Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.07.2000, Az.: 4 A 4430/97
Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer Aktentasche; Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung eines Etuis und eines Regenmantels oder Regenschirms; Bedarfsgruppen zum notwendigen Lebensunterhalt und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Bedarf des täglichen Lebens als durchschnittlicher Alltagsbedarf; Einstufung in die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Für den Computerlehrgang benötigte Arbeitsunterlagen; Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Sozialhilfeleistungen; Bemessung der Regelsätze nach dem sogenannten Statistikmodell; Vorliegen einer atypischen Bedarfslage; Anspruch auf einen Freibetrag von dem Unterhaltsgeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 13.07.2000
- Aktenzeichen
- 4 A 4430/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 32204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2000:0713.4A4430.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 21 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG
- § 76 Abs. 2a BSHG
- § 1 Abs. 1 RegelsatzVO
- § 44 AFG
- § 47 AFG
Verfahrensgegenstand
Sozialhilfe; einmalige Beihilfen pp.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Ungelenk,
den Richter am Verwaltungsgericht Hachmann und
die Richterin am Verwaltungsgericht Köhler sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen und
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 11.02.1997 und ihres Widerspruchsbescheides vom 06.11.1997 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Beihilfe in Höhe von 25,-- DM für die Anschaffung einer Aktentasche zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten fallen nicht an.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Anfang 1951 geborene Klägerin, die den Beruf einer technischen Zeichnerin gelernt hat und von der Beklagten - teilweise zusammen mit ihren 1979 und 1981 geborenen Söhnen - seit mehreren Jahren Sozialhilfe in der Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, begehrt aus Anlass der Teilnahme an einer vom Arbeitsamt geförderten Fortbildungsmaßnahme die Bewilligung verschiedener einmaliger Beihilfen sowie die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 76 Abs. 2a Ziff. 1 oder 2 BSHG bei der Berechnung ihres einzusetzenden Einkommens, ersatzweise eine entsprechende Erhöhung ihres Regelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG.
1.
Die Klägerin nahm in der Zeit vom 14.10.1996 bis zum 30.05.1997 an einer vom Arbeitsamt in Braunschweig durch Zahlung von Unterhaltsgeld, Fahrtkosten und Lehrgangsgebühren nach § 44 AFG geförderten Fortbildungsmaßnahme teil. Dabei handelte es sich um einen vom Institut für C. in Braunschweig durchgeführten Computerlehrgang mit der Bezeichnung "EDV/CAD für Berufsrückkehrerinnen", der täglich vormittags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr in den Institutsräumen in der K.-straße/Nähe H. in Braunschweig stattfand. Unter Hinweis auf diese Fortbildungsmaßnahme beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 25.11.1996 u.a. die Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer Aktentasche, eines Etuis und eines Regenmantels oder Regenschirms mit der Begründung, sie benötige die Aktentasche, um damit die erforderlichen Arbeitsunterlagen zu transportieren und das Etui, um darin ihre Schreibutensilien aufzubewahren. Der Regenmantel bzw. der Regenschirm sei für sie unerlässlich, um bei Regen oder Schnee trocken zum Unterricht zu gelangen. Abgesehen davon seien die beantragten Gegenstände notwendig, damit sie sich nicht negativ von den anderen Kursteilnehmerinnen unterscheide.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.02.1997 ab, weil die Kursteilnehmerinnen nach einer Mitteilung des I. für den Computerlehrgang lediglich eigene Schreibmaterialien benötigten, während die sonstigen Arbeitsmaterialien von dort gestellt würden. Eine Aktentasche sei daher nicht erforderlich. Desgleichen gehörten auch ein Regenschirm und ein Schreibwarenetui nicht zum notwendigen Lebensbedarf einer Sozialhilfeempfängerin. Unabhängig davon seien derartige Gebrauchsgegenstände auch aus dem Regelsatz und nicht über einmalige Beihilfen zu finanzieren.
Mit dem gegen diesen Bescheid am 09.03.1997 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie die Aktentasche dringend benötige, um schriftliche Unterlagen sowie vom Dozenten ausgehändigte Manuskripte, die sie zum häuslichen Nacharbeiten und Üben brauche, transportieren zu können. Auch für ein Etui bestehe ein dringender Bedarf, um mehrere Schreibstifte sowie sonstige Arbeitsmaterialien (z.B. Lineale usw.) ordnungsgemäß und sicher aufbewahren und herumtragen zu können. Ein Regenschirm sei zum Schutz bei Regen und Schnee unentbehrlich, um einigermaßen trocken zum Unterricht und wieder zurück zu kommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Nichtbewilligung der beantragten Beihilfen mit Bescheid vom 06.11.1997 nach Anhörung sozial erfahrener Personen im Wesentlichen mit denselben Erwägungen wie im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Insbesondere führte sie wiederum an, dass eine Aktentasche nicht notwendig gewesen sei, weil alle für den Computerkurs benötigten Arbeitsmaterialien bis auf die Schreibgeräte vom Lehrgangsinstitut gestellt worden seien. Abgesehen davon hätten die von der Klägerin benötigten Kursunterlagen auch anderweitig, z.B. in einer Einkaufstasche, transportiert werden können, die von geringem Anschaffungswert und deshalb aus dem Regelsatz zu finanzieren sei. Gleiches gelte für das Etui, sofern es überhaupt erforderlich sei. Alle für den Kurs benötigten Schreibstifte hätten ebenso gut in der Handtasche oder in einer der Mantel- bzw. Jackentaschen mitgeführt werden können. Auch ein Regenschirm sei als Gegenstand von geringem Anschaffungswert anzusehen und somit aus Mitteln des Regelsatzes zu erwerben.
Hiergegen richtet sich die am 27.11.1997 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Beihilfebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Aktentasche auch nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme noch notwendig gewesen sei, weil sie ihre Unterlagen für Bewerbungsgespräche schlecht in einer Einkaufstasche oder gar Plastiktüte mitführen könne. Das Etui benötige sie nach wie vor zur Aufbewahrung ihrer Schreibutensilien. Ein Regenschirm gehöre für sie eindeutig zu den unerlässlichen Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens und werde nicht schon durch den Regelsatz abgegolten. Sollte das Gericht insoweit anderer Meinung sein, beantrage sie ausdrücklich eine Überprüfung der Bestandteile des Regelsatzes und eine entsprechende Erhöhung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, da ihr damaliger Regelsatz zu gering bemessen sei, um auch solche notwendigen Ausgaben zu ermöglichen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Aktentasche, eines Etuis und eines Regenschirmes zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, den sie wiederholt und vertieft.
2.
Aus Anlass der Teilnahme der Klägerin an dem eingangs beschriebenen Computerlehrgang hat die Beklagte im Sozialhilfeleistungsbescheid vom 30.10.1996 den der Klägerin zustehenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG mit Wirkung vom 01.11.1996 bis auf weiteres um 50,-- DM erhöht, um dadurch lehrgangsbedingte Mehrkosten zu decken. Dasselbe geschah für denselben Zeitraum noch einmal mit Bescheid vom 05.11.1996, in dem aufgrund einer Erhöhung des vom Arbeitsamt an die Klägerin gezahlten Unterhaltsgeldes eine Neuberechnung der ihr (und ihrem noch in ihrem Haushalt befindlichen Sohn S.) zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorgenommen wurde. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 23.11.1996 in Bezug auf die Regelsatzerhöhung Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Anstelle der Regelsatzerhöhung von 50,-- DM im Monat hätte ihr ein Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG für Erwerbstätige mit beschränktem Leistungsvermögen eingeräumt werden müssen, da sie 60% schwerbehindert sei. Abgesehen davon erhielten alle Teilnehmerinnen an Umschulungs-, Fortbildungs- oder ähnlichen Maßnahmen, die Einnahmen wie z.B. Unterhaltsgeld oder Überbrückungsgeld erzielten, eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die an der Höhe der Einnahmen orientiert sei. Dabei sei es unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handele. Die Berechnung der Erhöhung erfolge stets in gleicher Weise wie beim Freibetrag aus Erwerbseinkommen. Aus diesen Gründen heraus habe auch sie einen Anspruch darauf, dass ihr Freibetrag rückwirkend neu berechnet werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin, soweit er sich gegen die Bescheide vom 30.10. und 05.11.1996 richtete, mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.1997 als unbegründet zurück. Dabei räumte sie ein, dass z.B. für Umschüler mit Anspruch auf Leistungen nach dem AFG zur Deckung des besonderen Bedarfs eine Erhöhung des Regelsatzes in Betracht komme. Nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 13.04.1988 werde insoweit allgemein eine Erhöhung um monatlich 50,-- DM empfohlen. Es sei nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt worden, dass ihre Mehraufwendungen anlässlich der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme des I. höher gewesen seien. Die bewilligte Regelsatzerhöhung um 50,-- DM im Monat reiche deshalb auch in ihrem Falle aus, um die nicht schon auf andere Weise gedeckten Mehrkosten auszugleichen. Die Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 76 BSHG komme andererseits nur bei Erwerbstätigen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten jedoch Umschüler, die ein Unterhaltsgeld gemäß § 44 AFG erhielten, keinen Anspruch auf einen Erwerbstätigenfreibetrag. Das müsse auch im Falle der Klägerin gelten.
