Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 27.07.2000, Az.: 4 A 4198/98

Anspruch auf Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Monatsgenaue Berücksichtigung der Einkünfte in einem Bewilligungszeitraum; Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Monatsbezogene Einkommensbetrachtung unter Zugrundelegung der Zuflusstheorie

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
27.07.2000
Aktenzeichen
4 A 4198/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2000:0727.4A4198.98.0A

Verfahrensgegenstand

Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Ungelenk,
den Richter am Verwaltungsgericht Hachmann und
die Richterin am Verwaltungsgericht Köhler sowie
den ehrenamtlichen Richter Möller und
die ehrenamtliche Richterin Steffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1998 verpflichtet, Rundfunkgebührenbefreiung für die Monate Juli 1997, August 1997 und November 1997 bis Februar 1998 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Juli 1997 bis Februar 1998.

2

Der Kläger beantragte erstmals am 26. Mai 1997 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. In diesem Rahmen legte er einen Arbeitsvertrag als studentische Hilfskraft bei der Technischen Universität Braunschweig vom 18. April 1997 vor, gab an, dass er über Arbeitseinkommen von monatlich 145,- DM sowie Elternunterhalt in Höhe von 650,- DM verfüge und nach seinem Mietvertrag Unterkunftskosten von 320,- DM (inklusive Heizungskosten) zu tragen habe. Durch Bescheid vom 04. Juli 1997 lehnte der Beklagte die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Hiergegen legte der Kläger am 04. August 1997 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger zu seinen monatlichen Ausgaben ergänzend an, dass in den 320,- DM Mietkosten 50,- DM für Heizkosten enthalten seien. An weiteren Ausgaben habe er monatlich Telefongebühren in Höhe von 120,- DM, Kabelgebühren in Höhe von 33,30 DM und Ausgaben für Lernmittel in Höhe von 70,- DM, d.h. zusammen 223,30 DM.

3

Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger, da er keine weiteren Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht glaubhaft gemacht habe.

4

Hiergegen hat der Kläger am 08. Juni 1998 den Verwaltungsrechtsweg beschnitten. Zur Begründung gab er an, dass er von seinen Eltern Unterhalt in Höhe von monatlich 650,- DM erhalte. Nebenbei jobbe er. Von Januar 1997 bis März 1997 habe er bei der Deutschen Post AG gearbeitet und für Januar 203,56 DM, für Februar 692,49 DM und für März 823,57 DM erhalten. In der Zeit von April 1997 bis Juni 1997 habe er als studentische Hilfskraft an der TU Braunschweig gearbeitet und hierfür monatlich 419,61 DM netto erhalten. Von August 1997 bis Oktober 1997 habe er bei der Auto-System-Technik in Wolfsburg gearbeitet. Im September 1997 habe er dafür 2.283,62 DM ausgezahlt bekommen und im Oktober 1997 2.038,56 DM. In letzterer Zahlung sei der Nachzahlungsbetrag für August 1997 in Höhe von 540,41 DM enthalten gewesen. Für 1997 habe er aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Braunschweig - Wilhelmstraße vom 12. März 1998 noch eine Steuererstattung in Höhe von 1.195,54 DM erhalten. Ergänzend reichte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung für seine Unterkunft für den Zeitraum von Mai 1997 bis April 1998, erstellt am 17. August 1998, ein. Daraus ergibt sich, dass die Grundmiete für die von ihm gemietete Unterkunft 240,- DM betrug und für diesen Zeitraum ohne Heizungs- und Stromkosten Nebenkosten in Höhe von 596,74 DM, d.h. in Höhe von durchschnittlich 50,- DM pro Monat entstanden waren, so dass die reinen Unterkunftskosten ohne Heizungskosten monatlich 290,- DM betrugen.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1998 zu verpflichten, ihm Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 zu bewilligen und die bereits eingezogenen Beträge für diese Monate zurückzuerstatten.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass sich aufgrund der Angaben des Klägers im Klageverfahren ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.230,12 DM ergebe und damit die maßgebliche Freibetragsgrenze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO überschritten sei. Eine solche Durchschnittsbetrachtung müsse auch vorgenommen werden, da eine rein monatsbezogene Berechnung, wie auch gerade dieser Fall, der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werde. Gerade im Kreise von Studenten sei es üblich und häufig auch erforderlich, dass diese in den Semesterferien die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes während des gesamten Semesters erwirtschafteten. Deshalb sei in der Regel ein Berechnungszeitraum von einem Jahr und mehr mit entsprechenden Einkommensdurchschnittswerten zugrunde zu legen. Dieses werde auch von anderen Verwaltungsgerichten so gehandhabt. Insoweit legte der Beklagte zur Unterstützung seiner Auffassung das Urteil des Hessischen VGH vom 27.10.1994 - 5 UE 851/94 -, das Urteil des VG Göttingen vom 10.12.1998 - 2 A 2212/98 - und das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.03.1999 - 13 A 102/96 - vor.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch begründet.

