Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.05.2011, Az.: L 2 KN 8/11

Bundeszuschuss; Eigentum; Inflation; Kaufkraft; Rente; Rentenanpassung; Solidarität; Umlageverfahren; Versicherungsprinzip; versicherungsfremde Leistungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.05.2011
Aktenzeichen
L 2 KN 8/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 08.02.2011 - AZ: S 12 R 107/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2010 in Höhe des bereits zuvor geltenden Betrages von 27,20 Euro durch § 1 Abs 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 missachtet keine Grundrechte der Rentenbezieher.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Ausbleiben einer Erhöhung der ihm zuerkannten Altersrente zum 1. Juli 2010.

Der am 8. September 1938 geborene Kläger steht nach vorausgegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1. Oktober 1998 im Altersrentenbezug. Die Rentenhöhe ermittelte die Beklagte seinerzeit mit Bescheid vom 22. Juni 1998 in Höhe von 3.071,36 DM brutto. Dabei legte sie 64,4566 Entgeltpunkte zugrunde, von denen 56,5918 auf Beitragszeiten und 4,3022 auf beitragsfreie Zeiten entfielen. Weitere 3,5626 Punkte wurden als zusätzliche Entgeltpunkte in Ergänzung zu den diesbezüglich bereits berücksichtigten auf Beiträgen beruhenden Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten angerechnet. Ausgehend von diesen insgesamt 64,4566 Entgeltpunkten, einem Rentenart- und Zugangsfaktor von jeweils 1,0 und dem damaligen aktuellen Rentenwert von 47,65 DM ergab sich der damalige Renten(brutto)zahlbetrag von 3.071,36 DM (entsprechend dem Produkt von 64,4566 mit 47,65 DM).

Soweit es in den folgenden Jahren Anpassungen des jeweiligen aktuellen Rentenwerts gab, ist entsprechend auch die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente angepasst worden. Zum 1. Juli 2009 wurde der aktuelle Rentenwert (West) von 26,56 € auf 27,20 € angehoben. Seitdem beträgt der monatliche Renten(brutto)zahlbetrag für den Kläger 1.753,22 €.

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes und damit des Rentenzahlbetrages ergebe.

Die dagegen am 3. November 2010 vom Kläger erhobene auf die Erhöhung der Rente um jedenfalls 1,2 % gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011, dem Kläger zugestellt am 11. Februar 2011, abgewiesen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte Rentenerhöhungsbegehren. Die gesetzlichen Bestimmungen begegneten auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit der am 21. Februar 2011 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger erachtet es für gleichheitswidrig und willkürlich, dass die Bemessung der Altersvorsorge für Beamten nach anderen Regelungen erfolge als die Berechnung der Renten in der allgemeinen Rentenversicherung. Jedenfalls habe der Gesetzgeber bereits mit der Nichtanpassung der Renten zum 1. Juli 2004 die Grenze der verfassungsrechtlich noch zulässigen Eingriffe in die Erwartung künftiger Rentenerhöhungen erreicht. Auch deckten die staatlichen Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend die von dieser zu gewährenden versicherungsfremden Leistungen ab.

Er beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 und die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 aufzuheben und

2. die Beklagte zur Erhöhung der ihm gewährten Altersrente zum 1. Juli 2010 um mindestens 1,2 % zu verpflichten,

hilfsweise,

eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG, weiter hilfsweise eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2011 und Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2011) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Nichtanpassung der dem Kläger gewährten Altersrente zum 1. Juli 2010 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und missachtet keine Grundrechte des Klägers.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die beanstandete Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 aus der Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung, die sie im Widerspruchsbescheid gefunden hat, eine Regelung im Sinne der Feststellung einer Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe getroffen hat.

1. Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 22. Juni 2010 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (BGBl. I, 816) den ab 1. Juli 2010 den auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 27,20 € festgesetzt. Da der Wert in dieser Höhe auch bereits ab dem 1. Juli 2009 festgesetzt worden war, hat die Beklagte in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt, dass sich zum 1. Juli 2010 keine Rentenerhöhung ergebe.

2. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 27,20 € zum 1. Juli 2010 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 68 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 (der frühere Abs. 6 ist aufgehoben) SGB VI folgendermaßen festgelegt sind:

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

3. dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter α beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Dabei sind:

 ARt

 =     

 zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,

 ARt–1

 =     

 bisheriger aktueller Rentenwert,

 BEt–1

 =     

 Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,

 BEt–2

 =     

 Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,

 AVA2012

 =     

 Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,

 RVBt–1

 =     

 durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,

 RVBt–2

 =     

 durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

 RQt–1

 =     

 Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,

 RQt–2

 =     

 Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen    aktuellen   Rentenwerts   verwendeten  Daten  zu den Bruttolöhnen  und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. Verordnungsentwurf der Bundesregierung betreffend die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010; abrufbar u.a. unter http://www.bmas.de/portal/44486/2010__04__21__ rentenwerte__2010.html):

(1) die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde,

(2) die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und

(3) den Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI) mit 0,9949.

