Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.10.2009, Az.: L 13 AS 242/09 B ER

2. Wohnsitz; Absetzbetrag; Absetzung; Abzug; Angehöriger; Anrechnung; Anwendbarkeit; Anwendung; Anzahl; Arbeitsuchender; Ausgabe; Begriff; Berechnung; Berücksichtigung; doppelte Haushaltsführung; Ehefrau; einfache Entfernung; Einkommen; Einkommensberücksichtigung; Einnahme; Entfernung; Entfernungskilometer; Entschädigung; Erforderlichkeit; Erwerbstätiger; Erzielung; Fahrkosten; Fahrtkosten; Familienheimfahrt; Grundpflege; Grundsicherung; Grundsicherungsträger; Haushaltsführung; hauswirtschaftliche Versorgung; Hinfahrt; Höhe; Kilometer; Kilometerzahl; kommunaler Träger; Monat; Nichtanwendbarkeit; Nichtanwendung; Nichtberücksichtigung; notwendige Ausgabe; Notwendigkeit; Pauschbetrag; Pflege; Pflegebedürftigkeit; Pflegegeld; Pflegehilfe; Pflegeversicherung; Rechtsanwendung; Rechtsbegriff; Rechtsbegriff; Rechtsstellung; Reisekosten; Reisekostenrecht; Rückfahrt; selbst beschaffte Pflegehilfe; soziale Pflegeversicherung; steuerpflichtige Einnahme; unbestimmter Rechtsbegriff; Versorgung; Wegstrecke; Wegstreckenentschädigung; Werbungskosten; Wohnort; Wohnsitz; Zahl; zugelassener kommunaler Träger; Zulassung; Zweitwohnsitz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.10.2009
Aktenzeichen
L 13 AS 242/09 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 10.07.2009 - AZ: S 44 AS 1389/09 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auf Absetzbeträge gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für Familienheimfahrten, die ein Hilfebedürftiger für die Pflege einer nahen Angehörigen - hier der Ehefrau - unternimmt, ist das der Angehörigen nach § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld nicht anzurechnen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

1

1. Die zulässige, insbesondere in der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Beschwerde des Antragsgegners, mit der sich dieser dagegen wendet, dass das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2009 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ihn - den Antragsgegner - verpflichtet hat, an die Antragsteller unter Berücksichtigung eines Absetzbetrages für Kosten einer dritten und vierten Familienheimfahrt im Monat sowie eines weiteren Absetzbetrages für einen Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. H. v. monatlich 159,60 € zu gewähren, ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn das SG Oldenburg hat nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens zu Recht den Antragsgegner (vorläufig) verpflichtet, bei den Antragstellern ab 1. Juli 2009 (längstens bis zum 31. Dezember 2009) einen Absetzbetrag für vier Familienheimfahrten im Monat i. H. v. 123,60 € sowie einen zusätzlichen Absetzbetrag i. H. v. 36,00 € für einen Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen und den Antragstellern damit um 159,60 € höhere SGB II-Leistungen zu gewähren.

2

1.1 Der Senat ist für die in diesem Eilverfahren zu treffende Entscheidung mit dem SG Oldenburg der Auffassung, dass als notwendige Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu Gunsten der Antragsteller bei der Berechnung der ihn zustehenden SGB II-Leistungen Kosten für vier - und nicht nur für zwei - Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.

