Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.07.2008, Az.: L 12 B 18/07 AL
Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren für den Fall eines in der Hauptsache nicht erreichten Beschwerdewerts einer Berufung; Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren; Übertragbarkeit der Berufungszulassungsgründe auf die Zulässigkeit einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.07.2008
- Aktenzeichen
- L 12 B 18/07 AL
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0715.L12B18.07AL.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 29.06.2007 - AZ: S 4 AL 25/07
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- § 172 Abs. 1 SGG
- § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO
Fundstellen
- Breith. 2008, 906-914
- NZS 2009, 240 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 29. Juni 2007, mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F. beizuordnen.
Dem PKH-Verfahren liegt ein seit dem 30. Januar 2007 beim SG anhängiger Rechtsstreit zugrunde, in dem sich der Kläger gegen die Verhängung einer einwöchigen Sperrzeit und damit gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um sieben Tage wendet. Nach vorangegangener Arbeitslosigkeit schloss der Kläger am 28. November 2005 einen "Befristeten Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer zum Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung" mit der G. GmbH. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages bis zum 27. November 2006 befristet. In § 13 Abs. 3 des Vertrages hieß es, den gesetzlichen Pflichten entsprechend werde der Kläger darauf hingewiesen, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitsuchend melden zu müssen, um ungekürzte Ansprüche auf Alg aufrecht zu erhalten. Tatsächlich meldete sich der Kläger bei der Beklagten erst am 3. November 2006.
Mit ihrem Bescheid vom 27. Dezember 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von sieben Tagen fest (Ruhen des Anspruchs auf Alg verbunden mit einer Kürzung der Gesamt-Bezugsdauer um sieben Tage, nämlich um die Zeit vom 28. November bis zum 4. Dezember 2006; Leistungshöhe anschließend ab 5. Dezember 2006 31,23 EUR pro Tag).
Der Kläger beruft sich mit seiner am 30. Januar 2007 beim SG eingegangenen Klage darauf, ganz sicher gewesen zu sein, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 27. November 2006 hinaus "reine Formsache" sein würde. Denn sein Beschäftigungsunternehmen (Entleiher), die H. GmbH, habe volle Auftragsbücher gehabt und Sonderschichten gefahren. Erst durch das mit dem Übergabevermerk 2. November 2006 versehene Schreiben der Firma I. vom 31. Oktober 2006 habe er erfahren, dass es bei der Befristung bis zum 27. November 2006 bleibe.
Das SG hat den gleichzeitig mit der Klageerhebung am 30. Januar 2007 gestellten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts F. mit seinem Beschluss vom 29. Juni 2007 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe nämlich zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt. Das ergebe sich zwingend aus § 37b Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), wonach Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ende, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben. Mit seinem Vortrag zur Entwicklung der Auftragslage und den damaligen Chancen auf Weiterbeschäftigung werde der Kläger nicht durchdringen. Denn in § 37b SGB III heiße es ausdrücklich, die Pflicht zur Meldung bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt werde.
Am 25. Juli 2007 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, einen Fall wie den vorliegenden habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 37b SGB III mit Sicherheit nicht erfassen wollen. Ihm sei mehrfach zugesichert worden, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werde. Es habe keinerlei Anlass bestanden, den Zusicherungen zu misstrauen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb in entsprechender Anwendung des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 202 SGG).
