§ 2 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für

  1. 1.

    aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes(AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266), mit Ausnahme der Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die

    1. a)

      nicht in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes,

    2. b)

      nicht in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, und

    3. c)

      nicht in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG

    wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind;

  2. 2.

    die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144);

  6. 6.

    die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).