10

Der Kläger hat für die Monate Juli 1997, August 1997 und von November 1997 bis Februar 1998 nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 3.9.1992 (Nds. GVBl. S. 239) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Für die übrigen im Streit befindlichen Monate besteht dieser Anspruch nicht, da der Kläger bezogen auf diese Monate über Einkommen oberhalb der maßgebenden Einkommensgrenze verfügte.

11

Die maßgebliche Einkommensgrenze liegt vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 a und d bei 1.098,50 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus dem 1 1/2fachen des für den ganzen streitigen Zeitraum (Juli 1997 bis Februar 1998) einheitlichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 539,- DM, d.h. hier 808,50 DM zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 290,- DM. Bei den Unterkunftskosten ist nur die Bruttokaltmiete zu berücksichtigen, jedoch nicht die Heizungskosten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.09.1997 - 12 L 5418/96 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.04.1990 - 4 L 169/89 -; OVG Bremen, Urt. v. 17.05.1988 - 1 BA 72/98 -, ZfS 1988, S. 596; VG Braunschweig, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 4401/97 -). Unter Auswertung der Nebenkostenabrechnung vom 17.08.1998 (Bl. 41 der Gerichtsakte) ergibt sich eine Grundmiete von 240,- DM und Nebenkosten ohne Strom und Heizung von ca. 50,- DM, d.h. zusammen 290,- DM.

12

Soweit es das Einkommen des Klägers betrifft, verfügt dieser monatlich gleichmäßig über Unterhaltszahlungen durch seine Eltern in Höhe von 650,- DM. Sonstige Einkünfte des Klägers aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen im Jahre 1997 können nur berücksichtigt werden, soweit sie ihm in dem hier streitigen Zeitraum von Juli 1997 bis Februar 1998 zugeflossen sind.

13

Streitig ist insoweit, ob Einkünfte in einem Bewilligungszeitraum streng monatsbezogen nach der nunmehr auch vom BVerwG vertretenen Zuflusstheorie aufzuteilen sind oder ob dieses Einkommen gleichmäßig über einen längeren Zeitraum zu verteilen ist. Für eine monatsbezogene Anrechnung dieses Einkommens hat sich bisher die erkennende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Urteil vom 30.07.1998 - 4 A 4401/97 - ausgesprochen. In diesem Sinne könnte auch das Urteil des 4. Senates des Nds. OVG vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 - interpretiert werden. Für eine Durchschnittsbildung hat sich dagegen bisher die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Gerichtsbescheid vom 08.06.1999 - 3 A 3037/99 - ausgesprochen, wobei die Einkünfte der Semestertätigkeit dort auf ein Jahr aufgeteilt und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag angesetzt wurden. Auch das VG Göttingen hat in seiner Entscheidung vom 10.12.1998 - 2 A 2212/98 - das Einkommen aus einem einmonatigen Praktikum auf den entscheidungserheblichen Zeitraum (dort 13 Monate) umgelegt. In Anlehnung an das VG Göttingen hat sich auch das VG Hamburg für eine Durchschnittsbildung ausgesprochen (vgl. Urteil vom 17.3.2000 und Gerichtsbescheid vom 21.1.2000 im Verfahren 5 VG 1320/96). Die Befürworter einer Durchschnittsbildung führen zur Begründung im Wesentlichen an, dass es sich bei Entscheidungen über die Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung um eine Massenverwaltung handele und eine Durchschnittsbildung dafür praktikabler sei. In dem zur Entscheidung des VG Göttingen ergangenen Beschluss des Nds. OVG vom 15.02.1999 - 12 L 664/99 - lässt dieses die Frage offen, ob das Einkommen aus dem im Frühjahr 1998 absolvierten Praktikum rückwirkend für die Zeit von November 1997 hätte verteilt werden dürfen. In dem vom Beklagten eingeführten Urteil des Hessischen VGH vom 27.10.1994 - 5 UE 851/94 - bildet dieses zwar auch einen Mittelwert, bezogen allerdings nur auf die Monate, in denen tatsächlich ein Einkommen erzielt wurde, d.h. dort die Monate April bis Juni 1992. Soweit der Beklagte sich noch auf das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.03.1999 - 13 A 102/96 - bezieht, kann dieses für seine Auffassung, es sei bei der Berechnung des Einkommens eine Durchschnittsbildung vorzunehmen, nicht fruchtbar sein, da sich das Schleswig Holsteinische Verwaltungsgericht nicht mit der Frage der Berechnung des Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO beschäftigt, sondern mit der Frage, ob gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BefrVO die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft gemacht wurden.

