Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: L 13 AS 274/10

Existenzminimum; Hoftor; Unterkunftskosten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.05.2011
Aktenzeichen
L 13 AS 274/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 22.07.2010 - AZ: S 43 AS 694/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aufwendung für die Erneuerung eines Hoftores gehören nicht zu den Unterkunftskosten i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die am 21. Juli 1952 geborene Klägerin steht bei dem beklagten Grundsicherungsträger im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); so wurden ihr auf ihren Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2007 für den Bewilligungszeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2007 (geändert durch Bescheide vom 9. Juli, 7. August, 6. September, 5. Oktober und 8. November 2007) SGB II-Leistungen von der für den Beklagten handelnden Stadt Walsrode gewährt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 639 qm großen Hausgrundstücks (Flur 14 der Gemarkung G., Flurstück 210/181) H. in I.. Das Haus stammt nach den Angaben der Klägerin aus dem Jahre 1920 und wurde von ihr im Jahre 1996 käuflich erworben, das Hausgrundstück ist derzeit schuldenfrei. Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des Hauses allein, das Obergeschoss ist von ihr an ihren Sohn und dessen Partnerin sowie deren gemeinsames Kind vermietet, die Mieteinnahmen werden z. T. als Einkommen auf den Bedarf der Klägerin bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II angerechnet. Am 7. November 2007 beantragte die Klägerin bei der Stadt G. die Übernahme von Kosten für die Instandhaltung einer zu ihrem Hausgrundstück gehörenden zweiflügligen Toranlage und legte hierzu einen Kostenvoranschlag des Schmiedemeisters J. aus K. über 2.475,20 € vor. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, der Beklagte berücksichtige bei der Berechnung ihrer SGB II-Leistungen die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss, finanzielle Mittel für Reparaturen und Kosten für die Erhaltung ihres Eigenheimes stünden ihr daher nicht zur Verfügung. Da derartige Reparaturen und Instandhaltungen auch nicht in der Regelleistung enthalten seien, müsste diese Kosten als Kosten der Unterkunft angesehen und in tatsächlicher Höhe von dem Beklagten übernommen werden.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Stadt G. eine Kostenübernahme ab und führte hierzu aus, die Regelleistung decke grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Bedarfe pauschaliert ab; Ausnahmen bestünden zwar nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F., die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Toranlage falle aber nicht unter einen der in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. genannten Ausnahmetatbestände. Die Kosten könnten auch nicht als notwendige Gebäudeinstandhaltungskosten im Rahmen der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II übernommen werden. Auch wenn die Toranlage nach Einschätzung der Klägerin als Einfriedigung das Grundstück schützte, einen Sichtschutz biete und in Ansätzen den unberechtigten Zutritt zu dem Grundstück erschwere, sei doch nicht zu erkennen, dass aufgrund der defekten alten Toranlage unmittelbare Folgeschäden für das Gebäude zu erwarten seien, weshalb eine notwendige Instandhaltung insoweit nicht vorliege. Hiergegen legte die Klägerin am 21. Januar 2008 Widerspruch ein, den sie damit begründete, die Toranlage bilde mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Immobilie eine Einheit, die Instandsetzung der Toranlage sei damit einer Schönheitsreparatur an einer Wohnung vergleichbar, für die der Beklagte nach § 22 SGB II die Kosten zu übernehmen habe, sodass er auch hier zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. April 2008 als unbegründet zurück und führte hierzu aus, entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht mit denen für eine Grundstückseinfriedigung zu vergleichen. Im Rahmen der Unterkunftskosten könnten lediglich Kosten berücksichtigt werden, die für die Bewohnbarkeit der eigentlichen Wohnung notwendig seien. Eine intakte Einfriedigung stelle aber nur eine Annehmlichkeit dar, beeinträchtigte die eigentliche Bewohnbarkeit nicht.

