§ 2 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für

  1. 1.

    aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes, einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft oder einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, mit Ausnahme der Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen;

  2. 2.

    die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;

  3. 3.

    die Durchführung des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), jedoch nicht in Bezug auf Heime und Teile von Heimen, die Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind, sowie in Bezug auf Teile von Einrichtungen zur Rehabilitation im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 HeimG;

  4. 4.

    folgende Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz:

    1. a)

      für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 46) die nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes der Genehmigungsbehörde zugewiesenen Aufgaben und die Entscheidungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1,

    2. b)

      die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im sachlichen Umfang der Zuständigkeit nach Buchstabe a,

    3. c)

      für den Verkehr mit Taxen (§ 47) die Regelung des Umfangs der Betriebspflicht, der Ordnung auf Taxenständen sowie der Einzelheiten des Dienstbetriebs (§ 47 Abs. 3 Satz 1) und die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1);

  5. 5.

    die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144);

  6. 6.

    die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;

  7. 7.

    folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306):

    1. a)

      Entscheidung über die Leistungspflicht (§ 5 Abs. 1),

    2. b)

      Erteilung der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen (§ 8 Satz 1),

    3. c)

      Überwachung der Instandhaltungspflichten und Untersagung wesentlicher Änderungen der Anlage (§ 9),

    4. d)

      Leistung von Aufwendungsersatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2),

    5. e)

      Festsetzung einer Entschädigung (§ 19 Abs. 3 Satz 2),

    6. f)

      Festsetzung eines Härteausgleichs (§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3),

    wenn die kommunale Körperschaft nicht in eigener Sache beteiligt ist;

  8. 8.

    Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).