3

1.1.1 Da der Antragsteller bei der Reha-Klinik H. in I. lediglich eine auf den 9. März 2011 befristete Beschäftigung als Physiotherapeut hat finden können und da den Antragstellern aufgrund der schweren Erkrankung der Antragstellerin auch für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Umzug von J., Landkreis K. in das rd. 300 km entfernte I. auf der Halbinsel L., Kreis H. nicht zumutbar ist, hat auch der Senat keinen Zweifel daran, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Familienheimfahrten (zur Pflege seiner pflegebedürftigen Ehefrau, der Antragstellerin) als mit der Erzielung des Einkommens als Physiotherapeut notwendige Ausgaben sind. Der Senat teilt auch die Einschätzung des SG Oldenburg in dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2009, dass mit Rücksicht auf die bei den Antragstellern vorliegenden besonderen Umstände die Kosten von vier und nicht nur von zwei - wie der Antragsgegner meint - Familienheimfahrten als notwendige Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II anzuerkennen sind. Das Gesetz (und auch die zur weiteren Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des SGB II erlassene untergesetzliche Norm, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) (vom 17. Dezember 2007, BGBl. I S. 2942, geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008, BGBl. I S. 2780 - Alg II-V -), enthält keinerlei Regelung dazu, wie viele Familienheimfahrten bei einem vom Wohnort (weit) entfernt arbeitenden Hilfebedürftigen als notwendig (im Rahmen des Absetzbetrages nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) anerkannt werden können. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Nr. 11.80 der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II (Stand: 20. August 2009 - DH-BA -) beruft und hieraus eine Begrenzung auf zwei Familienheimfahrten im Monat herleiten will, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diese Verwaltungsrichtlinien ("Hinweise") zwar zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Notwendigkeit i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: September 2009, Rdn. 167 zu § 11) zur Auslegung herangezogen werden können, dass die Richtlinien selbst aber nur davon ausgehen, dass im Regelfall (ohne weitere Prüfung) die Kosten für zwei Familienheimfahrten als Kosten einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden könnten. Damit schließen es die Hinweise in Nr. 11.80 DH-BA gerade nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch eine höhere Anzahl von Familienheimfahrten einkommensmindernd und damit die SGB II-Leistungen unmittelbar erhöhend anerkannt werden kann (vgl. auch LSG Thüringen, Beschl. vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 770/05 ER - zit. nach juris, Rz. 52, wonach bei der dortigen Fallgestaltung drei Familienheimfahrten berücksichtigt wurden). Derartige besondere Umstände liegen aber angesichts der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin und der fehlenden Pflege durch Nachbarn/Freunde am Wochenende vor.

4

Im Hauptsacheverfahren wird allerdings noch zu prüfen sein, ob sich nicht die am 16. Januar 1989 geborene Tochter M., die nunmehr an der Universität N. studiert, an bestimmten Wochenenden etwa in den Semesterferien in J. aufgehalten hat und daher anstelle ihres Vaters, des Antragstellers, die Pflege ihrer Mutter übernehmen konnte, so dass aus diesem Grunde eine Familienheimfahrt des Antragstellers entbehrlich war. Da aber in dem hier zu entscheidenden Eilverfahren konkrete Hinweise auf eine Anwesenheit der Tochter an den Wochenenden ab 1. Juli 2009 nicht vorliegen, brauchte dem in diesem Beschwerdeverfahren nicht nachgegangen zu werden.