(4) Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 aus.

(5) Auf Basis dieser Werte würde sich (vgl. ebenfalls den o.g. Entwurf) ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro.

Rechtsfehler bei dieser Ermittlung des konkreten Rentenwertes werden weder konkret vom Kläger aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar.

3. Die vorstehend erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang.

a) Das Grundgesetz enthält keine spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Diesbezüglich gab es historisch gesehen auch unter der Geltung des Grundgesetzes recht unterschiedliche Auffassungen. So wurde noch bis Mitte der 60er Jahre ein Beitragssatz von 14 % zur Rentenversicherung für angemessen und ausreichend erachtet.

b) In der Rechtsprechung des BVerfG ist allerdings anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Der durch Art. 14 GG vermittelte Eigentumsschutz der Ansprüche auf Versichertenrenten und Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Grundsatz, dass die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie auch sozialversicherungsrechtliche Positionen umfasst, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind. Diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (BVerfG, U.v. 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 u.a. – E 92, 365). Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfG, B. v. 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 – E 58, 81).

Dabei hat das BVerfG allerdings bislang noch nicht abschließend geklärt, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG fallen kann (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 823-03, 1247/07 - NZS 2008, 254). Es hat jedenfalls klargestellt, dass die in früheren Jahren zu beobachtende tatsächliche Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus die faktische Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Daraus allein ergebe sich jedoch kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO mwN).

Andererseits hat das BVerfG (Beschluss vom 26.07.2007, aaO mwN) zugleich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden sei. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, Beschluss vom 26. 7. 2007, aaO).

aa) Aus den vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber selbst die maßgeblichen Entscheidungen für die Bestimmung der Rentenhöhe zu treffen hat. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber mit den erläuterten - sehr komplexen -Bestimmungen in § 68 SGB VI getroffen.

Dabei muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend klären, inwieweit der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften durch Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes und damit des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus gewissermaßen "auf Vorrat" dadurch genügen kann, dass er in § 68 Abs. 5 SGB VI Faktoren verschiedener in Betracht zu ziehender künftiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen in eine komplexe Formel gefasst hat, anhand derer sich in künftigen Jahren die Entwicklung der Rentenhöhe bestimmen soll. Unter Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung der Festsetzung des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus für die Existenzsicherung und die finanzielle Lage der im Rentenbezug stehenden Versicherten dürfte in diesem Zusammenhang auch eine inhaltliche Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers in überschaubaren Zeitabständen zu fordern sein. So hat das BVerfG einen vergleichbaren Ansatz bezogen auf eine andere dem Gesetzgeber obliegende Angemessenheitsprüfung entwickelt: Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf das Parlament sich seiner Pflicht zur selbständigen Entscheidung über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" der Abgeordneten ist, nicht dadurch entziehen, dass es in einer entsprechenden gesetzlichen Regelung eine Steigerung der Abgeordnetenbezüge entsprechend den jeweiligen Beamtenbezügen vorschreibt. Nach Einschätzung des BVerfG ist ein solches "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung seiner Intention nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden. Mit einer solchen "technischen" Kopplung werde das Gebot der eigenständigen Prüfung und Wertung der maßgeblichen Angemessenheit umgangen (BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 – E 40, 296).

Wenn schon eine relativ überschaubare Koppelung der Entwicklung von Abgeordnetenbezügen mit etwa der Gehaltsentwicklung bei Beamten nicht die erforderliche eingeständige Abwägung zum Ausdruck bringt, dann gilt dies erst recht bezogen auf so komplexe Berechnungsvorgaben, wie dies § 68 Abs. 5 SGB VI vorsieht. Seiner verfassungsrechtlichen Abwägungspflicht vermag der Gesetzgeber nur dann ausreichend nachzukommen, wenn er zwar nicht notwendig jährlich, jedoch in jedenfalls noch überschaubaren zeitlichen Abständen das Ergebnis der sich aus entsprechenden Formeln ergebenden Berechnungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf seine Angemessenheit überprüft. Dabei hat er namentlich inhaltlich abzuwägen, inwieweit sich aus den Berechnungsvorgaben ggf. ergebenden Absenkungen des Rentenniveaus für die betroffenen Rentenbezieher noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen, die sich für diese aus der Nichtbereitstellung weiterer finanzieller Mittel für die Rentenversicherung ergeben. Entsprechende konkrete Abwägungen lassen sich nicht "auf Vorrat" für viele künftige Jahre durch das Aufstellen einer Formel ersetzen, da sich mit einer solchen die sich aus vielfältigen Faktoren zusammensetzende komplexe künftige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und deren Bewertung nicht verlässlich vorwegnehmen lässt.