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ausgeschlossen, da in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird. Allerdings ist diese Rechtsfolge umstritten. Eine beachtliche Zahl von Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur lehnen die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Bereich des SGG ab (LSG Bad.-Württ. vom 2.1.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berl.-Bbg. vom 14.5.2007 - L 10 B 217/07 AS PKH -, vom 9.8.2007 - L 5 B 573/07 AS PKH -, vom 2.6.2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH - und vom 11.6.2008 - L 19 B 851/08 AS PKH; LSG NRW vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06 AL - und vom 7.2.2008 - L 7 B 307/07 AS; LSG Nds.-Br., 6. Sen., vom 6.5.2008 - L 6 B 48/08 AS - und 9. Sen. vom 9.6.2008 - L 9 B 117/08 AS -, jeweils unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nach den Änderungen des SGG zum 1.4.2008; z.T. veröffentlicht jeweils in [...] bzw. www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechende Stimmen aus der Literatur beziehen sich - wie weitgehend (zunächst) auch die vorgenannte Rechtsprechung - überwiegend auf die (weiter unten noch zu behandelnde) Entstehungsgeschichte des SGG i.d.F. des 6. Änderungsgesetzes (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 172 Rn. 1 und Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig a.a.O., § 73a Rn. 12b - noch auf der Basis des vor 2002 geltenden Rechtszustands; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 172 Rn. 23) bzw. verweisen auf den - zutreffenden, aber auch in der ZPO geltenden - Grundsatz, dass die Beschwerde allein die ordnungsgemäße Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffe (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, VI. Rn. 72, ebenfalls unter Hinweis auf Entscheidungen vor der ZPO-Änderung) oder verzichten ganz auf eine Begründung (Becker, SGb 2008, 267, 270). Demgegenüber wird die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde in diesen Fällen aber wie hier von einem nicht unerheblichen Teil der Rechtsprechung angenommen (LSG Bad.-Württ. vom 6.9.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B; LSG Nds.-Br., 8. Sen., vom 6.12.2005 - Az. L 8 B 147/05 AS - = Nds.Rpfl. 2006, 336: "ständige Rechtsprechung"; LSG Nds.-Br., 9. Sen., vom 31.8.2006 - L 9 B 216/06 AS - und vom 20.12.2007 - L 9 B 341/07: "ständige Rechtsprechung" - allerdings aufgegeben mit Beschluss vom 9.6.2008 a.a.O.; LSG Nds.-Br., 12. Sen., vom 2.8.2006 - L 12 B 63/05 - und vom 20.3.2007 - L 12 B 12/06 AL; LSG Berl.-Bbg. vom 21.1.2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH; LSG Nds.-Br., 13. Sen., vom 15.2.2008 - L 13 B 25/08 AS: "ständige Rechtsprechung"; z.T. veröffentlicht jeweils (auch) in [...] bzw. www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch in der Literatur wird diese Auffassung vertreten (Knittel in: Hennig, SGG, § 73a Rn. 72; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 73 Rn. 27; Luik, [...] PraxisReport, Anm. vom 19.10.2006 zu LSG Bad.-Württ. vom 6.9.2005 a.a.O.). Der letztgenannten Auffassung folgt der Senat. Sie entspricht dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften (dazu unter 1.) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung (dazu unter 2.) und erfährt auch keine Änderung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes (dazu unter 3.) und der Neufassung des § 172 SGG im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) (dazu unter 4.). Allerdings ist eventuell als systemgerechte entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (auch) in Erwägung zu ziehen, dass bei (absehbaren) Gründen für eine (spätere) Zulassung der Berufung i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG die PKH-Beschwerde im SGG-Verfahren ebenfalls zulässig ist (dazu unter 5.). Im vorliegenden Fall würde dies allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
1.)
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist". Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, der regelt, dass die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend gelten, und damit ohne Einschränkungen auf die §§ 114 bis 127a ZPO, mithin auch auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, verweist. Nach dieser Vorschrift findet bei Ablehnung der PKH zwar die sofortige Beschwerde statt, allerdings nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 (ZPO) genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Dieser durch das Zivilprozess-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführte begrenzte Ausschluss der Beschwerde ist auch von der Verweisung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Denn diese Verweisung - eingeführt durch das Gesetz über die PKH vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677) - ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die die PKH-Vorschriften der ZPO in ihrer jeweiligen Fassung betrifft. Das legt schon der allgemein auf »die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe« verweisende Wortlaut nahe; die dynamische Verweisung ist im Übrigen die im Zweifel anzunehmende Art der Verweisung (vgl. BSG NJW 1991, 3051, 3052, wonach selbst wenn der Gesetzgeber bei der Einfügung einer Vorschrift deren Tragweite übersehen haben sollte - im Hinblick auf den erkennbaren gesetzgeberischen Zweck - kein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung bestehe).
