Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.04.2012, Az.: L 9 AS 757/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.04.2012
Aktenzeichen
L 9 AS 757/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 21853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0423.L9AS757.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - - S 19 AS 3857/09 - 14.7.2011

Redaktioneller Leitsatz

1. Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V 2008 besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbstständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen.

2. Ein Darlehen stellt unabhängig davon, ob es als "privates" oder "betriebliches" Darlehen gewährt wird, ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft dar und ist nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2011 - S 19 AS 3857/09 - wird aufgehoben.

Die Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 und - W 3099/09 - werden aufgehoben.

Der Berufungsbeklagte wird dem Grunde nach verurteilt, den Berufungsklägern für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Darlehens über 15.000,- Euro als Einkommen zu gewähren.

Der Berufungsbeklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Berufungskläger beider Rechtszüge.

Tatbestand

1

Die Kläger und Berufungskläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 und wenden sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten und Berufungsbeklagten für den gleichen Zeitraum.

2

Der Berufungskläger zu 1. und die Berufungsklägerin zu 2. leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie zahlen für ihre Mietwohnung 338,- EUR Kaltmiete zuzüglich 136,- EUR Betriebskostenvorauszahlung und 53,- EUR Heizkostenvorauszahlung. Mit Schreiben vom 28. April 2008 wies der Berufungsbeklagte die Berufungskläger darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien und die Kaltmiete deshalb ab Oktober 2008 nur noch in Höhe von 303,- EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlungübernommen würde.

3

Der Berufungskläger zu 1. ist selbstständig tätig und betreibt einen Handel mit Kfz-Ersatzteilen und Gebrauchtwagen. Für den kommenden halbjährlichen Bewilligungszeitraum erwartete der Berufungskläger zu 1. aus seiner selbstständigen Tätigkeit einen monatlichen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 120,- EUR.

4

Die Berufungsklägerin zu 2. ist bei der Stadt D. beschäftigt und legte eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach sie im August 2008 1.048,88 EUR brutto/806,39 EUR netto verdient hatte.

5

Auf ihren Antrag vom 10. September 2008 bewilligte der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern mit Bescheid vom 29. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 530,56 EUR (= 2 x 316,- EUR Regelleistung zuzüglich 480,06 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung abzüglich 40,- EUR Einkommen des Berufungsklägers zu 1. [= 150,- EUR Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit abzüglich 110,- EUR Absetzungs- und Freibeträge nach§§ 11, 30 SGB II] und 541,50 EUR Einkommen der Berufungsklägerin zu 2. [= 806,39 EUR Einkommen netto aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzüglich 264,89 EUR Absetzungs- und Freibeträge nach§§ 11, 30 SGB II]) für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009. Die Bewilligung erfolgte mit Blick auf das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) vorläufig.

6

Am 4. März 2009 beantragten die Berufungskläger dieÜbernahme der Nachforderung des Vermieters aus der Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung vom 13. Januar 2009 für das Jahr 2007 in Höhe von 362,62 EUR (= 791,94 EUR Heizkostennachforderung abzüglich 429,32 EUR Betriebskostenguthaben) für Februar 2009.

7

Mit Bescheid vom 19. März 2009 bewilligte der Berufungsbeklagten den Berufungsklägern die Übernahme der Nachforderung des Vermieters für die Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 137,85 EUR. Die Aufbereitung des Warmwassers sei als Haushaltsenergie über die Regelleistung abgedeckt, so dass die Nachforderung für die Warmwasserkosten in Höhe von 160,77 EUR aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Der Bescheid enthält keine Regelung dahingehend, dass die Leistungsgewährung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig erfolgt.

8

Am 25. März 2009 schlossen Herr E. (Darlehensgeber) und der Berufungskläger zu 1. einen als "privater Darlehensvertrag"überschriebenen Vertrag, mit dem der Darlehensgeber dem Berufungskläger zu 1. ein zinsloses Darlehen in Höhe von 15.000,- EUR, rückzahlbar ohne feste Ratenvereinbarung bis zum 31. März 2013, ab, welches dem Berufungskläger zu 1. am 25. März 2009 (maschinenschriftliche Formulierung) bzw. 29. März 2009 (handschriftliche Ergänzung/Veränderung) in bar übergeben wurde. Gegenüber dem Berufungsbeklagten teilte der Berufungskläger zu 1. mit, dass er sich, nachdem ihm ein guter Bekannter ein privates Darlehen in Höhe von 15.000,- EUR gewährt habe, nun seine Möglichkeiten insoweit ausweiten und seinen Umsatz steigern würde, als er einige günstige Kfz mit Mängeln kaufen, reparieren und weiterverkaufen werde. Ferner reichte er die von dem Berufungsbeklagten geforderte kurzfristige Erfolgsrechnung des Steuerberaters für das 1. Quartal 2009 ein, in der die 15.000,- EUR aus dem Darlehen nicht als Betriebseinnahmen verbucht wurden.