Die Klägerin hat am 27.11.1997 auch gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben und für die Zeit ihrer Teilnahme an dem Computerlehrgang weiterhin die Gewährung eines Freibetrages von ihrem Unterhaltsgeld gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 oder 2 BSHG bzw. eine entsprechende Erhöhung ihres Regelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG begehrt. Bei dem Lehrgang habe es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Umschulungs-, sondern um eine Fortbildungsmaßnahme gehandelt, bei der der praktische Bereich den überwiegenden Teil der Arbeit ausgemacht habe.
Die Klägerin beantragt insoweit,
die Bescheide der Beklagten vom 30.10.1996 und 05.11.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1997 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens einen Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a Ziff. 2 bzw. 1 BSHG zu gewähren,
hilfsweise,
den Regelsatz gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in entsprechender Höhe zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide auch insoweit,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
Zu 1.:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung einer Aktentasche gemäß den §§ 11, 12, 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG in Höhe von 25,-- DM. Insoweit sind die ablehnenden Bescheide vom 11.02.1997 und 06.11.1997 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so dass sie antragsgemäß aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen stehen der Klägerin die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung einmaliger Beihilfen für den Erwerb eines Regenschirmes und eines Etuis nicht zu. Insoweit halten die ablehnenden Bescheide einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass ihre Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. § 12 Abs. 1 BSHG bestimmt im Einzelnen, welche Bedarfsgruppen zum notwendigen Lebensunterhalt gehören und nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit diesem Begriff ist nicht nur der Bedarf gemeint, der regelmäßig jeden Tag auftritt; vielmehr wird darunter ein durchschnittlicher Alltagsbedarf verstanden, der bei vielen Menschen gleichermaßen vorhanden ist, um am täglichen Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., Rn. 55 zu § 12). Hierzu sind nach Auffassung der Kammer auch eine Aktentasche, ein Regenschirm und ein Schreibwarenetui zu rechnen. Mit dieser Einstufung in die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ist indessen noch nicht sogleich die von den Beteiligten gegensätzlich beurteilte Frage beantwortet, ob die genannten Gegenstände zum notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zählen oder evtl. nur eine Annehmlichkeit darstellen, auf die sie nicht unbedingt angewiesen ist. Was insoweit im Einzelfall als notwendig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG anzusehen ist, hat sich an der Aufgabe und Zielsetzung der Sozialhilfe zu orientieren, die in erster Linie darin besteht, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens in der Gemeinschaft zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 9 SGB I). Dementsprechend umfasst der notwendige Lebensunterhalt nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212, 214[BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 97, 376, 377 ff. [BVerwG 09.02.1995 - 5 C 2/93]). Soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen, muss sie der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihn dazu befähigen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. In diesem Rahmen sind auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen, wobei allerdings nicht auf die Bevölkerung im Allgemeinen, sondern auf die Bevölkerungsteile mit niedrigem Einkommen abzustellen ist (BVerwGE 69, 146, 154[BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]; 92, 6, 7 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 34/92]; 97, 376, 377 ff. [BVerwG 09.02.1995 - 5 C 2/93]).