Die angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften schließt die Anwendung auch des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht aus, sondern fordert diese als nicht eingeschränkte Verweisung geradezu, ohne sie an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Für die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasste "entsprechende" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO bedarf es daher auch nicht einer "planwidrigen gesetzgeberischen Lücke", wie sie für die "freie", nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete analoge Anwendung erforderlich ist (a.A. LSG NRW vom 18.4.2007 a.a.O.). Sofern der Gesetzgeber des SGG die Anwendung einzelner Regelungen eines in Bezug genommenen Regelungsbereichs ausschließen wollte, hat er das - wie etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 oder in § 118 Abs. 1 SGG - ausdrücklich getan; zu einer solchen - ggf. nachträglichen - Regelung in § 73a SGG wäre nicht nur im Rahmen der genannten Änderung der ZPO bzw. im zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144), sondern etwa auch im 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3302) oder zuletzt im Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) Gelegenheit und ggf. Anlass gewesen. Das gilt umso mehr, als schon vor Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht nur in der Zivilgerichtsbarkeit Entscheidungen bekannt geworden waren, die aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde ableiteten, wenn die Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen war (vgl. Bayer. LSG, Breithaupt 1967, 899; LSG Hbg., Breithaupt 1985, 807; BFH vom 5.11.1985, BFHE 144, 407). Im weiteren Verlauf ist nach Einführung der entsprechenden Vorschrift der ZPO, wie oben dargelegt, in nicht unerheblichem Umfang in der Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten worden. Insgesamt ergab sich danach eine Lage, in der - sollte die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Bereich des SGG ausgeschlossen sein - spätestens im Änderungsgesetz vom 26. März 2008 eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen wäre.
Im Vergleich zu der Generalverweisung des § 202 SGG (auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO und des GVG) enthält § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht den Vorbehalt, »wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen«. Ein ähnlicher Vorbehalt ist jedoch schon mit der entsprechenden Anwendung verbunden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung legt allerdings eine strikte Prüfung nahe, ob und inwieweit gegen den Wortlaut des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eine der benannten Vorschriften der ZPO nicht anzuwenden ist. Da es sich insoweit um eine - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - Ausnahme handelt, unterliegen deren Voraussetzungen im Zweifel einer engen Auslegung.
Da die Vorschriften der ZPO nur entsprechend anzuwenden sind, ist die Verweisung auch nicht etwa deshalb in Frage zu stellen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO lediglich § 511 ZPO in Bezug nimmt, nicht aber § 144 SGG (so aber LSG NRW vom 18.4.2007 a.a.O.). Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die "entsprechende", sinngemäße Anwendung impliziert daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, sodass die PKH-Beschwerde im SGG-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von mehr als 500 Euro (seit dem 1.4.2008: 750 Euro) nicht erreicht wird (während Nr. 2 der Vorschrift wegen der regelmäßigen Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts praktisch nicht in Betracht kommen dürfte).
Grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensarten, die zum Ausschluss des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Bereich des SGG führen müssten, ergeben sich nicht schon daraus, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde betrifft, die das SGG abweichend von der ZPO nicht kennt. "Entsprechende" Anwendung bedeutet nicht notwendig eine wörtliche Übernahme, sondern es kann eine modifizierende Anwendung notwendig sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 202 Rn. 2). Das führt vorliegend dazu, dass die Regelungen der ZPO über die sofortige Beschwerde auch für die im SGG vorgesehene Beschwerde gelten. Das ist hier umso unproblematischer, als bei PKH-Beschwerden mit der Bestimmung der Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 ZPO) auch im Rahmen der ZPO der wesentliche Unterschied zwischen der sofortigen Beschwerde und der Beschwerde angeglichen ist. Im Übrigen werden auch - soweit ersichtlich, unbestritten - die weiteren Regelungen des § 127 ZPO über die sofortige Beschwerde (Abs. 3) für die Beschwerde im SGG-Verfahren angewandt (vgl. Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 73a Rn. 12b). Für eine derartige Handhabung kann darüber hinaus auch auf eine analoge Anwendung der Regelung in § 198 Abs. 3 SGG verwiesen werden.