14

Das erkennende Gericht hält an seiner bereits im Urteil vom 30.07.1998 - 4 A 4401/97 - geäußerten Auffassung fest, wonach auch bei Streitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - wie auch im Sozialhilferecht - grundsätzlich eine monatsbezogene Berechnung Anrechnung von Einkommen vorzunehmen ist. Diese Auffassung beruht darauf, dass § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO vorsieht: "Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes." Diese Regelung sieht somit keine entsprechende, sondern eine unmittelbare Anwendung der §§ 76 bis 78 BSHG vor. Abweichungen von diesen sozialhilferechtlichen Maßstäben sind deshalb ausgeschlossen. Sollte der Verordnungsgeber eine andere Handhabung beabsichtigt haben, hat diese Absicht zumindest im Wortlaut der BefrVO keinen Niederschlag gefunden und kann deshalb auch nicht bei der Rechtsanwendung zugrundegelegt werden. Daraus folgt auch, dass die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG, zuletzt geändert durch VO vom 23.11.1976 (BGBl. I S. 3234) unmittelbar anzuwenden ist. Dort ist ausführlich geregelt, in welcher Form Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten anzurechnen sind. Bezogen auf die bei Studenten üblicherweise nur vorliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 BSHG, dass bei der Berechnung der Einkünfte von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen ist, somit grundsätzlich eine monatsbezogene Betrachtungsweise vorgesehen ist. Auch aus gesetzessystematischen Gründen kommt eine Durchschnittsbildung nicht in Betracht, denn wie der Vergleich zum Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 6 BefrVO, wonach Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt eine Gebührenbefreiung erhalten, zeigt, wird auch dort unmittelbar auf sozialhilferechtliche Maßstäbe abgestellt. Ein Sozialhilfeempfänger aber, der für einen kurzen Zeitraum Einkommen oberhalb seines Sozialhilfebedarfs erzielt, verliert nur in diesem Zeitraum seinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO andere Maßstäbe anzulegen. Auch das demgegenüber von den Befürwortern einer Durchschnittsbildung vorgetragene Argument der Praktikabilität im Rahmen der Massenverwaltung vermag nicht zu überzeugen. So hängt das Ergebnis dieser Durchschnittsbildung wesentlich davon ab, für welchen Zeitraum man diesen Durchschnitt bildet oder für welchen Zeitraum eine Befreiung begehrt wird. Wollte man zudem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit auf 12 Monate ab dem Zufluss verteilen, käme hinzu, dass bei einer Entscheidung über eine Befreiung auch Einkünfte aus der Zeit vor dem eigentlichen Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden müssten. Bei einer Durchschnittsbildung ist es außerdem problematisch, den Zeitpunkt festzulegen, in dem nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfallen. Deshalb wendet das erkennende Gericht bei der Ermittlung des Einkommens nach der BefrVO weiterhin die Vorschriften der §§ 76 bis 78 BSHG mit der hierzu ergangenen Verordnung unmittelbar an.

15

Dieses führt dazu, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Deutschen Post AG im Zeitraum von Januar bis März 1997 und als studentische Hilfskraft bei der TU Braunschweig im Zeitraum von April bis Juni 1997 nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese vor dem Antragszeitraum ab Juli 1997 liegen. Auch die Steuererstattung in Höhe von 1.195,54 DM darf nicht berücksichtigt werden. Zwar bezieht sich diese auf das Jahr 1997. Sie ist jedoch erst durch Bescheid vom 12. März 1998 festgesetzt und daraus folgend danach ausgezahlt worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer solchen Steuerrückerstattung (Urt. v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 -, info also, 2000, S. 37) ist diese ab dem Monat des Zuflusses, d.h. hier März 1998, zu berücksichtigen und aufgeteilt auf 12 Monate als Einkommen anzurechnen. Somit handelt es sich um Einkommen erst ab März 1998, während der hierzu beurteilende Zeitraum bereits mit dem Februar 1998 endet.

16

Soweit es um das im hier zu beurteilenden Zeitraum Juli 1997 bis Februar 1998 erzielte Einkommen aus der Tätigkeit bei der Auto-System-Technik in Wolfsburg im Zeitraum von August 1997 bis Oktober 1997 geht, ist von dem ausgezahlten Nettoeinkommen nicht vorab ein Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG n.F. abzuziehen. Bei der Verweisung auf den Einkommensbegriff des § 76 BSHG in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO vom 03. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239) handelt es sich nämlich um eine statische Verweisung und nicht um eine dynamische Verweisung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.09.1997 - 12 L 5418/96 -). § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ist aber erst durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) in das BSHG eingefügt worden.

17

Bei einer monatsbezogenen Betrachtung unter Zugrundelegung der Zuflusstheorie hat der Kläger danach einen Anspruch auf Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung für die Monate Juli und August 1997 sowie November 1997 bis Februar 1998, dagegen nicht für die Monate September und Oktober 1997. Dieses beruht darauf, dass dem Kläger der Lohn für August 1997 erst zusammen mit der Abrechnung für den Monat Oktober 1997, und zwar Ende Oktober 1997 ausgezahlt wurde, d.h. dieser Teilbetrag in Höhe von 540,41 DM stand dem Kläger im August 1997 gar nicht zur Verfügung. Damit lag das Einkommen des Klägers nur in den Monaten September 1997 und Oktober 1997 oberhalb der Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Richterin am Verwaltungsgericht Köhler hat Urlaub Ungelenk
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