Nach diesen Grundsätzen sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall jedenfalls der Besitz einer Aktentasche, aber auch eines Regenschirms zum notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zu rechnen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die für den Computerlehrgang benötigten Arbeitsunterlagen vom Lehrgangsinstitut zur Verfügung gestellt worden sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass diese Unterlagen einschließlich aller sonstigen im Verlauf des Fortbildungskurses von den Kursteilnehmerinnen erarbeiteten bzw. an sie ausgegebenen Arbeitsmaterialien während der gesamten Zeit in den Lehrgangsräumen verbleiben konnten. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass diese Unterlagen von der Klägerin ganz oder jedenfalls in wesentlichen Teilen mit nach Hause genommen und auch wieder zurückgebracht werden mussten, um den Unterrichtsstoff auch außerhalb der Kurszeiten nacharbeiten oder aufgetragene Hausarbeiten erledigen zu können. Dazu benötigte sie unbedingt ein ausreichend großes, stabiles und auch sonst geeignetes (z.B. wasserdichtes) Transportmittel. Wenn die Klägerin insoweit eine Aktentasche als die für sie beste Lösung ansah, ist dagegen aus sozialhilferechtlicher Sicht nichts einzuwenden, da es sich dabei um einen Wunsch handelt, der im Vergleich zu anderen Transportmöglichkeiten (z.B. Aktenkoffer oder Rucksack) weder in der Sache unangemessen noch mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Jedenfalls muss sich die Klägerin von der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht auf die Benutzung einer normalen Einkaufstasche oder gar eines Plastikbeutels verweisen lassen, denn ein solcher Verweis auf die jeweils allerbilligste Lösung widerspricht den Maßstäben des § 12 BSHG, wie sie eingangs dargelegt worden sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 06.01.2000, FEVS Bd. 51, S. 476). Im Falle der Klägerin war daher sicherzustellen, dass sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Transport der maßgeblichen Arbeitsunterlagen vom Lehrgangsinstitut nach Hause und zurück in der Gemeinschaft der Kursteilnehmerinnen nicht im Sinne einer sozialen Ausgrenzung negativ auffiel und evtl. sofort als Sozialhilfeempfängerin erkannt wurde. Diese Gefahr aber bestand bei der Benutzung eines Plastikbeutels oder einer billigen Einkaufstasche, nicht aber bei einer in jedem Kaufhaus preisgünstig zu erwerbenden normalen Aktentasche.
Neben der Aktentasche gehört (wohl auch nach Ansicht der Beklagten) ein Regenschirm zum notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin im Sinne von § 12 BSHG. Ein Schirm ist nämlich nicht etwa ein bloßer Komfortgegenstand, sondern ein in Deutschland in allen Bevölkerungskreisen weit verbreitetes und nahezu unverzichtbares Hilfsmittel, um sich vor Regen oder nassem Schnee zu schützen. Eine Möglichkeit, denselben Zweck mit einem deutlich geringerem Kostenaufwand zu erreichen, ist nicht ersichtlich, da z.B. ein Regenschutzumhang oder ein entsprechendes Kleidungsstück erheblich teurer als ein normaler Regenschirm ist. Erst der Besitz eines Regenschirms macht es der Klägerin deshalb möglich, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben.
Schließlich dürfte im Falle der Klägerin auch das Vorhandensein eines Etuis als sozialhilferechtlich notwendig anzusehen sein, denn es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sie im Kreise der Kursteilnehmerinnen von vornherein negativ aufgefallen wäre, wenn sie ihre Schreibstifte und alle sonstigen für den Kurs benötigten Schreibutensilien lose in der Hand- bzw. Aktentasche oder gar - wie von der Beklagten angesonnen - in einer Mantel- oder Jackentasche herumgetragen hätte. Die Kammer braucht diese Frage aber nicht abschließend zu beurteilen, da sie - wie noch auszuführen sein wird - für die Entscheidung letztlich nicht maßgeblich ist. Denn selbst wenn das Etui zum notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zählt, kann sie für dessen Erwerb keine einmalige Beihilfe beanspruchen. Das Gleiche gilt für die Anschaffung eines Regenschirms. In beiden Fällen steht dem geltend gemachten Beihilfeanspruch nämlich das geschlossene Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1990, BVerwGE 87, 212; Urt. v. 05.11.1992, BVerwGE 91, 156; Urt. v. 18.02.1993, BVerwGE 92, 106[BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]; Urt. v. 24.02.1994, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.07.1994, FEVS Bd. 45, 265 und Urt. v. 18.12.1997, FEVS Bd. 48, 337).
