Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.04.2012, Az.: L 9 AS 695/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Sparbuchs als Vermögen mit einem minderjährigen Kind als Kontoinhaber
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.04.2012
- Aktenzeichen
- L 9 AS 695/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 17183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0423.L9AS695.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 31.10.2008 - AZ: S 54 AS 530/07
Rechtsgrundlagen
- § 525 Abs. 1 BGB
- § 527 Abs. 1 BGB
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
- § 9 Abs. 1 SGB II
- § 12 Abs. 1 SGB II
Fundstellen
- NZS 2012, 955-956
- ZfF 2013, 228-229
- ZfF 2014, 161-165
- info also 2014, 232-233
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen.
2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 31. Oktober 2008 wird abgeändert.
Die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006 und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 werden abgeändert. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin zu 3. Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand
Nach Rücknahme der Berufung durch die Kläger und Berufungskläger zu 1.) und 2.) stehen nur noch die von der Klägerin und Berufungsklägerin zu 3.) begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 im Streit.
Die am 14. August 1996 geborene Berufungsklägerin zu 3.) lebt mit ihrer Mutter, der Berufungsklägerin zu 2.), und dem Berufungskläger zu 1.) gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft. Bei den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) handelt es sich um Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Berufungskläger beantragten erstmals am 17. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben an, dass die Berufungsklägerin zu 3.) als Vermögen über ein Sparbuch der Volksbank F. eG (im Folgenden: Volksbank), Sparbuch-Nr. G., mit einem Guthaben in Höhe von 19.784,84 Euro verfüge.
Mit Leistungsbescheid vom 25. Januar 2005 bewilligte die Beklagte und Berufungsbeklagte den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) Leistungen nach dem SGB II. Die Berufungsklägerin zu 3.) wurde aufgrund ihres Vermögens bei der Berechnung der Leistungen in diesem Bescheid sowie in den Folgebescheiden nicht berücksichtigt.
Am 10. April 2006 wandte sich der Berufungskläger zu 1.) an die Berufungsbeklagte und teilte mit, dass die Berufungsklägerin zu 3.) nicht unerhebliches Vermögen gehabt habe und aus diesem Grunde aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet worden sei. Nun habe der Großvater, der Zeuge H. I. (im Folgenden: Großvater) dieses Geld, was zu 99 % von ihm stamme, im Hinblick auf "Hartz IV" zurückgefordert. Mit Schreiben vom 07. Mai 2006 teilte der Berufungskläger zu 1.) der Berufungsbeklagten weiterhin mit, dass das Sparbuch nicht eingereicht werden könne, weil der Großvater das Konto wieder in seinen Zugriff verlangt habe. Das Sparbuch sei 1996 angelegt worden mit dem Zweck, dass die Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum 18. Lebensjahr darüber verfügen könne, dürfe und solle. Entsprechend sei beabsichtigt gewesen, die letzten Einzahlungen zur Konfirmation vorzunehmen und dann das Konto zu kündigen, weil eine 48-monatige Kündigungsfrist bestehe. Der Großvater habe den Betrag zurückgefordert, da er erfahren habe, dass die Berufungsklägerin zu 3.) keine Unterstützung von der Berufungsbeklagten erhalte, weil es dieses Konto gebe. Er schließe daraus, dass die Berufungsklägerin zu 3.) von diesem Vermögen jetzt schon zu leben habe, obwohl er das Geld nicht für diesen Zweck bestimmt habe. Um sicherzustellen, dass die Berufungsklägerin zu 3.) zum 18. Lebensjahr eben dieses Vermögen bekomme, habe er den Betrag zurückgefordert.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern zu 1. und 2.) und auch den Geschwistern der Berufungsklägerin zu 3.), der am 15. August 2003 geborenen J. I. und dem am 13. Dezember 2005 geborenen K. I., Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro. Die Berufungsklägerin zu 3.) erhielt nach dem Inhalt dieses Bescheides keine Leistungen. Die Berufungsbeklagte führte insoweit aus, dass es hinsichtlich des Sparvermögens der Berufungsklägerin zu 3.) aufgrund der Einwände des Berufungsklägers zu 1.) einer Klärung über die Widerspruchstelle bedürfe.