5

1.1.2 Dem SG Oldenburg ist auch darin beizupflichten, dass für die somit anzuerkennenden vier Heimfahrten an Fahrtkosten ein Betrag von 247,20 € (= 4 x 61,80 € = 309 km x 0,20 € x 4), also ein gegenüber den Berechnungen des Bescheides vom 16. Juni 2009 zusätzlicher Betrag von 123,60 € im Monat in Ansatz zu bringen ist. Entgegen der von den Antragstellern in ihrer (Anschluss-)Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, ist nämlich im Rahmen des hier als (mittelbare) Anspruchsgrundlage nur in Betracht kommenden § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (s. dazu auch den Beschl. des Senats vom 27. März 2009 - L 13 AS 244/08 ER) bei der Berechnung der - vom Einkommen - absetzungsfähigen Reisekosten für Familienheimfahrten nicht das Reisekostenrecht (§ 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - BRKG - ), sondern § 6 Alg II-V zu Grunde zu legen. Denn die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - und dort § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V - regelt als Spezialnorm die Höhe der anzuerkennenden Absetzbeträge vom Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II (unter Anrechnung des nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähigen, ggf. gegen eine Leistungsgewährung ganz oder teilweise aufzurechnenden Einkommens). Auf das Reisekostenrecht (§ 5 Abs. 1 BRKG) kann für die Berechnung von Reisekosten im Grundsicherungsrecht nur dann zurückgegriffen werden, wenn im Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausdrücklich auf das Reisekostenrecht verwiesen wird, wie dies nunmehr, d. h. nach der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage, bei Eingliederungsleistungen - also nicht bei der Berechnung von Absetzbeträgen vom Einkommen - in Form einer Weiterbildungsförderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. den §§ 77 bis 87 und § 81 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Fall sein kann. Aus diesen Gründen liegt auch der Hinweis der Antragsteller auf die dem Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 9. Mai 2008 für die Zeitspanne 10. März bis 9. September 2008 als Mobilitätshilfe gewährte Fahrtkostenbeihilfe, die auf § 16 Abs. 1 SGB II a. F. i. V. m. den §§ 54 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 2 SGB III a. F. (s. hierzu BSG, Urt. vom 6. Dezember 2007 - B 14/7 b - AS 50/06 R - zit. nach juris, Rz. 25) und § 5 Abs. 1 BRKG gestützt wurde und bei der eine Berechnung der Fahrtkosten auch bezüglich der Rückfahrt aus L. erfolgt ist, neben der Sache. Abgesehen davon, dass diese Mobilitätshilfe gem. § 54 Abs. 4 SGB III a. F. befristet war, somit dem Antragsteller nach dem 9. September 2008 nicht mehr gewährt werden konnte, worauf schon in dem Beschluss des Senats vom 27. März 2009 - L 13 AS 244/08 ER - hingewiesen worden ist, handelte es sich bei dieser Beihilfe um eine Leistungsgewährung nach § 16 SGB II a. F. und damit um Normen, die für die Frage der Höhe von Absetzbeträgen vom Einkommen keine Rolle spielen können. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 45ff. SGB III sowie der §§ 16ff. SGB II zum 1. Januar 2009 grundlegend umgestaltet worden, so ist etwa der § 54 SGB III über die Mobilitätshilfe gänzlich aufgehoben und der § 46 SGB III, der in seinem Absatz die Verweisung auf das Reisekostenrecht enthielt u. a. in der Weise geändert worden, dass die Verweisung (auf § 5 Abs. 1 BRKG) entfallen ist.

6

Findet somit auf die Berechnung der Höhe der als Absetzbetrag berücksichtigungsfähigen Reisekosten für Familienheimfahrten hier - nur - § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V Anwendung, so bedeutet dies, dass sich der (Pausch-)Betrag für die jeweilige Familienheimfahrt auf 61,80 € beläuft, wie er von dem Antragsgegner bei seinen Berechnungen - allerdings nur für zwei Heimfahrten - zu Grunde gelegt worden ist. Der Verordnungsgeber hat nämlich im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens in § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V, wie der Senat in seinem Beschluss vom 27. März 2009 - L 13 AS 244/08 ER - erläutert hat, in bewusster Abweichung vom Einkommensteuerrecht bei den Beziehern von Grundsicherungsleistungen einen Satz von 0,20 € pro Entfernungskilometer für ausreichend angesehen, weil mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz i. H. v. 0,30 €, an die sich die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V anlehnt, sämtliche Aufwendungen für die Haltung eines Kraftfahrzeuges abgegolten werden sollen, der Bezieher von SGB II-Leistungen aber etwa nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Kfz-Haftpflicht zusätzlich in Abzug bringen kann (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: September 2009, Rdn. 172 zu § 11), auch können im Grundsicherungsrecht bestimmte Rechnungsposten, die in die steuerliche Pauschale eingeflossen sind, wie etwa die Garagenmiete im Regelfall nicht als berücksichtigungsfähige Kosten anerkannt werden (LSG NSB, Beschl. vom 21. Februar 2007 - L 9 AS 76/07 ER). Des Weiteren ist auch lediglich der die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort und dem zweiten Wohnsitz des Antragstellers auf der Halbinsel L., nicht aber die gesamte bei den Familienheimfahrten zurückgelegte Kilometerzahl der Hin- und Rückfahrt im Rahmen der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V zu berücksichtigen. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V verwendet den Rechtsbegriff des Entfernungskilometers (LSG NSB, Beschl. vom 14. Februar 2007 - L 9 AS 37/07 ER - und vom 21. Februar 2007 - L 9 AS 67/07 ER - sowie Senat, Beschl. vom 20. Dezember 2006 - L 13 AS 31/06 ER - jeweils zu der mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V wortgleichen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II- V a. F.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 114 zu § 11; Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 50 zu § 11), stellt also nur auf die einfache Fahrt ab.