Ebenfalls keinen grundsätzlichen Unterschied der Verfahrensarten nach der ZPO und dem SGG stellt auch die den §§ 144 f. SGG zu entnehmende Regelung dar, dass die Entscheidung der ersten Instanz über die Nichtzulassung der Berufung unter bestimmten Voraussetzungen in der zweiten Instanz anfechtbar ist (so auch 13. Senat des LSG Nds.-Br. a.a.O.; a.A. in einem obiter dictum BFH a.a.O.). Zu beachten ist zunächst, dass in beiden Verfahrensarten die Zulassung der Berufung durch die erste Instanz in bestimmten Fällen vorgesehen ist und daher durchaus - auch nach der ZPO - der Ausschluss der PKH-Beschwerde auch Verfahren trifft, die in der Hauptsache in die zweite Instanz gelangen können, sodass der Unterschied, der aus der nach § 145 SGG gegebenen Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde folgt, nur einen relativ kleinen Bereich (den der ggf. zu Unrecht von der ersten Instanz nicht zugelassenen Verfahren) betrifft. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die am Grundsatz der Unzulässigkeit der von der ersten Instanz nicht zugelassenen Berufung bei Nichterreichen eines bestimmten Beschwerdewerts nichts Wesentliches ändert. Insofern ist die Rechtslage im SGG-Verfahren anders als im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die die Anknüpfung der Zulässigkeit einer Berufung an einen bestimmten Beschwerdewert nicht kennt, sodass eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO dort nicht stattfinden könnte.
Andere Besonderheiten des SGG-Verfahrens rechtfertigen eine einschränkende Auslegung ebenfalls nicht. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren stets einer spezialisierten Verwaltung gegenübersteht, was etwa im Rahmen der VwGO zu weitgehenderen Rechtsschutzmöglichkeiten im PKH-Verfahren Anlass gegeben haben mag. Dabei ist allerdings dort der Umfang des Rechtssschutzes bei grundsätzlich nicht bei einem bestimmten Beschwerdewert, sondern nur nach besonderer Zulassung gegebener Berufung in anderer Weise stärker limitiert und deshalb nicht (voll) vergleichbar. Dagegen begrenzt angesichts der weitgehend fehlenden Gerichtsgebühren und verschiedener Möglichkeiten der kostengünstigen oder kostenlosen Prozessvertretung im SGG-Verfahren (vgl. § 73 SGG alter wie neuer - ab 1.7.2008 geltender - Fassung) der Ausschluss der PKH-Beschwerde die Rechtsschutzmöglichkeiten im SGG-Verfahren jedenfalls deutlich weniger als im Bereich der ZPO.
Der Ausschluss der Beschwerde ist durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auch ausreichend deutlich normiert. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs.4 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.3.1988 - 2 BvR 223/84). Er trifft vor allem eine Praxis, die aus einem nicht normierten allgemeinen Rechtssatz oder Grundsatz der Konvergenz schon vor einer entsprechenden gesetzlichen Regelung die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde (und anderer Nebenentscheidungen) bei Nichterreichen des Beschwerdewerts in der Hauptsache ableiten wollte. Im vorliegenden Fall befürwortet der Senat nicht etwa eine Beschränkung des Rechtsweges aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern sieht diese durch die gesetzliche Regelung als normiert an (so auch LSG Nds.-Br. vom 15.2.2008 a.a.O.; a.A. Peters/Sautter/Wolff, a.a.O.: Präzisierung durch den Gesetzgeber [weiterhin] erforderlich).
2.)
Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern ist auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Ebenso wie in der ZPO bezweckt sie vor allem, im Verfahren über die Bewilligung von PKH nicht einen weitergehenden Instanzenzug zur Verfügung zu stellen als in der Hauptsache und damit - bei Wahrung des rechtstaatlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes auch für die "arme" Partei - eine unnnötige Belastung der Gerichte zu vermeiden. Gleichzeitig wird damit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es kommt, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten anders als das in der Hauptsache abschließend entscheidende Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt (vgl. BT-Drs. 14/3750, S. 51; Konvergenzgedanke). Nur über den Weg des Ausschlusses der Beschwerde wird die gewollte Trennung der Instanzen auf das untergeordnete PKH-Verfahren übertragen und vermieden, dass der erstinstanzliche Richter über das Nebenverfahren "faktisch präjudiziert" wird (so Bork in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 127 Rn. 17). Die begrenzte Relevanz des Konvergenzgedankens im gesetzgeberischen Konzept ergibt sich allerdings schon aus der Tatsache, dass dieser, wie dargelegt, schon bei der (erstinstanzlich) zugelassenen Berufung auch in der ZPO nicht greift, und im Rahmen des SGG daraus, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG n.F. nunmehr auch die Ablehnung ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beschwerdeausschluss erfasst wird.
3.)
Gegen die hier vertretene, auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung gestützte Beschränkung des Beschwerderechts kann auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des 6. SGG-Änderungsgesetzes verwiesen werden. Zwar war im Entwurf (BT-Drs. 14/5943) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von PKH auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulässigkeit bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der VwGO vorgesehenen Änderung "auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein" sollte (BT-Drs. 14/6355, S. 32). Die Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren, für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil parallel § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in Kraft trat, der - über § 73a SGG - eine andere Regelung traf. Soweit der Gesetzgeber - hier im Rahmen einer Ausschussbegründung - diese (vorgesehene) Regelung und ihre Konsequenzen nicht im Blick gehabt und eine teilweise unzutreffende bzw. zu weit reichende Begründung abgegeben hat, kann das nicht zur Nichtanwendung des danach in Kraft getretenen Rechts führen (vgl. BSG NJW a.a.O.). Gegenüber dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung kommt einem evtl. Willen des historischen Gesetzgebers, zumal wenn er nur indirekt und pauschal zum Ausdruck gekommen ist, kein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. LSG Nds.-Br., 13. Sen., vom 15.2.2008 a.a.O.)
4.)
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem ab dem 1. April 2008 geltenden § 172 SGG n.F., der für den Fall einer dem Kläger günstigen Änderung nach den Regeln des intertemporalen Prozessrechts (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 143 Rn. 10e) hier anwendbar wäre. Mit § 172 Abs. 3 SGG n.F. ist - auch in Kombination mit Abs. 2 - nicht etwa nunmehr eine abschließende Regelung des in Abs. 1 eröffneten Ausschlusses der Beschwerde im SGG getroffen worden. Dass § 172 Abs. 2 und 3 SGG n.F. weiterhin nicht für alle denkbaren Beschwerdefälle eine abschließende Regelung darstellt, steht angesichts der Vielzahl "anderer Bestimmungen" im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG außer Frage (so etwa § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG, § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG, vgl. Mälicke in: HK-SGG, § 172 Rn. 8).
Aber auch für die einzelnen der vier Fallkategorien des § 172 Abs. 3 SGG, namentlich die hier in Betracht zu ziehende Nr. 2, ist eine abschließende Regelung nicht anzunehmen. Zwar käme dies vom Wortlaut her und bei isolierter Betrachtung des systematischen Zusammenhangs der Regelungen in Abs. 3 in Betracht, ebenso ist aber auch eine Interpretation dahin möglich, dass hier nur eine bestimmte Variante der jeweiligen Fallgruppen neu oder abweichend geregelt wurde, also § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nur eine abweichende Regelung zu § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO insofern darstellt, als dass im SGG-Verfahren die Beschwerde zusätzlich auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen PKH ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden ist. Damit werden im Anwendungsbereich des SGG Bestrebungen realisiert, die bereits im Rahmen der ZPO-Reform diskutiert worden waren.