Der Gesetzgeber hat jedoch die erläuterten Vorgaben in § 68 SGB VI wiederholt geändert und damit zugleich inhaltlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Zuletzt ist § 68 SGB VI durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, 1076) geändert worden. Damit ist ein hinreichend enger zeitlicher Abstand der zur Überprüfung gestellten (ausgebliebenen) Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 zur letzten inhaltlichen Abwägung durch den Gesetzgeber ohne Weiteres noch gegeben.

bb) Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes als Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat. Er muss – insbesondere auch langfristig – sowohl die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel, seien es Beitragssatzerhöhungen oder vermehrte staatliche Zuschüsse, auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen. Dabei hat er insbesondere auch die demographische Entwicklung zu berücksichtigen und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen etwa auf die Rentenversicherung, die übrigen Sozialversicherungszweige insbesondere in Form der Kranken- und Pflegeversicherung, die wirtschaftliche Entwicklung und auf die staatlichen und gesellschaftlichen Ressourcen abzuschätzen und zu bewerten. Diese rechtspolitische Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten. Dementsprechend ist im vorliegenden Gerichtsverfahren auch kein Raum, rechtspolitische Fragen etwa im Sinne der politischen und sozialen Angemessenheit der Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2010 zu erörtern.

Namentlich ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die insbesondere finanzpolitischen Auswirkungen weitergehender Rentenerhöhungen (etwa bedingt durch eine für die Rentenbezieher günstigere Neufassung des § 68 SGB VI) zu berücksichtigen. Er darf in diesem Zusammenhang insbesondere seine Einschätzung bezüglich der Frage einbeziehen, inwieweit eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, aaO). In Zukunft kann auch die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes für Arbeitssuchende im internationalen Vergleich zunehmende Relevanz erlangen, nachdem insbesondere in Teilbereichen (etwa bei Banken oder im medizinischen Sektor) bereits heute zu beobachten ist, dass Arbeitssuchende den Staat für ihre berufliche Tätigkeit auch nach den jeweils zu erwartenden (tendenziell: Netto-)Einkünften auswählen. Letzteres wird für den Bereich der Europäischen Union mit dem für sie prägenden Prinzip der Freizügigkeit auch geradezu intendiert.

Vor einer Erhöhung des aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschusses hat der Gesetzgeber sorgfältig deren Auswirkungen auf die ohnehin bereits sehr hohe Staatsverschuldung zu bedenken, zumal diese gerade auch vor dem Hintergrund der demographisch bedingt naheliegenden Möglichkeit einer Abnahme der Zahl der Erwerbstätigen schon mit bedeutsamen Risiken behaftet ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer angemessenen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Rechnung zu tragen. Angesichts der den Bestand der Rentenversicherung sichernden Bedeutung der Kindererziehung hat das BVerfG (Urteil vom 7. Juli 1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 – E 87, 1) den Gesetzgeber für verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der Kinder erziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken. Dies bedeutet zwar keine generelle Gleichsetzung von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten; der Gesetzgeber hat jedoch sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert (BVerfG, aaO).

cc) Die Sozialgerichte haben im vorliegenden Zusammenhang vielmehr allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines – weiten – Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist bislang nicht erfolgt. Es lässt insbesondere keine grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind (vgl. insbesondere BSG, U.v. 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R - SozR 4-2600 § 255e Nr 1, und U.v. 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R – jeweils bezogen auf die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 mwN).

Dabei bedarf im vorliegenden Zusammenhang wie im Rahmen der vorstehend herangezogenen Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2007 keiner Entscheidung, wo konkret der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die vorliegend mit der Berufung angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Dies gilt auch dann, wenn nicht isoliert das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2010 der Prüfung unterzogen wird, sondern zugleich auch die mittelfristige Rentenentwicklung mit in die Betrachtung einbezogen wird, wie sie sich auch als Folge der wiederholten gesetzgeberischen Modifizierungen der Vorgaben für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in § 68 SGB VI darstellt.