7

Nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens kommt eine Erhöhung des genannten Betrages von 61,80 € für eine Familienheimfahrt auch nicht aus tatsächlichen Gründen in Betracht. Allerdings kann der Berechnung des abzusetzenden Betrages statt des Pauschbetrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b), 1. HS Alg II-V gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 b), 2. HS Alg II-V ein höherer Betrag zu Grunde gelegt werden, wenn der Hilfeempfänger höhere notwendige Ausgaben (für die jeweilige Familienheimfahrt) nachweist. Ein derartiger Nachweis ist von den Antragstellern aber nicht erbracht worden.

8

1.1.3 Den Antragstellern ist es nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens auch nicht zuzumuten, dass die Antragstellerin den (berücksichtigungsfähigen) Fahrtkostenbetrag für die dritte und vierte Familienheimfahrt im Monat i. H. v. 123,60 € aus ihrem Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) übernimmt, hiermit also ihre Pflege durch ihren Ehemann, den Antragsteller, finanziert. Allerdings wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI der Pflegebedürftigen nicht - zweckgerichtet - für die Entlohnung einer bestimmten Pflegekraft gewährt. Vielmehr kann die Pflegebedürftige in freier Selbstbestimmung aufgrund der gelockerten Zweckbindung dieses Pflegegeldes (Mühlenbruch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: August 2009, Rdn. 6 zu § 37) über die Verwendung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI frei verfügen und damit frei darüber entscheiden, wie sie - die Pflegebedürftige - dieses Pflegegeld einsetzt (Plantholz, in: Klie/Krähmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl. 2009, Rdn. 9 zu § 37), um so ihre Pflege zu organisieren und sicherzustellen. So steht es ihr frei, mit dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI eine selbst beschaffte (ausgebildete) Pflegekraft oder eine/einen sie pflegende(n) Nachbarin/Nachbarn bzw. eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen für die Pflegeleistung konkret zu entlohnen (Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, Rdn. 3 zu § 37) oder das Pflegegeld nur als Anreiz für die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn - lediglich teilweise - einzusetzen (vgl. Udsching, aaO, Rdn. 2 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu § 37). Schließlich kann die Pflegebedürftige das Pflegegeld nach § 37 SGB XI auch dazu verwenden, die (unentgeltliche) Pflege durch Nachbarn oder einen nahen Angehörigen erst dadurch zu ermöglichen, dass sie dieser Person die Fahrtkosten für eine sonst unterbliebene Anreise (für die Erbringung von Pflegeleistungen) ermöglicht.

9

Die zuletzt genannte Fallgestaltung liegt an sich hier vor. Das der Antragstellerin gewährte Pflegegeld nach § 37 SGB XI, welches entgegen der Ansicht der Antragsteller weder nach dem Gesetzestext noch nach dem soeben dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einer besonderen Zweckbindung nicht unterliegt, könnte daher an sich dafür eingesetzt werden, um dem Antragsteller durch Finanzierung weiterer Heimfahrten an dem dritten und vierten Wochenende eines Monats an diesen Wochenenden die (unentgeltliche) Pflege der Antragstellerin zu ermöglichen.

10

Die Antragsteller sind aber gleichwohl auf diese Möglichkeit, d. h. auf den Einsatz des Pflegegeldes für die Finanzierung der dritten und vierten Familienheimfahrt im Monat, nicht zu verweisen, insoweit besteht nämlich ein Nachrang der SGB II-Leistungen gegenüber dem Pflegegeld (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II) nicht. Hierbei kann der Senat offen lasen, ob dem nicht näher belegten Vorbringen der Antragsteller, das monatliche Pflegegeld i. H. v. 420,00 € müsse in voller Höhe schon dazu verwandt werden, um die drei Mal täglich über drei Stunden erforderlichen Pflegeleistungen durch Nachbarn und Freunde in der Woche, d. h. von Montag bis Freitag, zu gewährleisten, Glauben geschenkt werden kann. Denn eine Berücksichtigung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI mit der Folge, dass insoweit die Anerkennung eines Absetzbetrages nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ausscheiden müsste, kann schon aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

11

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Alg II-V werden die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer als nahem Angehörigen wie hier dem Antragsteller tätigen Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung von der Berücksichtigung als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II ausgenommen. Dies bedeutet, dass auch das der Antragstellerin gewährte Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, das nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei gestellt ist (Hengelhaupt, aaO, Rdn. 325 zu § 11; Udsching, aaO, Rdn. 2), nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann. Kommt eine Einkommensanrechnung dieses Pflegegeldes aber nicht in Betracht, gehört damit das der Antragstellerin gewährte Pflegegeld zum geschonten Vermögen, so kann den Antragstellern auch nicht zugemutet werden dieses Vermögen einzusetzen, um die hier interessierenden Familienheimfahrten (am dritten und vierten Wochenende im Monat) für den Antragsteller zu finanzieren; denn dies würde auf einen Wertungswiderspruch hinauslaufen (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2009 - L 7 AS 41/08), weil den Antragstellern damit letztlich doch wieder ein Einsatz des Vermögens angesonnen würde, das nach der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers bei der Gewährung von SGB II-Leistungen außer Betracht bleiben soll. Daher kann es auch keinen Unterschied machen, ob es um die unmittelbare Anrechnung geschonten Vermögens oder wie hier darum geht, zusätzliche Absetzbeträge anzuerkennen, die aber zu einer direkten Leistungserhöhung führen.

12

1.2 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 10. Juli 2009 ist auch insoweit zurückzuweisen, als er - der Antragsgegner - meint, er sei nicht verpflichtet, im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch einen Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung i. H. v. monatlich 36,00 € anzuerkennen, zumal die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit ihn - den Antragsgegner - als sog. Optionskommune nach der Selbstverwaltungsgarantie der Niedersächsischen Verfassung nicht binden könnten. Allerdings ist es richtig, dass die Auffassung der Antragsteller und des SG Oldenburg in dem angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner sei über die Rechtsfigur der sog. Selbstbindung der Verwaltung, also über den in diesem Zusammenhang als 'Umschaltnorm' zu bezeichnende Verfassungsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG, an die von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Verwaltungsrichtlinien (Fachlichen Hinweise), und zwar die Bestimmung der Nr. 11.79 DH-BA, die die Anerkennung eines (pauschalen) Absetzbetrages für doppelte Haushaltsführung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Regelleistung bei Ehegatten und bei Alleinstehenden vorsehen, gebunden, nicht zutreffend ist. Denn der Antragsgegner wird bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II gem. § 6 b SGB II als zugelassener kommunaler Träger an Stelle der Bundesagentur für Arbeit im Wege der Delegation tätig. Dies bedeutet aber, dass er im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit für alle Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II allein verantwortlich ist (Robra/Schmidt-De Caluwe, in: Estelmann, SGB II, Stand: September 2009, Rdn. 4 zu § 6 b) und dass er diese Aufgaben nicht im übertragenen Wirkungskreis, sondern als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt (Robra/Schmidt-De Caluwe, aaO, Rdn. 5). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat daher die Aufgaben eines kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 6 b SGB II folgerichtig als Selbstverwaltungsaufgaben ("Aufgaben des eigenen Wirkungskreises") klassifiziert (§ 1 Abs. 3 Nds. Ausführungsgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches vom 16. September 2004, Nds.GVBl. S. 358, zuletzt geändert durch Art. 1 des G. vom 7. Juni 2007, Nds.GVBl. S. 220). Nimmt der Antragsgegner damit aber bei der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II Aufgaben des eigenen, selbstverantworteten Wirkungskreises wahr, so kann er an von der Bundesagentur für Arbeit erlassene Verwaltungsrichtlinien nicht (weisungs-)gebunden sein. Die somit fehlende verwaltungsinterne Bindung schließt aber eine rechtliche Bindung nach Außen mit Hilfe der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung aus.

13

Auch wenn die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und somit die hier interessierende Bestimmung der Nr. 11.79 DH-BA über einen Absetzbetrag wegen doppelter Haushaltsführung damit keine unmittelbare Wirkung haben, schließt dies aber nicht aus, dass die Bestimmung der Nr. 11.79 DH-BA in diesem Eilverfahren für die rechtliche Betrachtung Bedeutung gewinnen kann. Die in der Nr. 11.79 DH-BA niedergelegten Erwägungen können nämlich bei der gerichtlichen Entscheidung als Auslegungshilfen für die Ausfüllung des in der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen Ausgaben" herangezogen werden. Daher kann den in dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2009 angestellten und auf die Nr. 11.79 DH-BA gestützten Erwägungen insoweit zugestimmt werden, als bei einer notwendigen doppelten Haushaltsführung, die im Falle der Antragsteller mit Rücksicht auf die nur begrenzte Beschäftigung des Antragstellers bei der Reha-Klinik H. in I. und die einen Umzug für dieses befristete Beschäftigungsverhältnis ausschließende schwere Erkrankung der Antragstellerin, zu bejahen ist, - pauschal - ein Mehraufwand in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Regelleistung bei Partnern (323,00 € = 90 % der Regelleistung von 359,00 €) und der Regelleistung eines alleinstehenden Hilfebedürftigen (359,00 €), also ein Betrag von nunmehr 36,00 € anzuerkennen ist. Denn wenn wie im Falle des Antragstellers der doppelte Hausstand für fast fünf Tage in der Woche aufrecht erhalten werden muss, muss der auswärtig untergebrachte Hilfebedürftige als alleinstehend angesehen werden, so dass eine nennenswerte häusliche Ersparnis aufgrund auswärtiger Unterbringung nicht unterstellt werden kann, wie dies in der Nr. 11.79 DH-BA und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 10. Juli 2009 zu Recht hervorgehoben wird.

14

2. Die ebenfalls zulässige (Anschluss-)Beschwerde der Antragsteller, mit der diese eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer höheren Leistungsgewährung und zwar, eine den Betrag von 119,09 € (Bescheid vom 16. Juni 2009) übersteigende Leistungsgewährung, für Juni 2009 sowie die Anerkennung höherer Reisekosten für Familienheimfahrten (sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt nach den höheren Pauschsätzen des Reisekostenrechts) erreichen wollen, ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

15

2.1 Soweit die Antragsteller meinen, ihnen stehe bei der Berechnung des Absetzbetrages für Familienheimfahrten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II pro Heimfahrt nach Reisekostenrecht nicht nur ein Betrag von 61,80 €, sondern von 123,60 € zu, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Wie der Senat für die Beschwerde des Antragsgegners (s. Tz. 1.1.2) bereits eingehend dargelegt hat, kommt für die Berechnung des Absetzbetrages nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nur die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Alg II-V in Betracht, so dass eine Berechnung der Absetzbeträge nach Reisekostenrecht ausscheiden muss.

16

2.2 Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde rügen, das SG Oldenburg habe in dem Beschluss vom 10. Juli 2009 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung nicht erst ab dem 1. Juli 2009 aussprechen dürfen, vielmehr habe es auch den Juni 2009 in die Verpflichtung einbeziehen müssen, bleibt ihre Beschwerde ebenfalls erfolglos.