Die Klägerin hat am 30. April 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage gegen die ablehnenden Bescheide erhoben und unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahrens zur Klagebegründung angeführt, wie das Angebot des Schmiedemeisters J. vom 14 Oktober 2007 belege, wäre der Reparaturaufwand für das vorhandene Holztor mit fast 3.200,00 € höher als der von ihr - der Klägerin - favorisierte Einbau eines neuen Tores für nur rd. 2.500,00 €. Es sei auch notwendig, die Toranlage instand zu setzen. Das Grundstück werde bisher durch ein Holztor vor der Zufahrt des Grundstücks zur Straße hin abgegrenzt. Dieses Holztor sei verzogen und werde ständig durch den Wind aufgedrückt, habe nicht mehr verschlossen werden können. Dies sei aber erforderlich, weil sie - die Klägerin - für das Jugendamt als Tagesmutter zwei acht- und zweijährige Kinder betreue; denn für die Sicherheit dieser Kinder sei es erforderlich, während der Betreuungszeit das Tor zur Straße zu schließen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Stadt G. (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. April 2008) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Instandsetzung der Toranlage ihres Hausgrundstücks in der H. in G. einen Zuschuss in Höhe von 2.475,20 € zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert:

Größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten gehörten nicht zum Erhaltungsaufwand, der als Unterkunftskosten von einem Grundsicherungsträger zu finanzieren sei. Denn es könne nicht Aufgabe der staatlichen Transferleistungen, die aus öffentlichen Steuermitteln bestritten würden, sein, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden zu finanzieren. Der von der Klägerin begehrte Einbau eines neuen Hoftores würde aber zwangsläufig zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen, sodass von einem Erhaltungsaufwand nicht mehr gesprochen werden könne. Es sei auch fraglich, ob der Einbau des Tores tatsächlich einen unabweisbaren, aktuellen Bedarf darstelle und nicht nur lediglich wünschenswert sei. So handele es sich bei der L. in G. nicht um einen Hauptverkehrsweg, sondern um eine Nebenstraße; im Übrigen sei die Klägerin als Tagesmutter gehalten, auf die von ihr betreuten Kinder ohnehin aufzupassen, wenn sich diese zum Spielen außerhalb des Hauses auf dem Grundstück aufhielten.

Mit Urteil vom 13. Juli 2010 hat das SG Lüneburg die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass es der Beklagte abgelehnt habe, die Kosten für den Einbau einer neuen Toranlage zu übernehmen. Wie in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2007/4. April 2008 zutreffend dargelegt worden sei, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der von der Klägerin für den Toreinbau geltend gemachten Kosten nicht nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F., weil keiner der in der abschließenden Auflistung des § 23 Abs. 3 SGB II a. F. aufgeführten Fälle hier vorliege; § 23 Abs. 3 SGB II a. F. enthalte eine Anspruchsgrundlage auf über die Regelleistung hinausgehende Zahlungen für die Erneuerung von Grundstückszubehör nicht. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Torerneuerung als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu übernehmen. Das Hoftor falle nicht unter den Begriff der Unterkunft in § 22 SGB II. Denn der Zustand und die Funktionsfähigkeit des Hoftores hätten keinerlei Bedeutung für den Schutz der Klägerin vor den Einflüssen der Witterung. Vielmehr habe die Klägerin auch bei schlechtem Wetter ohne Weiteres die Möglichkeit, ihre Wohnung aufzusuchen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich das Tor zu ihrem Anwesen schließen lasse oder ob dies nicht der Fall sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Hoftores und der Nutzbarkeit der Wohnräume der Klägerin bestehe nicht. Die Kosten für die Erneuerung des Hoftores stellten daher keine Aufwendungen für den Erhalt der Unterkunft dar, sondern dienten allein der Schaffung eines angenehmeren Wohnumfeldes. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Grundsicherungsrechts scheide eine weite Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II auch auf Grundstückszubehör aus; denn der Zweck des Gesetzes liege darin, bedürftigen Personen das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, nicht aber Wertsteigerungen an Grundvermögen herbeizuführen.