Am 10. Juni 2006 überreichte der Berufungskläger zu 1.) die gewünschte Kopie des Sparbuchs sowie der Einzahlungsbelege des Großvaters und wies darauf hin, dass das Vermögen der Berufungsklägerin zu 3.) sich nunmehr auf 324,22 Euro belaufe. Aus der Kopie des überreichten Sparbuches ergibt sich der Eintrag: "Zum 14. Lebensjahr kündigen!", die Kündigungsfrist betrug ausweislich des vorgelegten Sparbuches 48 Monate. Per 26. Mai 2006 belief sich der Kontostand auf 20.324,22 Euro. Ausweislich des Sparbuchs wurden am 26. Mai 2006 20.000,- Euro abgehoben, so dass ein Restguthaben in Höhe von 324,22 Euro verblieb. Am 26. Mai 2006 hoben die Berufungsklägerin zu 2.) mit dem Großvater von dem Sparbuch 20.000,- Euro ab und legten diesen Betrag in einer fondgebundenen Rentenversicherung bei der L. Lebensversicherung S.A. (im Folgenden: R+V-Versicherung) an. Versicherungsbeginn war der 01. Juni 2006 und als Aufschubdauer der 01. Juli 2021 vereinbart. Versicherte Person war der Großvater. Im Todesfall war ausweislich des Inhalts dieser Versicherungspolice die Berufungsklägerin zu 3.) widerruflich bezugsberechtigt.
Gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 legten die Berufungskläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheiden vom 06. Juni und 12. Oktober 2006 bewilligte die Berufungsbeklagte für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) und den Geschwistern der Berufungsklägerin zu 3.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro bzw. mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 1.303,54 Euro, ohne jedoch Leistungen an die Berufungsklägerin zu 3.) zu gewähren.
Auch gegen diese Änderungsbescheide legten die Berufungskläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berufungsklägerin zu 3.) habe über ein Sparbuch mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 19.784,84 Euro im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 19. Januar 2005 verfügt. Das Vermögen sei auch weiterhin bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen; denn zum Vermögen würden auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zählen. Die Voraussetzungen des § 528 BGB seien erfüllt; denn durch die Rückübertragung des Sparguthabens an den Großvater sei die Bedürftigkeit der Berufungsklägerin zu 3.) herbeigeführt worden.
Hiergegen haben die Berufungskläger am 08. März 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsklägerin zu 3.) sei hilfebedürftig. Das Sparbuch des Großvaters sei der Berufungsklägerin zu 3.) nur zugewandt worden mit dem ausschließlichen Zweck, dass die Berufungsklägerin zu 3.) diesen Betrag frühestens zu ihrem 18. Lebensjahr für ihre spätere Berufsausbildung und für ein Studium erhalte. Mittlerweile habe der Großvater die Geldsumme von der Berufungsklägerin zu 3.) zurückgefordert, weil mit der Schenkung der Zweck verfolgt worden sei, dass die Berufungsklägerin zu 3.) dieses für ihre Berufsausbildung ab ihrem 18. Lebensjahr habe verwenden sollen. Es sei jedoch nicht Zweck der Schenkung gewesen, dass die Berufungsklägerin zu 3.) dieses Geld zwischenzeitlich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes habe aufbrauchen dürfen. Einen von der Berufungsbeklagten unterstellten Rückforderungsanspruch habe die Berufungsklägerin zu 3.) nicht, weil es sich um eine Schenkung unter einer Auflage gehandelt habe, das Geld erst zu ihrem 18. Geburtstag zu erhalten mit dem weiteren Zweck, dass dieses für ihre weitere Berufsausbildung verwendet werde. Da die Schenkung nur unter der Auflage zu einem bestimmten Zweck erfolgt sei, nämlich der Verwendung des Betrages ausschließlich ab dem 18. Geburtstag zur weiteren Berufsausbildung, könne dieser Betrag nicht jetzt als Vermögen der Berufungsklägerin zu 3.) bewertet werden, über welches sie verfügen könne. Hinsichtlich der Schenkung und der Auflage des Großvaters an die Berufungsklägerin zu 3.) habe der Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) eine "Aussteuer" in Höhe des Geldbetrages zugewandt unter der Bedingung, dass sie frühestens zu ihrer Volljährigkeit zu ihrem 18. Geburtstag über diesen Geldbetrag verfügen könne. Dementsprechend sei das Konto auch derart angelegt worden, dass eine vierjährige Kündigungsfrist gelte, die erst ab dem 14. Lebensjahr ausgeübt werden könne, so dass sie erst nach Ablauf der vierjährigen Kündigungsfrist nach dem 14. Lebensjahr zu ihrer Volljährigkeit mit 18 Jahren über den Geldbetrag habe verfügen können. Nach Kenntniserlangung davon, dass die Berufungsklägerin zu 3.) das ihr unter der Bedingung der Verfügbarkeit ab dem 18. Lebensjahr Vermögen nunmehr schon vor Eintritt des 18. Lebensjahres zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes habe verwenden sollen, habe der Großvater das Sparvermögen wieder zurückgefordert.