Gemäß § 21 Abs. 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Welche Leistungsart im Einzelfall in Betracht kommt, d.h. wie die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Sozialhilfeleistungen vorzunehmen ist, beantwortet sich nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob die beantragte Leistung vom Regelsatz im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. den Regelungen der dazu ergangenen Regelsatzverordnung erfasst ist, also dem sog. "Regelbedarf" zugerechnet werden muss oder darüber hinausgeht. Der Begriff "Regelbedarf" stellt den Kern des geschlossenen Regelsatzsystems dar. Weder darf ein Teil des Regelbedarfs aus dem Regelsatzsystem herausgenommen werden, um insoweit einmalige Leistungen zu gewähren, noch ist es zulässig, einen Bedarf, der nicht zum Regelbedarf gehört, unter die Geltung des Regelsatzsystems zu stellen. Durch die Einfügung des § 21 Abs. 1a BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944), der positiv bestimmt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen gewährt werden, ist nunmehr mit Wirkung vom 27.06.1993 gesetzlich festgelegt, in welchen Fällen einmalige Leistungen in Betracht kommen. Da für ein- und denselben Bedarf nicht einmalige Leistungen und laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt werden, gehört der Bedarf, für den § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen festlegt, nicht zum Regelbedarf. Demnach ist andererseits nunmehr Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen und -posten, für den nicht nach § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, FEVS Bd. 48, 337 ff.).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf an einem Regenschirm und an einem Schreibwarenetui zu ihrem Regelbedarf zählt und damit bereits durch die ihr zustehenden Regelsatzleistungen abgegolten ist. Denn einmalige Leistungen für den Erwerb dieser zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zählenden Gegenstände stehen ihr nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG nicht zu. Danach werden einmalige Leistungen lediglich zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert gewährt. Zwar unterfallen sowohl der Regenschirm als auch das Etui dem Begriff "Gebrauchsgut" im Sinne der genannten Vorschrift, denn dieser ist weit auszulegen und umfasst neben Hausratsgegenständen auch alle anderen Gebrauchsgüter, die "zur Erfüllung (irgend)eines sozialhilferechtlichen Bedarfs, also ggf. auch der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, erforderlich sind" (vgl. BVerwG, info also 2/1998). Jedoch handelt es sich dabei nicht um Gebrauchsgüter von höherem Anschaffungswert. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 27.09.1999, 4 A 4077/97, Veröffentlichung nicht bekannt) ist bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs die Grenze zwischen geringem und höherem Anschaffungswert je nach Höhe des Regelsatzes bei einem Betrag von bis zu 20,-- DM je Anschaffung im Monat zu ziehen (ähnlich auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., Anm. 7c zu § 21). Im Falle der Klägerin, der der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zusteht, ist mithin ein Betrag von 20,-- DM anzusetzen, der noch als geringer Anschaffungswert anzusehen ist. Für einen solchen Betrag sind nach Kenntnis der Kammer Regenschirme und Schreibwarenetuis in preiswerten Warenhäusern, Supermärkten und ähnlich günstigen Geschäften (z.B. von Drogerieketten) ohne weiteres zu erwerben. Es handelt sich deshalb insoweit um Regelbedarf der Klägerin, der schon durch ihren Regelsatz abgegolten und nicht durch zusätzliche einmalige Beihilfen zu finanzieren ist.
Eine andere Beurteilung hat jedoch hinsichtlich der Aktentasche zu gelten, die in der hier erforderlichen mittleren Beschaffenheit nach kammerinterner Einschätzung des Marktes auch bei (notwendiger) Ausnutzung günstiger Einkaufsmöglichkeiten nicht unter einem Betrag von 25,-- DM zu bekommen ist. Für die Anschaffung der zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt gehörenden Aktentasche hat die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in der genannten Höhe, ohne dass dem das geschlossene Regelsatzsystem des BSHG entgegengehalten werden kann.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf das dargelegte Ergebnis ihrer Klage meint, der ihr gewährte Regelsatz sei zu niedrig bemessen und müsse, um einen Regenschirm und evtl. auch ein Etui kaufen zu können, entsprechend erhöht werden, ist ihr Einwand nicht begründet.
Es mag sein, dass bei der Bemessung der Regelsätze nach dem sog. Statistikmodell Kosten der hier umstrittenen Art in der dafür in Betracht kommenden Bedarfsgruppe "Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" nicht konkret und in ausreichender Höhe in die Berechnung eingestellt worden sind. Daraus folgt aber nicht ein Gebot, die Regelsätze um einen Betrag anzuheben, der den Kosten für die Beschaffung der genannten Gebrauchsgüter entspricht. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Erwerbskosten für einen Regenschirm bzw. ein Etui nur gering (jeweils zwischen 5,-- DM und höchstens 10,-- DM) sind und deshalb vom Hilfeempfänger relativ problemlos aus den monatlich zur Verfügung gestellten Regelsatzleistungen erwirtschaftet werden können. Sollten diese Mittel nicht ohnehin für diesen Zweck bestimmt sein, kann das auch durch Umschichtung von Aufwendungen für andere Bedürfnisse, die ebenfalls im Regelsatz berücksichtigt, jedoch nicht in jedem Monat gleichermaßen anfallen, geschehen; in Fällen, in denen - wie hier - ein länger andauernder Bedarf in Rede steht, können insoweit auch die Regelsatzleistungen mehrerer Monate herangezogen und auf diese Weise der benötigte Kaufbetrag angespart werden. Der Bemessung der Regelsätze liegt zwar ein bestimmter, statistisch ermittelter laufender Bedarf zugrunde, den sie auch grundsätzlich in vollem Umfang abdecken sollen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Das bedeutet aber nicht, dass einzelne Regelsatzanteile bestimmten Bedürfnissen fest zugeordnet und nur für diese zu verwenden wären. Vielmehr ist jedem Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Verwendung der ihm zustehenden Regelsatzleistungen im Einzelnen freigestellt. So kann er z.B. durch den Nichtverbrauch bestimmter Waren oder Dienstleistungen monatlich oder auch über einen längeren Zeitraum Mittel freimachen, um sich davon einen nicht durch einmalige Leistungen gedeckten Gebrauchsgegenstand (z.B. einen Regenschirm oder ein Etui) zu kaufen. Der Regelsatz insgesamt muss deshalb nicht erhöht werden (Urt. d. Kammer v. 27.09.1999 - 4 A 4077/97 - unter Hinweis auf OVG Lüneburg, FEVS Bd. 48, 264, 268/269).
Rechtliche Zweifel an der generellen Höhe der Regelsätze sind gleichfalls nicht angebracht. Dass diese in Niedersachsen nach Einführung der 1. Stufe des sog. Statistikmodells als neuem Bedarfsbemessungssystem nach den für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle anzuwendenden (eingeschränkten) Prüfungsmaßstäben rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das OVG Lüneburg in einem Normenkontrollverfahren für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis 30.06.1991 mit eingehender Begründung ausdrücklich festgestellt (vgl. Urt. v. 28.02.1996, Nds. Rpfl. 1996, S. 168). Eine entsprechende Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht für die gleichfalls auf dem Statistikmodell beruhende nordrhein-westfälische Regelsatzfestsetzung für denselben Zeitraum getroffen (vgl. Urt. v. 18.12.1996, NVwZ 1998, S. 285). Die Kammer hat sich insbesondere den Ausführungen des OVG Lüneburg zur Rechtmäßigkeit der Regelsatzbemessung in Niedersachsen bereits in dem mehrfach zitierten Urteil vom 27.09.1999 in vollem Umfang angeschlossen. Daran hält sie auch jetzt fest. Sie sieht auch weiterhin keinen Anlass, die Regelsatzbemessung für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 rechtlich anders zu beurteilen. Die Regelsätze in Niedersachsen sind ab dem 01.07.1991 mehrfach nicht unerheblich angehoben worden, wobei z.B. der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand ab 01.07.1991 von 448,-- DM auf 474,-- DM und ab 01.07.1992 nochmals auf 509,-- DM erhöht worden ist (vgl. Rd.Erl. d. MS v. 18.06.1991 bzw. 23.06.1992, Nds.MBl. 1991, S. 810 und 1992, S. 1116). Zwischen dem 01.07.1993 und dem 30.06.1996 erfolgte die Anpassung der Regelsätze sodann ohne eigene Wertung allein auf der gesetzlichen Grundlage des § 22 Abs. 4 BSHG i.d.F. von 1993 in Höhe der dort festgelegten Prozentsätze. Ab 01.07.1996 wurden sodann die Regelsätze wiederum allein auf gesetzlicher Grundlage (vgl. § 22 Abs. 6 BSHG i.d.F. von 1996) um den dort vorgeschriebenen Satz von 1% erhöht. Unter diesen Umständen sieht die Kammer nach wie vor keinen Grund dafür, an der Rechtmäßigkeit auch dieser Regelsatzbemessungen zu zweifeln.
