§ 2 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652);

  6. 6.

    die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).