Das SG hat in dem Termin vom 23. November 2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Berufungskläger haben die Versicherungspolice der M. zur Akte gereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Berufungsklägerin zu 2.) angehört worden und der Großvater als Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich ihrer Ausführungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsklägerin zu 3.) sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über Vermögen in Gestalt eines gegen ihren Großvater gerichteten Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach bürgerlichem Recht. Der Großvater habe einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro erlangt, indem er den Betrag zusammen mit der Berufungsklägerin zu 2.) vom Sparbuch der Berufungsklägerin zu 3.) abgehoben habe. Für diese Vermögensverschiebung fehle es an einem Rechtsgrund. Der Einwand der Berufungskläger, bei der Schenkung habe es sich um eine Schenkung unter Auflage gehandelt, die rückgängig gemacht worden sei, weil die Auflage nicht erfüllt worden sei, greife nicht durch. Das SG gehe bereits nicht davon aus, dass es sich bei der Schenkung um eine Schenkung und eine Auflage im Sinne des § 525 BGB gehandelt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Auflage zur Schenkung tatsächlich vereinbart worden sei. Ebenso wenig halte das SG es für glaubhaft, dass die Auflage darin bestanden habe, dass die Berufungsklägerin zu 3.) über das Vermögen bis zu ihrem 18. Lebensjahr nicht habe verfügen dürfen. Ebenso wenig hätten die Beteiligten eine Regelung für den Fall getroffen, dass die behauptete Auflage nicht erfüllt werde. Es dürfte lediglich der Wunsch bestanden haben, dass das zugewandte Geld der Berufungsklägerin zu 3.) zu einem späteren Zeitpunkt zur Erfüllung eines beliebigen Traumes habe zur Verfügung stehen sollen, mit dem sie ihre Großeltern dauerhaft in einer besonderen Erinnerung habe behalten können. Jedoch könne bei einem bloßen Wunsch anders als bei einer Auflage die Vollziehung nicht verlangt werden und es würden im Falle des Nichteintritts auch keine für den Beschenkten ungünstigen Rechtsfolgen eintreten. Die Kammer gehe davon aus, dass die angebliche Auflage nicht einem rechtsgeschäftlichen Willen des Schenkers entsprochen habe, sondern nur einen Vorwand darstelle, um nicht gerechtfertigte öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Bei dem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Großvater handele es sich auch um verwertbares Vermögen, auf das die Berufungsklägerin zu 3.) zur Selbsthilfe verwiesen werden könne. Durch die Anlage des zu Unrecht von der Berufungsklägerin zu 3.) erlangten Geldbetrages in eine Renten- bzw. Lebensversicherung sei auch keine Entreicherung des Großvaters eingetreten, weil die abgeschlossene Versicherung jederzeit mit einer kurzen Frist gekündigt werden könne, wenn auch unter Inkaufnahme eines Abzuges vom Policenwert.
Gegen dieses ihnen am 17. November 2008 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 16. Dezember 2008 Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt und unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag ergänzend ausgeführt: Die Schenkung des Geldes zugunsten der Berufungsklägerin zu 3.) seitens des Großvaters sei unter der Auflage erfolgt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum 18. Geburtstag über das Geld habe verfügen sollen. Die Auflagenvollziehung habe nicht eingehalten werden können, weil der Großvater den Geldbetrag zurückgefordert habe, als er erfahren habe, dass N. vor ihrem 18. Lebensjahr dieses Geld habe angreifen sollen - entgegen der gemachten Auflage. Der Großvater habe daher mit Rechtsgrund die Schenkung rückgängig machen können; die Berufungsklägerin zu 3.) habe keinen Anspruch gegen den Großvater. Das Sparbuch sei nach dem konkreten Verwendungszweck angelegt worden, dass die Berufungsklägerin zu 3.) zu ihrem 18. Lebensjahr über diesen Betrag habe verfügen können und diesen Betrag dann für ihre Berufsausbildung, ein Studium, den Führerschein, die Aussteuer zur Verfügung habe, also eben nicht zum Bestreiten des täglichen Lebensunterhaltes. Hierfür sei dieses Geschenk nicht gedacht gewesen. Die Zweckbestimmung sei nur mündlich getroffen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2012 haben die Berufungskläger zu 1.) und 2.) die Berufung zurückgenommen.
Die Berufungsklägerin zu 3.) beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 31. Oktober 2008 aufzuheben,
2. die Bescheide der Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006 und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 abzuändern und
3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend und hat sich zur weiteren Begründung auf den Inhalt ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht und gem. §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist - nach Rücknahme der Berufung durch die Berufungskläger zu 1.) und 2.) - bezüglich der Berufungsklägerin zu 3.) auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2008 insoweit die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) nicht hilfebedürftig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SG und des Berufungsbeklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006 und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 ist die Berufungsklägerin zu 3.) hilfebedürftig; denn sie verfügte in dem hier streitigen Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 über kein Vermögen, insbesondere auch nicht über einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach bürgerlichem Recht gegen ihren Großvater.
Die Berufungsklägerin zu 3.) hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II; denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.
In dem hier streitigen Leistungszeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 hatte die am 14. August 1996 geborene Berufungsklägerin zu 3.) noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet und war als zu diesem Zeitpunkt 10-Jährige erwerbsunfähig i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie lebt mit den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Berufungskläger zu 1.) und 2.) sind erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) und auch den Geschwistern der Berufungsklägerin zu 3.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro.
Die Berufungsklägerin zu 3.) ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes und des Berufungsbeklagten auch hilfebedürftig i.S.v.§ 9 SGB II; denn sie kann ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und sie erhält die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Hilfebedürftig ist gemäߧ 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II. Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 3 SGB II unter anderem dann nicht zu berücksichtigen, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist (Nr. 5) oder Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6).
Die Berufungsklägerin zu 3.) war zwar Kontoinhaberin des Sparbuches der Volksbank mit einem Guthaben in Höhe von 19.784,84 Euro. Dieses Sparbuch wurde 1996 von dem Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) jedoch zu dem Zweck angelegt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum 18. Lebensjahr über das Guthaben verfügen könne, dürfe und solle. Bei einem Sparbuch handelt es sich um ein Namenspapier mit Inhaberklausel, welches auch als qualifiziertes Legitimationspapier oder hinkendes Inhaberpapier bezeichnet wird. Die Urkunde hat Legitimationswirkung zu Gunsten des Ausstellers; dieser kann - anders als bei echten Namenspapieren - mit schuldbefreiender Wirkung an den Inhaber der Urkunde leisten, sofern er dessen Nichtberechtigung nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. HK-BGB Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 808 Rdz. 1). Regelmäßig wird Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) derjenige sein, der auch Kontoinhaber ist. Dies wäre vorliegend die Berufungsklägerin zu 3.), die als Kontoinhaberin ausweislich des Sparbuches ausgewiesen ist. Dies ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen zu einem eigenen Leistungsrecht des im Sparbuch Benannten an; dies kann sich im Einzelfall aus den Umständen - wie etwa aus den Besitzverhältnissen am Sparbuch - ergeben (BGHZ 46, 199, 201; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 5. Aufl. 2010, § 808 Rdz. 8). Vorliegend ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass die Berufungsklägerin zu 3.) im Zeitpunkt ihres Leistungsbegehrens nach dem SGB II nicht berechtigt war, die Sparforderung aus dem Sparbuch trotz ihrer Kontoinhaberschaft geltend zu machen und sie deshalb nicht vermögend, sondern hilfebedürftig war. Denn dadurch, dass das Sparbuch frühestens im Alter der Berufungsklägerin zu 3.) von 14 Jahren hätte gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 48 Monate betrug mit der weiteren Folge, dass die Berufungsklägerin zu 3.) erst mit ihrem 18. Geburtstag in der Lage gewesen wäre, die Forderung gegenüber der Bank geltend zu machen und zudem der Großvater das Sparbuch, das Legitimationspapier, nicht der Berufungsklägerin zu 3.) übergeben hatte, sondern dieses selbst im Besitz hielt, folgt, dass die Volksbank den Sparbetrag im Zeitpunkt der Vorlage des Sparbuches durch den Großvater mit befreiender Wirkung nur an den Großvater hat aushändigen können.