Schließlich kommt auch im speziellen Einzelfall der Klägerin eine Erhöhung ihres Regelsatzes im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf an einem Regenschirm und einem Schreibwarenetui nicht in Betracht. Dazu wäre es erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorliegen, d.h. "nach der Besonderheit des Einzelfalles" eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung ihrer laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt geboten wäre. Das ist indes nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.12.1994, FEVS Bd. 45, 401) liegt eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur dann vor, wenn der Hilfesuchende einen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sich somit auf in diesem Sinne atypische Bedarfslagen (vgl. auch BVerwGE 25, S. 307, 314[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66] = FEVS Bd. 14, 243).
Eine derart atypische Bedarfslage ist im Falle der Klägerin ersichtlich nicht gegeben. Der von ihr geltend gemachte Bedarf an einem Regenschirm und einen Schreibetui stellt keineswegs einen Sonderfall dar, der bei der Regelsatzbemessung nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Zwar ist dieser Bedarf bei der Klägerin erst durch ihre Teilnahme an dem ab Oktober 1996 durchgeführten Computerlehrgang hervorgerufen worden. Es handelt sich aber dennoch um einen allgemeinen Bedarf, der bei vielen Hilfeempfängern aus den verschiedensten Gründen gleichermaßen auftritt und in keiner Weise allein durch die Teilnahme an einem Fortbildungskurs der vorliegenden Art entsteht. Insoweit ist die Bedarfslage der Klägerin nicht atypisch, sondern für die Lebenssituation vieler Hilfeempfänger geradezu typisch. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin u.a. geltend gemachte Bedarf an einem Regenschirm und einem Schreibetui im Rahmen der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen ist. Eine Erhöhung ihres Regelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG scheidet somit aus.
Zu 2.:
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Bemessung der ihr zustehenden Sozialhilfe von dem Unterhaltsgeld, das sie in der Zeit vom 14.10.1996 bis 30.05.1997 vom Arbeitsamt Braunschweig für die Teilnahme an dem beruflichen Fortbildungskurs des Instituts für C. erhalten hat, einen Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 oder 2 BSHG absetzt. Beide Absetzungsmöglichkeiten setzen voraus, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit der Kursteilnahme "erwerbstätig" im Sinne des Gesetzes war. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zur Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2a BSHG (früher § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.07.1994 - BVerwG 5 C 32.91 - (BVerwGE 96, 246) hinsichtlich eines Umschülers, der von der Bundesanstalt für Arbeit Unterhaltsgeld nach den §§ 44, 47 AFG erhielt, Folgendes ausgeführt: "Unter einem Erwerbstätigen versteht der allgemeine Sprachgebrauch jemanden, der - sei es als Selbständiger, sei es unselbständig Beschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. VGH Kassel, B. v. 17. Februar 1987, FEVS 36, 459/460; OVG Münster, Urt. v. 12. März 1992, FEVS 43, 372/373). In diesem Sinne verwendet den Begriff auch § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, der Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, vom einzusetzenden Vermögen ausnimmt, um dem Betreffenden die Möglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. BVerwGE 91, 173/175). Unter "Erwerbstätigkeit" kann deshalb nur eine Tätigkeit verstanden werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Denn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt - in eindeutigerer Weise als etwa der Begriff der "Berufstätigkeit" - auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit, den "Erwerb", ab (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 174). Der an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmende Arbeitssuchende dagegen geht nicht einem Erwerb nach. Maßnahmen der Umschulung haben das Ziel, Arbeitssuchenden den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AFG). Die Tätigkeit des Umschülers zielt deshalb nicht auf Einkommenserwerb, sondern auf den Erwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation. Der Umschüler erhält kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Sie soll Erwerbseinkommen für die Dauer der Umschulung ersetzen, um den Unterhalt des Teilnehmers und ggf. seiner Familie während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Umschulung finanziell zu ermöglichen. Das Unterhaltsgeld ist somit Erwerbsersatzeinkommen. Daran ändert nichts, dass es nach den §§ 74, 47 AFG nicht voraussetzungslos gewährt wird, sondern gleichsam als "Gegenleistung" für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (vgl. Richter, in: Gagel, AFG, Stand: Mai 1993, § 44 Rn. 1) und damit über die reine Lohnersatzfunktion hinaus auch eine pädagogische und präventive Funktion aufweist (vgl. Richter, a.a.O., § 44 Rn. 74). Dies zeigt nur die besondere Zweckbestimmung dieser Sozialleistung, nicht aber einen wirtschaftlichen Entgeltcharakter des Unterhaltsgeldes auf. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O., S. 374) in diesem Zusammenhang auf § 44 Abs. 6 AFG hin, der die Bundesanstalt für Arbeit ermächtigt, für den Fall der Zweckverfehlung das Unterhaltsgeld auch für die Vergangenheit in voller Höhe zurückzufordern, wenn der Geförderte die Umschulungsmaßnahme ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht. Dies schließt es aus, Unterhaltsgeld als durch die Teilnahme an der Bildungsarbeit verdientes Einkommen anzusehen. § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ordnet deshalb das Unterhaltsgeld auch dem "Erwerbsersatzeinkommen" (§ 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) zu. § 3 Nr. 2 EStG lässt es aus ähnlichen Erwägungen heraus steuerfrei."
Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich in der weiteren Begründung des o.g. Urteil auch ausführlich und mit überzeugenden Argumenten mit der gegenteiligen Ansicht des OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 11.02.1987 - 4 A 144/85 -, FEVS 37, 34 - u. v. 26.09.1990 - 4 A 203/88 -, FEVS 41, 441 -) auseinandergesetzt und diese ausdrücklich als zu weitgehend abgelehnt hat, schließt sich die Kammer auch für den Fall der Klägerin an. Denn auch sie hat das Untergeld nach § 44 AFG nicht als Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern für ihre Teilnahme an dem halbtägigen Fortbildungskurs "EDV/CAD für Berufsrückkehrerinnen" in Braunschweig erhalten. Ebenso wie ein Umschüler hat sie deshalb in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern vielmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Sozialleistung erhalten, die es ihr ermöglichen sollte, an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen und dadurch bessere Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Erwerbstätigkeit zu schaffen. Entgegen ihrer Ansicht erfüllt die Klägerin damit aber nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrages im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 oder 2 BSHG. Insoweit kommt auch nicht etwa eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften in Betracht, weil es hierzu ersichtlich an einer unbeabsichtigten Regelungslücke im BSHG mangelt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.03.1992, FEVS 43, 372/376 m.w.N.).
Schließlich kann die Klägerin auch nicht verlangen, dass der ihr während der Teilnahme an dem Computerlehrgang des I. zustehende Regelsatz gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Höhe eines Freibetrages nach § 76 Abs. 2a BSHG erhöht wird. Durch die Teilnahme an der genannten beruflichen Fortbildungsmaßnahme sind der Klägerin zwar unbestreitbar Mehrkosten z.B. für zusätzliche Fahrten, zusätzliche Ernährung und Körperpflege, für Instandhaltung und Pflege von Kleidung, Wäsche und Schuhen sowie evtl. auch für zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens entstanden, die bei der generalisierenden Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigt worden sind und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnten. Insoweit liegt hier durchaus eine atypische Bedarfslage vor, die eine Regelsatzerhöhung im Einzelfall grundsätzlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., S. 252; OVG Münster, Urt. v. 12.03.1992, a.a.O., S. 376/377; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.04.1988 - 4 A 84/86 -, FEVS 39, 242/245 ff.). Diesem Mehrbedarf hat die Beklagte jedoch bereits mit einer monatlichen Regelsatzerhöhung von 50,-- DM ausreichend Rechnung getragen, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die durch die Kursteilnahme unmittelbar entstandenen Kosten, wozu insbesondere die zusätzlichen Fahrtkosten zählen, bereits vom Arbeitsamt übernommen worden sind. Eine weitere Erhöhung würde voraussetzen, dass die Klägerin einen über den bereits gewährten Betrag hinausgehenden, sozialhilferechtlich anerkennenswerten (notwendigen) Mehrbedarf konkret dargetan und auch nachgewiesen hätte. Daran aber fehlt es hier.
Nach allem konnte die Klage nur zu einem kleinen Teil Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
...
Hachmann
Köhler