§ 2 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für
- 1.
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes, einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft oder einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, mit Ausnahme der Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen;
- 2.
die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;
- 3.
die Durchführung des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), jedoch nicht in Bezug auf Heime und Teile von Heimen, die Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind, sowie in Bezug auf Teile von Einrichtungen zur Rehabilitation im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 HeimG;
- 4.
folgende Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz:
- a)
für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 46) die nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes der Genehmigungsbehörde zugewiesenen Aufgaben und die Entscheidungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1,
- b)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im sachlichen Umfang der Zuständigkeit nach Buchstabe a,
- c)
für den Verkehr mit Taxen (§ 47) die Regelung des Umfangs der Betriebspflicht, der Ordnung auf Taxenständen sowie der Einzelheiten des Dienstbetriebs (§ 47 Abs. 3 Satz 1) und die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1);
- 5.
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144);
- 6.
die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;
- 7.
folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306):
- a)
Entscheidung über die Leistungspflicht (§ 5 Abs. 1),
- b)
Erteilung der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen (§ 8 Satz 1),
- c)
Überwachung der Instandhaltungspflichten und Untersagung wesentlicher Änderungen der Anlage (§ 9),
- d)
Leistung von Aufwendungsersatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2),
- e)
Festsetzung einer Entschädigung (§ 19 Abs. 3 Satz 2),
- f)
Festsetzung eines Härteausgleichs (§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3),
wenn die kommunale Körperschaft nicht in eigener Sache beteiligt ist;
- 8.
Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).