Entgegen der Auffassung des SG und des Berufungsbeklagten war die Berufungsklägerin zu 3.) auch nicht aufgrund eines Herausgabeanspruchs gegen ihren Großvater als nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II anzusehen. Denn einen solchen Anspruch hatte sie gegen ihren Großvater gerade nicht. Sowohl im Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II, als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Mai 2006 und des Beginns des streitigen Bewilligungszeitraums zum 1. Juni 2010 war dieses Sparbuch nicht im Besitz der Berufungsklägerin zu 3.); denn ihr Großvater hat dieses Sparbuch in seinem Besitz behalten und als Inhaber dieser Sparurkunde den Sparbetrag abgehoben und in seinem eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag mit Wirkung vom 01. Juni 2006 abgeschlossen mit der Maßgabe, dass versicherte Person er selbst war und die Berufungsklägerin zu 3.) im Falle seines Todes widerruflich bezugsberechtigt habe sein sollen. Auf dem Sparbuch der Volksbank war danach zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch ein Guthaben in Höhe von 324,22 Euro vorhanden, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 über kein verwertbares und insbesondere nicht über ein zur Verwertung bereites Vermögen unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a SGB II verfügt hat.
Selbst wenn man dem Berufungsbeklagten und auch dem SG in dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2008 folgen würde, dass die Berufungsklägerin zu 3.) auch trotz Rückgabe des Sparbuchs an ihren Großvater zu berücksichtigen sei, weil zum Vermögen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche bzw. Herausgabeansprüche zählen würden, hätte dies nicht zur Folge, dass die Berufungsklägerin zu 3.) keinen Anspruch auf Sozialgeld hat. Einen solchen hätte sie unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben zwar nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen; denn das Vorhandensein jeglicher Herausgabe bzw. Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche hätte zur Folge, dass die Berufungsklägerin zu 3.) zwar nicht über bereite Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes verfügen würde, sondern gemäß § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. § 23 Abs. 5 SGB V über zu berücksichtigendes Vermögen, dessen sofortige Verwertung nicht möglich gewesen wäre; denn die Berufungsklägerin zu 3.) verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein geschütztes Vermögen in Höhe von 324,22 Euro und hätte ihren Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen ihren Großvater zunächst geltend machen und auch - ggf. gerichtlich - realisieren müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte. In diesem Falle hätte die Berufungsklägerin zu 3.) zwar keinen Anspruch auf einen Zuschuss, sondern auf ein Darlehen gehabt.
Dem Berufungsbeklagten und dem SG kann - selbst wenn man zugunsten des Berufungsbeklagten unterstellen würde, dass die Berufungsklägerin das Sparbuch in ihrem Besitz hatte - gleichwohl nicht gefolgt werden, dass die Berufungsklägerin zu 3.) einen Rückforderungs- bzw. Rückübertragungs- bzw. einen Herausgabeanspruch gegen ihren Großvater habe. Der Großvater selbst wäre in diesem Fall vielmehr berechtigt, das der Berufungsklägerin zu 3.) geschenkte und übergebene Sparbuch nach §§ 527 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, 525 BGB zurückzufordern. Nach § 525 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine Schenkung unter einer Auflage macht, die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker gemäß § 527 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. § 818 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB begründet für den Fall des Nichteintritts des bezweckten Erfolges die Leistungskondition. Dies setzt voraus, dass mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, eine Verständigung der Beteiligten über den Zweck bestand und der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Leistung und erwarteter Erfolg müssen insoweit miteinander derart verknüpft sein, dass die Leistung von der Zweckerreichung abhängig gemacht wird.
