§ 2 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für
- 1.
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes(AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266), mit Ausnahme der Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die
- a)
nicht in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes,
- b)
nicht in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, und
- c)
nicht in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG
wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind;
- 2.
die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;
- 3.
(weggefallen)
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144);
- 6.
die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;
- 7.
folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306):
- a)
Entscheidung über die Leistungspflicht (§ 5 Abs. 1),
- b)
Erteilung der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen (§ 8 Satz 1),
- c)
Überwachung der Instandhaltungspflichten und Untersagung wesentlicher Änderungen der Anlage (§ 9),
- d)
Leistung von Aufwendungsersatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2),
- e)
Festsetzung einer Entschädigung (§ 19 Abs. 3 Satz 2),
- f)
Festsetzung eines Härteausgleichs (§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3),
wenn die kommunale Körperschaft nicht in eigener Sache beteiligt ist;
- 8.
Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).