9

Mit Schreiben vom 22. April 2009 hörte der Berufungsbeklagte die Berufungskläger zu der beabsichtigten endgültigen Entscheidung über die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 an. Das Darlehen sei als Betriebseinnahme im Bewilligungsabschnitt in Ansatz zu bringen und führe zu einem monatlichen Einkommen von 1.695,56 EUR, so dass ein Leistungsanspruch entfiele. Die Berufungskläger wiesen darauf hin, dass es sich bei dem Darlehen steuerrechtlich nicht um eine Betriebseinnahme, sondern um eine Privateinlage gehandelt habe und deshalb nicht als Einnahme im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Das Darlehen sei gedacht gewesen, die monatlichen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zu erhöhen.

10

Mit Bescheiden vom 4. Mai 2009 hob der Berufungsbeklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in vollem Umfang auf und forderte von dem Berufungskläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 1.660,01 EUR und von der Berufungsklägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von 1.660,02 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. Das Darlehen sei als Betriebseinnahme in Ansatz zu bringen und führe dazu, dass wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestünde.

11

Hiergegen erhoben die Berufungskläger am 25. Mai 2009 Widerspruch und trugen unter anderem vor, dass es unverständlich sei, den Darlehensbetrag rückwirkend anzurechnen und insoweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückzufordern, weil in diesem Zeitraum der Umsatz durch das Darlehen nicht erhöht worden sei.

12

Der Berufungskläger zu 1. legte dem Berufungsbeklagten zum einen eine Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und ihm vor, wonach der Berufungskläger zu 1. dem Darlehensgeber das Darlehen am 7. Mai 2009 zurückgezahlt habe, sowie zum anderen eine gleichlautende Quittung vom 7. Mai 2009 vor. Ferner reichte er eine Übersicht über das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis ein, wonach er für Oktober 2008 bis Dezember 2008 einen Verlust in Höhe von 1.851,73 EUR und für Januar 2009 bis März 2009 einen Verlust in Höhe von 1.294,94 EUR erzielt habe.

13

Mit Bescheiden vom 5. Oktober 2009 hob der Berufungsbeklagte die Bescheide 29. September 2008, 19. März 2009 und vom 4. Mai 2009 auf, lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. September 2008 mangels Hilfebedürftigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III endgültig ab und forderte von dem Berufungskläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 1.660,01 EUR sowie von der Berufungsklägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von 1.660,02 EUR zurück.

14

Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - wies der Berufungsbeklagte die Widersprüche unter Wiederholung und Vertriefung seines bisherigen Vorbringens als unbegründet zurück.

15

Hiergegen hat der Berufungskläger zu 1. namens und in Vollmacht der Berufungsklägerin zu 2. für diese und im eigenen Namen am 20. Oktober 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass er, wie sich aus den Unterlagen des Steuerberaters ergäbe, mit dem Geld aus dem Darlehen nicht gearbeitet habe. Danach sei "die Forderung" des Berufungsbeklagten über "jeweils 1.660,01 EUR und 1.660,02 EUR" rechtswidrig.

16

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2011 abgewiesen und ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Berufungskläger die Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 begehren. Das Darlehen sei für die Verwendung zu betrieblichen Zwecken vorgesehen und daher als Betriebseinnahme zu werten gewesen. Die Entscheidung des BSG vom 15. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - entfalte keine Relevanz, denn anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall stehe hier kein Verwandtendarlehen in Rede, sondern ein solches, dass zu betrieblichen Zwecken vorgesehen ist. Danach sei das Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (2008) in dem streitigen Bewilligungszeitraum als Betriebseinnahme in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Absetzungs- und Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) stünde den Berufungsklägern ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.695,56 EUR zur Verfügung, mit dem sie ihren Bedarf in Höhe von monatlich 1.112,06 EUR decken könnten.