Unterfalle die Toranlage nicht dem Begriff der Unterkunft i. S. des § 22 SGB II, so bedürfe es keiner Klärung dazu, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin das Grundstück während ihrer Tätigkeit als Tagesmuter zu der Betreuung von Kleinkindern nutze.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2010 zugestellte Urteil vom 13. Juli 2010 hat die Klägerin am 18. August 2010 Berufung eingelegt, sich zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen erster Instanz bezogen und lediglich ergänzend geltend gemacht:

Das alte Holztor vor der Zufahrt des Grundstücks zur Straße sei nunmehr durch ein neues Tor ersetzt worden, den Austausch habe sie mit einem Darlehen finanziert. Der Austausch stelle keine wertsteigernde Maßnahme, sondern lediglich eine notwendige Erhaltungsaufwendung dar, werde also von den Kosten der Unterkunft gedeckt. Es sei auch erforderlich, das Tor während der Betreuung ihrer Tageskinder zu schließen; denn sie betreue jetzt drei Kinder, und zwar auch Vorschulkinder. Bei der Torerneuerung habe es sich schließlich auch nicht um eine luxuriöse Ausgabe gehandelt. Nur der Rahmen der Torflügel sei in Metall ausgeführt, um ein schnelles Verwittern wie bei einem reinen Holztor zu verhindern, im Übrigen sei - kostengünstig - Holz verwandt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2010 sowie den Bescheid der Stadt G. (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. April

2008) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Instandsetzung der Toranlage ihres Hausgrundstücks in der G. in H. einen Zuschuss in Höhe von 2.475,20 € zu bewilligen.

Der Beklagte, der das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2010 für zutreffend erachtet, beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung des Berichterstatters vom 17. Januar 2011 davon unterrichtet, dass erwogen werde, die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen; den Beteiligten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt G. und die Gerichtsakten Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.

II.

Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG einstimmig durch zurückweisenden Beschluss der Berufsrichter, weil er eine mündliche Verhandlung in dieser Berufungssache nicht für erforderlich erachtet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Lüneburg vom 13. Juli 2010 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, aber unbegründet. Denn das SG Lüneburg hat in dem angefochtenen Urteils mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften zu Recht entschieden, dass die Klägerin von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Erneuerung ihrer Toranlage weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch nach § 23 Abs. 3 SGB a. F. - bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden, im Wesentlichen an die Stelle des § 23 Abs. 3 SGB II a. F. getretenen § 24 Abs. 3 SGB II n. F. (Art. 1 und Art. 14 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I S. 453) - beanspruchen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 2010 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht und daher lediglich ergänzend anmerkt:

Soweit das SG Lüneburg in den Gründen des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 2010 ausführt, die hier streitige Kostenübernahme für die Erneuerung der Toranlage auf dem Grundstück M. in G. falle nicht unter einen der in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. geregelten Ausnahmefälle, bedarf es ergänzender Ausführungen durch den Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 3 SGB II a. F. nicht; das Kostenübernahmebegehren könnte im Übrigen auch nicht unter einen der nunmehr in § 24 Abs. 3 SGB II n. F. geregelten Fälle subsumiert werden.

