachunternehmer Kenntnis erlangt, denn sie führt die Personenkontrollen auf der Baustelle und die Kontrollen der dort geleisteten Arbeitsergebnisse durch. Schließlich sind im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die Firma M. und N. ihrerseits selbst weitere Nachunternehmer einschaltete. Die Undenklichkeitsbescheinigungen, auch die ersten von Dezember 2007, enthielten zudem den Zusatz, dass „sie nicht von der Beitragshaftung bei Arbeitnehmerüberlassung und Beitragshaftung des Auftraggebers bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe befreit".

c. Die Forderung der Beklagte ist auch nicht verjährt. Für die Beiträge nach § 150 SGB VII gilt § 25 SGB IV(Spellbrink, aaO, § 150 Rdnr 25). Ansprüche auf Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge zur Unfallversicherung werden am fünfzehnten des Monats fällig, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs 3 SGB IV). Die Verjährung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Unfallversicherung den Beitrag hätte errechnen können (Seewald, Kasseler Kommentar, § 25 Rdnr 4; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 25 Rdnr 3). Die Beklagte hat die Beiträge gegenüber der Firma G. und S. GmbH mit Beitragsbescheiden vom 4. September 2012 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 neu festgesetzt. Bei ihrem Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin hat sie berücksichtigt, dass die Beiträge für das Jahr 2007 im September 2012 bereits gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjährt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG§§ 52 Abs 1 und 3, 47 und 63 Gerichtskostengesetz (GKG).

Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und es ging um altes, vor der Neuregelung des § 150 Abs 3 Satz 2 SGB VII zum 1. Oktober 2009 geltendes Recht.