17

Die Berufungskläger haben gegen das ihnen am 2. August 2011 zugestellte Urteil des SG am 10. August 2011 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Ergänzend tragen sie vor, dass sie dem Sachbearbeiter des Berufungsbeklagten, Herrn F. (Mitarbeiter), in einem persönlichen Beratungstermin von dem Darlehen erzählt hätten. Der Mitarbeiter habe sie nicht darauf hingewiesen, dass das Darlehen rückwirkend voll auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet würden, zumal dem Mitarbeiter bekannt gewesen sei, dass der Bewilligungszeitraum zum Ende des Monats März 2009 enden werde. Hierauf hätte der Mitarbeiter sie jedoch hinweisen müssen.

18

Die Berufungskläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

19

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2011 - S 19 AS 3857/09 - aufzuheben,

20

2. die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - aufzuheben und

21

3. den Berufungsbeklagten dem Grunde nach zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Darlehens über 15.000,- EUR als Einkommen zu gewähren.

22

Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Dem Berufungskläger zu 1. sei zwar ein privates Darlehen gewährt worden, dieses habe jedoch ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient. Es sei daher als Betriebseinnahme bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. nach § 11 SGB II in Ansatz zu bringen. Die Rechtsprechung des BSG vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - sei vorliegend nicht anwendbar, weil es sich um Betriebseinnahmen handele. Letztlich habe es allein der Entscheidung der Berufungskläger oblegen zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie das beanspruchte Darlehen für Investitionen benötigten; es habe ihnen frei gestanden, einen günstigen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des Darlehens zu wählen. Eine schriftliche Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, dass das Darlehen nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt würde, sei nicht gegeben worden.

25

Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

26

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Berufungsbeklagten (Band 1 bis 5, Blatt 1 bis 957), die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Der Senat hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.

28

Die zulässige Berufung ist begründet.

29

Abweichend zu der Annahme des SG ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) die zutreffende Klageart, denn die Berufungskläger wenden sich gegen die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 -, mit denen der Berufungsbeklagte endgültig den Antrag vom 10. September 2008 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 abschlägig beschieden und vorläufig gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von ihnen zurückgefordert hat. Der Bescheid vom 29. September 2008, mit dem der Berufungsbeklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 530,56 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 mit Blick auf das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig bewilligt hatte, hat sich durch den Erlass der beiden Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der beiden Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der beiden Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bescheidung: BSG,Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, Juris Rn. 13) und die Berufungskläger können den begehrten endgültigen Leistungsanspruch nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen.

30

Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als der Berufungsbeklagte den Antrag der Berufungskläger vom 10. September 2008 auf Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 endgültig abgelehnt hat. Insoweit sind die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - rechtswidrig und beschweren die Berufungskläger. Die Berufungskläger haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 ohne Berücksichtigung des Darlehens über 15.000,- EUR als Einkommen nach § 11 SGB II.

31

Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sind erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) sowie hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Insoweit war der Senat gemäß § 130 Abs. 1 SGG befugt, den Berufungsbeklagten zur Leistungsgewährung dem Grunde nach zu verurteilen.

32

Das Darlehen über 15.000,- EUR ist dem Bedarf der Berufungskläger nicht gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 9, 11 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-V 2008 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entgegen zu halten.

33

Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V 2008). Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (vgl. hierzu: § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V 2008). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V 2008).

34

Diese Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt.

35

Zum einen erfolgte der Zufluss des Darlehens über 15.000,- EUR nicht "aus" der selbstständigen Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008.

36

Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008 besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbstständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen. Allein ein subjektiver Verwendungszweck, der nach Belieben des Darlehensnehmers vorgegeben und geändert werden kann, ist nicht geeignet, eine verbindliche Zuordnung zu der selbstständigen Tätigkeit herzustellen (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Zweckbindung: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, Juris Rn. 19; anders noch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2009 - L 32 AS 316/09 -, Juris Rn. 19 und 20).

37

Hiermit im Einklang steht auch das Verständnis des Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz, wonach Betriebsausgaben die Aufwendungen sind, die "durch den Betrieb veranlasst" sind. Für eine betriebliche Veranlassung reicht eine Kausalität im Sinne einer conditio-sine-qua-non nicht aus. Vielmehr ist nach der unter einkommensteuerrechtlichen Kriterien maßgeblichen wertenden Beurteilung eine betriebliche Veranlassung nur dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen, so dass die Nähe der Aufwendung zu dem einkommensteuerrechtlich erheblichen Tatbestand - hier der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit - eine steuerrechtliche Berücksichtigung rechtfertigen. Auf eine subjektive Zweckbestimmung kommt es nicht an (vgl. ausführlich Meurer in: Lademann, EStG, Loseblattsammlung Stand Januar 2012, § 4, Rn. 536 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dieser Ansatz muss im logischen Umkehrschluss auch für den Zufluss von Darlehen als Kehrseite einer Betriebsausgabe in Gestalt von Rückzahlungen auf ein Darlehen gelten.

38

Dieser steuerrechtliche Ansatz zur Bestimmung von Betriebseinnahmen kann auch zur Stützung des zuvor aufgezeigten grundsicherungsrechtlichen Ansatzes herangezogen werden, denn ein anderweitiges Verständnis von dem Begriff der "Betriebseinnahmen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008 ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu der Alg II-V 2008. Der Verordnungsgeber wollte mit der Alg II-V unter anderem lediglich der steuerlichen möglichen Absetzungen ohne Differenzierung hinsichtlich notwendiger und nicht notwendiger Ausgaben und damit der durch Inanspruchnahme steuerlicher Regelungen erfolgten Reduzierung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit entgegenwirken (vgl. Begründung zum Entwurf der Alg II-V 2008 vom 27. November 2007, Seite 9, abrufbar unter "http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html"). Eine Auslegung des dort nicht näher beschriebenen Tatbestandsmerkmals "Betriebseinnahmen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008 auch unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Überlegungen verbietet sich danach nicht, weil es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers und damit offensichtlich um eine notwendige Ausgabe und nicht um die Frage der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit bei den Absetzungsbeträgen handelt.

39

Unter Beachtung dieser Vorgaben sind aus der Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger zu 1. und dem Darlehensgeber, die als "privater Darlehensvertrag" überschrieben ist, im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB keine objektiven Anknüpfungspunkte ersichtlich, dass die Darlehensgewährung aus Anlass der selbstständigen Tätigkeit des Berufungsklägers zu 1. unter der Bedingung (vgl. § 158 BGB) und damit Verpflichtung für den Berufungskläger zu 1. erfolgte, das Darlehen ausschließlich für die selbstständige Tätigkeit zu verwenden. Vielmehr hat der Berufungskläger zu 1. den Darlehensvertrag als natürliche (Privat-)Person ohne Bezug zu seiner selbstständigen Tätigkeit geschlossen. Dass der Berufungskläger zu 1., nachdem ihm der Darlehensgeber das Darlehen gewährt hatte, nun seine Möglichkeiten insoweit ausweiten und seinen Umsatz steigern wollte, als er einige günstige Kfz mit Mängeln zu kaufen, zu reparieren und weiterzuverkaufen beabsichtigte, begründet danach keinen objektiven Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit. Erst der sich aus dem Weiterverkauf der Kfz (möglicherweise) ergebende Gewinn hätte einen objektiven Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit aufgewiesen und wäre als Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008 in Ansatz zu bringen gewesen.

40

Zum anderen stellt der Zufluss des Darlehens über 15.000,- EUR bereits als einkommensneutrales Rechtsgeschäft kein Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Alg II-V 2008 dar.

41

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Gewährung eines Darlehens, unabhängig davon, ob es - wie im vorliegenden Fall - als "privates" Darlehen (so nach dem dargestellten Verständnis des Senats) oder als "betriebliches" Darlehen (so das SG und der Berufungsbeklagte; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2010 - L 19 AS 1754/10 B ER -, Juris Rn. 13 ohne nähere Begründung unter Bezug auf nunmehr Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11, Rn. 52) ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft darstellt. Das BSG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - ausgeführt (vgl. ausführlich unter Juris, Rn. 15 und 16), dass Darlehen, die - wie im vorliegenden Fall - mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil es aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung an einem wertmäßigen Zuwachs zur endgültigen Verwendung fehlt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Es ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb diese Grundsätze, wollte man tatsächlich zwischen "privaten" und "betrieblichen" Darlehen unterscheiden, nicht (auch) auf "betriebliche" Darlehen anzuwenden sind. Der Verengung der Tragweite der Entscheidung des BSG lediglich auf Verwandtendarlehen, wie es das SG vorgenommen hat, vermag der Senat nicht folgen. Das BSG hat ausdrücklich ausgeführt (vgl. ausführlich unter Juris, Rn. 20), dass entscheidend allein sei, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Eine Differenzierung zwischen Verwandtendarlehen und Betriebsdarlehen rechtfertigt § 488 BGB, auf den sich das BSG zu Recht als einzigen gesetzlichen Bezugspunkt stützt, nicht. Lediglich hinsichtlich der Ernstlichkeit des Darlehens unter Verwandten in Abgrenzung zu verschleierten Schenkungen hat das BSG in seiner Entscheidung zudem die (strengen) Anforderungen an den Abschluss des wirksamen Darlehensvertrages näher beschrieben (vgl. ausführlich unter Juris, Rn. 21 und 22). Dieses lässt jedoch die aufgezeigten Grundsätze zu§ 488 BGB nicht entfallen; Zweifel an dem Darlehensabschluss hat der Senat aufgrund der vorgelegten Vereinbarung und der tatsächlichen Abwicklung des Rechtsgeschäfts - ebenso wie der Berufungsbeklagte - im Übrigen im vorliegenden Fall nicht.