Diese Voraussetzungen liegen - wenn man unterstellt, dass das Sparbuch im Besitz der Berufungsklägerin zu 3.) war - vorliegend vor mit der Folge, dass die Berufungsklägerin zu 3.) keinen Herausgabeanspruch bzw. Rückübertragungsanspruch gegen ihren Großvater hat. Wie sich aus der Anhörung der Berufungsklägerin zu 2.) und der Vernehmung des Großvaters ergibt, hat der Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) - so die Berufungsklägerin zu 2. - den hier streitigen Betrag auf das Sparkonto der Berufungsklägerin zu 3.) mit der Maßgabe eingezahlt, dass das angelegte Sparbuch erst mit dem 14. Lebensjahr mit einer 48-monatigen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Das Geld sei zu dem Zweck gezahlt worden, ein Studium zu finanzieren, den Führerschein zu bezahlen, in die Aussteuer zu finanzieren, möglicherweise ein erstes Auto oder Ähnliches käuflich erwerben zu können. Dies hat der Großvater anlässlich der Einrichtung des Kontos mitgeteilt mit dem weiteren Hinweis, dass das Kind es später leichter haben solle. Insbesondere sollte dieses Geld nicht für das tägliche Leben verwendet und verbraucht werden. Auch der Großvater hat diese Einlassung der Berufungsklägerin zu 2.) bestätigt und anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 31. Oktober 2008 ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) das Geld als Aussteuer oder für das Arbeitsleben verwenden solle, damit es nicht gleich Schulden habe, wenn es ins Arbeitsleben einsteige oder für den Fall, dass es ein Auto oder Ähnliches kaufen werde. Das Sparbuch sei eingerichtet worden und sollte nicht bis zum 18. Lebensjahr angetastet werden. Diese Zeugeneinlassung bestätigt den Vortrag der Berufungskläger, die insoweit ausgeführt haben, dass die Berufungsklägerin zu 3.) von diesem Vermögen nicht schon im Zeitpunkt des hier streitigen Leistungszeitraums habe leben sollen, weil der Großvater das Geld nicht für diesen Zweck bestimmt habe. Vielmehr sei das Sparbuch von dem Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) zu dem ausschließlichen Zweck zugewandt worden, dass die Berufungsklägerin zu 3.) diesen Betrag frühestens zu ihrem 18. Lebensjahr für ihre spätere Berufsausbildung und für ein Studium erhalte. Dementsprechend sei das Konto auch derart angelegt worden, dass eine vierjährige Kündigungsfrist gelte, die erst ab dem 14. Lebensjahr hätte ausgeübt werden können, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) erst nach Ablauf der vierjährigen Kündigungsfrist nach dem 14. Lebensjahr zu ihrer Volljährigkeit mit 18 Jahren über das Geld hätte verfügen können. Dieser Zweck ist nicht erreicht worden und die Berufungsklägerin zu 3. hat die Auflage des Großvaters nicht erfüllt, indem die Berufungsbeklagte dieses Sparkonto als einsetzbares Vermögen der Berufungsklägerin zu 3.) bewertet hat und ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 keine Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte und sie auf die Verwertung des Sparguthabens verwiesen hatte. Aus diesem Grunde war die Rückforderung des Sparvermögens und das Herausgabeverlangen des Sparbuches durch den Großvater begründet und berechtigt, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) keinen Rückübertragungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen ihren Großvater hat, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) auch nicht über ein - im Übrigen nicht sofort - verwertbares Vermögen verfügt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die zwischenzeitlich zurückgenommene Berufung der Berufungskläger zu 1.) und 2.) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen ist.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen, § 160 Abs. 2 SGG.