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Abschnitt 1 WSGZustVV

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelung nach dem Wassersicherstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WSGZustVV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000020001

Seit dem In-Kraft-Treten des Artikels 20 des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3.5.2000 (BGBl. I S. 632) sind nach § 26 des Wassersicherstellungsgesetzes die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde für die Durchführung des Gesetzes zuständig.

Das MU als oberste Landesbehörde bestimmt hiermit den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz als zuständige Behörde i. S. von § 26 des Wassersicherstellungsgesetzes.

§ 2 Allg.Zust.VO-Kom vom 13.10.1998 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 11 des Gesetzes vom 5.6.2001 (Nds. GVBl. S. 348), bleibt unberührt.

An die
Bezirksregierungen
Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte