Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: L 9 AS 32/12 B

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts von 750 Euro gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.04.2012
Aktenzeichen
L 9 AS 32/12 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0404.L9AS32.12B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 30.11.2011 - AZ: S 44 AS 3989/09

Fundstellen

  • Breith. 2013, 83-86
  • NZS 2012, 720
  • ZAP 2012, 1043
  • ZAP EN-Nr. 593/2012
  • info also 2013, 85

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, wenn in der Hauptsache ein Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von nicht mehr als 750,00 Euro gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

2

Nach § 172 Abs. 1, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde vorliegend ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes - der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich im Klageverfahren gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung durch den Beklagten und Beschwerdegegner - nicht den Betrag von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

3

Zwar findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG regelt aber, dass die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend gelten.

4

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Versagung von PKH ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat - was hier nicht der Fall ist - gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (so im Ergebnis auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - L 9 AS 133/11 B -; Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 7 B 19/08 AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 33 R 130/09 B PKH - und vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -; Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - und vom 12. Oktober 2011 - L 15 AS 168/11 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS -; a. A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, Beschluss vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB - und vom 06. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10. August 2011 - L 5 KR 213/10 B PKH -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 - Az.: L 6 AS 122/10 B -). Dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz, BGBl. I S. 1887, 1896) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2002 eingeführte begrenzte Ausschluss der Beschwerde ist auch von der Verweisung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Denn diese Verweisung - eingeführt durch das Gesetz über die PKH vom 13. Juni 1980 (BGBl. I 677) - ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die die PKH-Vorschriften der ZPO in ihrer jeweiligen Fassung betrifft (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - und vom 12. Oktober 2011 - L 15 AS 168/11 B -). Der Senat gibt insoweit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 09. Juni 2008 - L 9 B 117/08 AS -) auf und geht nunmehr davon aus, dass eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die PKH versagenden Beschluss nicht statthaft ist, wenn in der Hauptsache ein Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von nicht mehr als 750,00 Euro gegeben ist.

5

Zwar treten im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle des in § 511 ZPO genannten Betrags die in § 144 Abs. 1 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewert von 750 Euro übersteigt der Wert der Hauptsache hier jedoch nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sind ebenfalls nicht betroffen.

6

Einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass mit § 172 Abs. 3 SGG weitere Fallgestaltungen normiert sind, in denen die Beschwerde abweichend von der generellen Regelung des § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist.

7

Dafür, dass die in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG genannte Ausnahme, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit abschließend wären, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - L 20 AS 1322/09 B PKH -; Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -). Die Annahme dagegen, aufgrund der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) zum 01. April 2008 könne die Ablehnung von PKH für Klageverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts (nunmehr) immer mit der Beschwerde angefochten werden, es sei denn, das Gericht habe ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint, widerspricht dagegen der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, die Landessozialgerichte zu entlasten (vgl. BT-Drs. 16/7761, S. 14; so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 06. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS -). Zudem würde diese Annahme zur Folge haben, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen eine ablehnende PKH -Entscheidung erster Instanz gerade in der Konstellation uneingeschränkt statthaft wäre, in der § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Wertgrenze vorsieht (Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht), während sie umgekehrt gerade für den Fall ausgeschlossen wäre, in dem § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Ausnahme von der Wertabhängigkeit die uneingeschränkte Statthaftigkeit vorsieht (Ablehnung allein wegen mangelnder persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen). Sachliche Gründe für eine Umkehrung der Beschwerdevoraussetzungen (allein) im sozialgerichtlichen Verfahren, wie sie ein Verständnis des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG als abschließender Regelung gegenüber § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Folge hätte, sind jedoch nicht erkennbar (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - L 15 AS 168/11 B -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B - zur dort angenommenen unterschiedlichen gesetzgeberischen Gewichtung des Rechtsschutzinteresses des Rechtsschutzsuchenden in sozialgerichtlichen Verfahren im Vergleich zu zivilrechtlichen Verfahren), so dass im Rahmen des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 lediglich der gesetzgeberische Wille einer nachhaltigen Entlastung der Landessozialgerichte und der Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren für das Verständnis der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG heranzuziehen ist.

8

Gleiches gilt auch für die mit Wirkung zum 11. August 2010 in Kraft getretene Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05. August 2010 (BGBl. I S. 1127), wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bei einem den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewert nunmehr auch dann ausdrücklich ausgeschlossen ist, wenn sie Entscheidungen über einen PKH-Antrag betrifft. Diese Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass die PKH-Beschwerde auch in Klageverfahren bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht generell als zulässig anzusehen ist (ausführlich hierzu: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - L 15 AS 168/11 B -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 04. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH -; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH -). Der Bundesrat hatte zwar im Gesetzgebungsverfahren angeregt, dass ein entsprechender Beschwerdeausschluss auch für die Ablehnung von PKH in Klageverfahren vorgesehen werden sollte (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 22/23). Die Bundesregierung hatte daraufhin in ihrer Gegenäußerung angekündigt, den fraglichen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen (BT-Drs. 17/1684, S. 25). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur dann jedoch nicht weiter aufgegriffen hat, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dennoch auch den vom Bundesrat angesprochenen Meinungsstreit über die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO einer Klärung hat zuführen wollen (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH -). Hier ist letztlich der Gesetzgeber gefordert, den Meinungsstreit im Sinne einer für das gesamte Bundesgebiet einheitlichen Rechtsanwendung einer Lösung zuzuführen oder die Abkehr von der Idee eines auch in Bezug auf das Bewilligungsverfahren einheitlichen Prozesskostenhilferechts über alle Gerichtszweige und Prozessordnungen hinweg hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen.

9

Unerheblich ist schließlich, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung seines Beschlusses vom 30. November 2011 ausgeführt hat, gegen den Beschluss sei die Beschwerde zum LSG zulässig. Denn es kommt allein auf die objektive Rechtslage an, nicht auf eine (unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 177 SGG.