17

2.2.1 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2009 - L 13 AS 244/08 ER - betont hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung (s. z. B. die Beschl. vom 13. Februar 2009 - L 13 AS 45/09 B ER -, vom 19. August 2009 - L 13 AS 173/09 B ER - und vom 7. Oktober 2009 - L 13 AS 314/09 B ER), mit der er sich in Übereinstimmung mit der für den Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren allgemein vertretenen Auffassung befindet (s. etwa Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rdn. 260; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2009, Rdn. 35 a zu § 86 b; Wehrhahn, in: Estelmann, aaO, Rdn. 65 zu § 86 b SGG - jeweils m. w. Nachw.), dass ein sog. vergangener Bedarf, d. h. die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zu einer Leistungserbringung für Zeiträume vor Stellung des Eilantrages bei Gericht, in aller Regel zulässigerweise nicht mit Erfolg durchgesetzt werden kann, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen soll. Lediglich dann, wenn der nicht erfolgte Ausgleich für die Vergangenheit noch in der Weise in die Zukunft hineinwirkt, dass durch die nicht erfolgte Leistungsverpflichtung für die Vergangenheit erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (sog. Nachholbedarf, s. dazu Keller und Wehrhahn, aaO), kommt ausnahmsweise wegen akuter, fortwirkender Dringlichkeit wie beispielsweise dem unmittelbar bevorstehenden Verlust der Unterkunft wegen Zwangsräumung aufgrund in der Vergangenheit aufgelaufener Mietschulden oder wegen konkret bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden die Verpflichtung des Grundsicherungsträger in Betracht, auch für den vor der Antragstellung (bei Gericht) entstandenen, vergangenen Bedarf Leistungen zu erbringen (vgl. Krodel, aaO, m. w. Nachw.). Hier ist aber weder von den Antragstellern - wie dies gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung erforderlich gewesen wäre - glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich, dass in Bezug auf den Zeitraum 1. bis 30. Juni 2009 eine akute Notlage der Antragsteller auch heute noch besteht, die die Erstreckung der einstweiligen Anordnung auch auf den Juni 2009 geboten erscheinen lässt. Soweit die Antragsteller hierzu vortragen, bei ihnen bestehe deshalb ein Nachholbedarf, weil über ihr Leistungsbegehren für den Juni 2009 erst Mitte Juni 2009, und zwar mit Bescheid vom 16. Juni 2009 von dem Antragsgegner befunden worden sei, wird damit eine die Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf den vor der Stellung des Eilantrages am 29. Juni 2009 liegenden Bewilligungszeitraum (Juni 2009) nicht begründet. Denn selbst wenn der Antragsgegner, wie die Antragsteller meinen, verspätet über ihren Leistungsantrag für Juni 2009 entschieden haben sollte - dies ist allerdings nicht der Fall, wie gleich auszuführen ist - , wäre damit eine besondere Notlage im o. g. Sinne, bei der ausnahmsweise die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch für Zeiträume vor Stellung des Eilantrages bei Gericht erfolgen kann, nicht dargetan. Im Übrigen hat der Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verspätet über ihr Leistungsbegehren für Juni 2009 entschieden. Die Antragsteller haben nämlich erst am letzten Werktag des Mai 2009, und zwar am 29. Mai 2009, hierbei handelte es sich dazu noch um den Freitag vor Pfingsten 2009, einen sich auf den neuen Bewilligungszeitraum (ab 1. Juni 2009) beziehenden (formlosen) Fortzahlungsantrag gestellt, weiter wurde der Formularantrag sogar erst am 9. Juni 2009 gestellt, auch wurden die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnungen des Antragstellers für den Mai 2009 und die O. -Jahresabrechnung vom 27. Mai 2009 über die ab Juni 2009 maßgeblichen aktuellen Abschläge für den Strom- und Erdgasbezug) erst am 11. Juni 2009 nachgereicht. Bei dieser Sachlage kann von einer verspäteten Bescheiderteilung (unter dem 16. Juni 2009 - der 13. und der 14. Juni 2009 fielen auf ein Wochenende) nicht gesprochen werden.

18

2.2.2 Schließlich ist es angesichts des dem SG Oldenburg bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zuzubilligenden Gestaltungsermessen (Wehrhahn, aaO) nicht zu beanstanden, dass das SG Oldenburg eine Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Erbringung höherer SGB II-Leistungen an die Antragsteller nicht zum 29. Juni 2009, dem Tag der Antragstellung beim SG Oldenburg, sondern erst ab dem 1. Juli 2009 ausgesprochen hat. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass den Antragstellern, wie dies eingangs dargelegt wurde, lediglich insoweit höhere SGB II-Leistungen zustehen, als pro Monat Absetzbeträge i. H. v. insgesamt zusätzlichen 159,60 € (36,00 € für die doppelte Haushaltsführung und 123,60 € für weitere zwei Familienheimfahrten) anzuerkennen ist. Damit entfällt auf die beiden Tage im Juni 2009, also auf den 29. und 30. Juni 2009, nur ein geringer Erhöhungsbetrag, bei dem es schon aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt ist, eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung im einsteiligen Rechtschutzverfahren erst ab dem neuen Monat, und zwar ab dem 1. Juli 2009 auszusprechen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

20

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).