42

Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass Konsequenz dieses Verständnisses sodann auch ist, dass die Rückzahlung des Darlehens durch den Berufungskläger zu 1. als Kehrseite des einkommensneutralen Rechtsgeschäfts in dem dem hier streitigen Bewilligungsabschnitt folgenden Bewilligungsabschnitt nicht als Betriebsausgabe in Ansatz gebracht werden kann.

43

Danach kann es dahinstehen, ob der Berufungsbeklagte - wie die Berufungskläger vortragen - im Vorfeld der Darlehensaufnahme die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden und rechtlich zutreffenden Beratung und Auskunft verletzt hat und den Berufungsklägern ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. hierzu und insbesondere zu der den Anspruch der Berufungskläger wohl nicht tragenden Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs: BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R -, abrufbar unter Juris) zur Seite steht.

44

Die Klage ist danach auch insoweit begründet, als der Berufungsbeklagte von den Berufungsklägern einen Betrag in Höhe von 3.182,18 EUR zurückgefordert hat. Auch insoweit sind die Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 - und - W 3099/09 - rechtswidrig und beschweren die Berufungskläger.

45

Soweit der Berufungsbeklagte ferner den mit Bescheid vom 19. März 2009 gewährten Betrag aus der Nachforderung des Vermieters für die Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 137,85 EUR erstattet verlangt, steht dem Berufungsbeklagten aus folgenden Gründen keine Ermächtigungsgrundlage zur Seite:

46

Zum einen sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, weil der Bescheid vom 19. März 2009 bereits keine Regelung dahingehend enthält, dass die Leistungsgewährung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorläufig erfolgt ist, so dass der Bescheid vom 19. März 2009 zwischen den Beteiligten gemäß § 77 SGG (endgültig) bindend geworden ist.

47

Zum anderen hat der Berufungsbeklagte auch keine Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und §§ 48, 50 Abs. 1 SGB X getroffen. Unabhängig davon, dass es an einer Anhörung nach § 24 SGB X mit Blick auf den Bescheid vom 19. März 2009 fehlt (vgl. zur fehlenden Anhörung: BSG, Urteil vom 7. Juli 201 - B 14 As 144/10 R -; zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), es den Bescheiden vom 4. Mai 2009 insoweit an der Benennung der aufzuhebenden Bescheide und damit an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X mangelt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 1. November 2011 - L 9 AS 831/10 -, abrufbar unter Juris), die Bescheide vom 4. Mai 2009 ihrerseits durch die Bescheide vom 5. Oktober 2009 wieder aufgehoben wurden und die streitigen Bescheide überhaupt einer Auslegung zugänglich wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 7a AL 18/05 R -, Juris Rn. 14), fehlt es hinsichtlich der allenfalls in Frage kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X jedenfalls an der danach erforderlichen Ermessensausübung durch den Berufungsbeklagten. Eine gebundene Entscheidung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist vorliegend nicht einschlägig gewesen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berufungskläger einer ihnen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse (hier: Auszahlung des Darlehens im März 2009) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sind, so dass die Vorraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht erfüllt sind.

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Der Berufungsbeklagte wird die endgültig zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts danach unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu berechnen sowie zu bescheiden haben und - sofern sich ein Anspruch ergibt, der die bereits vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigt - diesen auszuzahlen haben. Dabei wird das monatliche Einkommen der Berufungsklägerin zu 2. noch zu ermitteln sein.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus der Regelung des § 193 SGG.

50

Ein Grund, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, ist nicht gegeben.