Die gegenteilige Interpretation würde zu dem - rechtssystematisch kaum sinnvoll erscheinenden - Ergebnis führen, dass im Rahmen der ZPO die PKH-Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH zulässig wäre, während im SGG die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen der Beschwerdesumme für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im SGG-Verfahren (im Bereich der die Beschwerdesumme nicht erreichenden Verfahren) die in der ZPO geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der ZPO gerade anders geregelte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Das wäre gerade bei Regelungsbereichen, die ausdrücklich aufeinander Bezug nehmen, nicht nur rechtssystematisch verfehlt, sondern auch angesichts der expliziten Ziele des Gesetzes vom 26. März 2008, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BR-Drs. 820/07, A.) ein geradezu widersinniges Ergebnis. Eine andere Interpretation des gesetzgeberischen Willens ergibt sich auch nicht aus den Einzelbegründungen des Gesetzes, wonach die Ablehnung der PKH mit der Beschwerde nur noch angefochten werden könne, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien (ebenda, B. Nr. 2). Soweit hier eine Differenzierung fehlt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs.2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gegebene Einschränkung hinfällig sein soll.
Auch aus dem ebenfalls zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Ausschluss der Beschwerde beim einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. lässt sich (im Gegenschluss) nichts anderes herleiten. Denn da für die Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes keine Sonderregelung wie die §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO für die PKH-Fälle existierte, war bei entsprechendem Willen des Gesetzgebers für diesen Bereich - und nur für diesen - insoweit eine Beschränkung des Beschwerderechts auf den Rechtszug der Hauptsache ausdrücklich festzulegen.
5.)
Zu erwägen ist allerdings, ob nicht wegen der Besonderheit der Nichtzulassungsbeschwerde im SGG (§ 145) eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auch dahingehend vorzunehmen ist, dass die PKH-Beschwerde trotz Unterschreitung des Beschwerdewerts der Berufung zulässig ist, wenn Gründe in der Hauptsache erkennbar sind, die eine Zulassung der Berufung durch das SG oder ggf. das LSG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Das könnte etwa der Fall sein, wenn eine grundsätzliche Bedeutung der Hauptsache ersichtlich ist oder die angefochtene PKH-Entscheidung eine Abweichung der Hauptsacheentscheidung von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte oder - wohl eher selten - eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung erwarten lässt. Zwar wäre im SGG-Verfahren auf diese Weise eine PKH-Beschwerde auch für einen Bereich eröffnet, der bei gleicher Sachlage im ZPO-Verfahren eine Beschwerde nicht ermöglicht; denn dort ist eine Ausnahme vom Ausschluss der Beschwerde in Fällen, die die Zulassung (durch die erste Instanz) erfordern, nicht gegeben. Diese unterschiedliche Behandlung könnte aber durch die umfassende Möglichkeit der Überprüfung der Zulässigkeitsgründe im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG gerechtfertigt sein (vgl. zu den möglichen Bedenken gegen die Übertragung der Berufungszulassungsgründe auf die Zulässigkeit der Beschwerde - allerdings noch nach altem Recht - Bork, SGb 1989, 284, 287). Der Senat neigt daher dazu in diesen Fällen die PKH-Beschwerde für zulässig anzusehen.
Die aufgeworfene Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil derartige Gründe hier nicht erkennbar sind. Denn der hier einzig in Betracht kommende Fall einer grundsätzlichen Bedeutung, also einer im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage, liegt nicht vor. Vielmehr geht es um die rechtliche Subsumtion im Einzelfall.
Da somit über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO der Beschwerdewert nach § 144 SGG maßgeblich ist und vorliegend in der Hauptsache nur über einen Auszahlungsbetrag von 218,61 EUR gestritten wird, wird der notwendige Beschwerdewert von mehr als 500 EUR (nach alter Rechtslage) nicht erreicht, selbst dann nicht, wenn auch die mit der Zahlung des Alg verbundene Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mitgerechnet würde. Daraus folgt die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).