Dem SG Lüneburg ist auch darin beizupflichten, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Toranlage als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls ausscheiden muss; denn die Erneuerungskosten fallen schon nicht unter den Begriff der Unterkunftskosten i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Der Begriff der Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst alle baulichen Anlagen (oder Teile hiervon), die geeignet sind, Schutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten, also die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -, SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 14 = ZFSH/SGB 2009, 146 = NDV-RD 2009, 69 = FEVS 60, 535 -, zit. nach juris, Rz. 14 u. 15 - jeweils mit m. Nachw. - ; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 12 a zu § 22). Lediglich diese grundlegenden, existenziellen Bedürfnisse der Hilfesuchenden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gedeckt werden und auch nur in dem Umfang, in dem sich die Bedürfnisse der Höhe nach als angemessen erweisen. Der Grundsicherungsträger ist daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich gehalten, nur solche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen, die nach Ausstattung, Lage Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254 = NDV-RD 2007, 34 = FEVS 58, 271 -, zit. nach juris, Rz. 20). Diese Begrenzung der nach dem Grundsicherungsrecht zu finanzierenden Kosten auf Unterkunftskosten, die einer Hilfebedürftigen lediglich ein menschenwürdiges Leben in ihrer Unterkunft als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums ermöglichen sollen (BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 15), schließt es aus, als Unterkunftskosten solche Kosten anzuerkennen, die sich nicht auf die eigentliche Unterkunft, auf das Grundsbedürfnis Wohnen, sondern auf Gegenstände beziehen, die zwar mit der Unterkunft noch in Beziehung stehen, aber nicht mehr zur Deckung des (existenziellen) Wohnbedarfs notwendig sind. Denn insoweit wird das Grundbedürfnis auf Sicherung einer menschenwürdigen Unterkunft nicht (mehr) gedeckt. So verhält es sich aber hier in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Übernahme der (Erneuerungs-)Kosten ihrer Hoftoranlage. Auch ohne eine funktionierende (existierende) Toranlage würde die Klägerin über eine menschenwürdige Unterkunft verfügen, die sie vor den Unbilden der Witterung schützt und ihr einen Raum der Privatheit gewährleistet. Die Toranlage biete nämlich nicht wie etwa eine Haustür den notwendigen unmittelbaren Schutz vor den Unbilden der Witterung, sondern stellt lediglich einen - ggf. auch nur eingeschränkten - Schutz davor dar, dass Fremde unerlaubt die Außenanlage des Grundstücks der Klägerin betreten können (oder dass die Außenflächen des Grundstücks zur Straße hin abgeschirmt werden). Die streitigen Kosten für die Toranlage gehören daher nicht mehr zu dem einer Hilfebedürftigen nach dem Grundsicherungsrecht im Rahmen der Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzubilligenden (Mindest-)Standard i. S. dessen, dass diese 'ein Dach über dem Kopf' hat (vgl. BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 16), weshalb die umstrittenen Kosten schon nicht mehr dem Begriff der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGBI II zugeordnet werden können.

Hiervon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschluss dar - würde die von der Klägerin für die Erneuerung der Toranlage verlangten Kosten i. H. v. rd. 2.500,00 € - eine Rechnung über die Kosten für die von der Klägerin nunmehr im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgenommene Erneuerung der Toranlage entstanden Kosten sind von ihr nicht vorgelegt worden, sodass insoweit davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächlichen Gestehungskosten den Kosten des Voranschlages von November 2007 entsprechen; andernfalls wären die die Kosten unter Berücksichtigung der Inflationsrate sogar noch höher - nach der Überzeugung des Senats den Rahmen der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsicherungsträger nur zu übernehmenden angemessenen Kosten bei Weitem sprengen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur ein vorübergehender Charakter zukommt (vgl. BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 17), Grundsicherungsleistungen sich also auch der Höhe nach grundsätzlich auf einen Niveau bewegen müssen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die erwerbsfähige Hilfeempfängerin alsbald ihren Lebensunterhalt unabhängig von SGB II-Leistungen wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten soll. Auch von daher verliert eine Ausgabe von rd. 2.500,00 € für die Toranlage eines selbstgenutzten Eigenheims völlig den Bezug zu einer Nothilfe mit vorübergehenden Charakter, kann also nicht mehr als angemessen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen werden.

Kommt schon aus den dargestellten Erwägungen eine Kostenübernahme für die Toranlage nicht in Betracht, so kann der Senat ebenso wie das SG Lüneburg in dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2010 offen lassen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter und die Betreuung von nunmehr drei Kindern die Erneuerung der Toranlage (auch) erforderlich gemacht hat und ob nicht etwa wesentlich kostengünstigere Varianten einen Abschluss des Hofraumes zur Straße hin auch schon ermöglicht hätten.

Die Kostenlastentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 153 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 158 Satz 3 und § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.