Der aktuelle Rentenwert ist von 24,99 € im Jahr 2000 auf nunmehr 27,20 € gestiegen. Dies entspricht einer (Brutto-)Rentenerhöhung von 8,84 % in dem genannten Zeitraum. Der Verbraucherpreisindex stieg in dem (angesichts der Heranziehung der jeweiligen Vorjahreswerte in § 68 SGB VI) korrespondierenden Zeitraum von 1999 bis 2009 von 91,4 auf 107 (vgl. http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Zeitreihen/WirtschaftAktuell/Basisdaten/Content100/vpi101a,templateId=renderPrint.psml). Dies entspricht einer Steigerung um 17,1 %. Hieran gemessen haben die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten 10 Jahren um ca. 8 % an Kaufkraft verloren, da insoweit die Rentenerhöhungen hinter dem Anstieg der Verbraucherpreise zurückgeblieben sind.

Darüber hinaus haben sich die Nettorentenzahlbeträge durch eine Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reduziert (vgl. etwa die zum 1. April 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3013).

Der damit festzustellende deutliche Kaufkraftrückgang ist für die betroffenen Rentner sehr schmerzlich. Allerdings waren auch bei Erwerbstätigen in dem genannten Zeitraum nur relativ geringfügige Lohnerhöhungen zu realisieren. So stieg der Bruttojahresverdienst eines einzelnen Arbeitnehmers von 1999 bis 2009 lediglich von 24.750 auf 27.663 €, entsprechend 11,2 % (vgl. http://www.stala.bwl.de/Arbeitskreis_VGR/tbls/tab11.asp#tab06).

Die Nettoverdiensterhöhung ist noch hinter diesem Wert zurückgeblieben. Dies erklärt sich aus dem Progressionstarif für die Einkommen- und Lohnsteuer (wohingegen Renten weiterhin überwiegend steuerfrei gewährt werden). Zudem wird von den Erwerbstätigen angesichts der demographischen Entwicklung ein stetig zunehmender Einsatz des Arbeitseinkommens für die private Altersvorsorge erwartet (weshalb die Rentenformel in § 68 Abs. 5 SGB VI auch einen Altersvorsorgeanteil berücksichtigt; vgl. ferner § 255e SGB VI).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Gesamtausgaben für Rentenleistungen deutlich stärker gestiegen sind als die vorstehend herangezogenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts. Allein von 1999 bis 2008 sind die Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung von 198,7 Milliarden Euro auf 233,7 Milliarden Euro gestiegen, dies entspricht einer Zunahme von 17,6 % (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 222).

Diese Diskrepanz erklärt sich daraus, dass die Zahl der Rentenberechtigten zugenommen hat, was insbesondere auch als Ausdruck der demographischen Entwicklung zu verstehen ist. So stieg die Zahl der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland von 16,76 Millionen im Jahr 1999 auf 18,96 Millionen im Jahr 2008. Dies entspricht einer Zunahme von 13,1 % (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 149). Der sog. Altersquotient, der das Verhältnis der über 65jährigen zu 20 bis 65jährigen zum Ausdruck bringt, ist allein in den Jahren 1999 bis 2008 von 26,0 auf 33,3 gestiegen (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 256). Während Anfang der 70er Jahre 65jährige Männer noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,06 Jahren haben, betrug dieser Wert 2006/08 bereits 17,11 (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 258). Gleichzeitig sank die Geburtenziffer je Frau in diesem Zeitraum von 2,01 auf 1,38 (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 257).

Im Zuge der demographischen Entwicklung ist in den kommenden Jahrzehnten ohnehin eine weitere sehr deutliche Verschlechterung des Verhältnisses der Rentenempfänger zu den Beitragszahlern zu erwarten. Unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, aaO mwN) ist der Gesetzgeber berechtigt, an der Bewältigung der damit verbundenen Lasten auch die Rentenbezieher in der Form zu beteiligen, dass er ihnen einen - maßvollen - Kaufkraftverlust zumutet.

Um eine noch weitere Diskrepanz zwischen der Preis- und der Rentenentwicklung zu vermeiden, sind bereits die Bundeszuschüsse allein zur allgemeinen Rentenversicherung von 1999 bis 2008 von 42,53 Milliarden Euro auf 56,43 Milliarden Euro, entsprechend einer Zunahme von 32 %, erhöht worden (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 222). Auch dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber zwar auch die Rentenbezieher zu der Bewältigung der demographischen Entwicklung heranzieht, dass er die Lasten in Teilen aber auch anderweitig abzufangen sucht.

4. Die Besoldung von Beamten einschließlich ihrer Versorgung im Alter durch Ruhestandsbezüge folgt eigenen Regeln. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit wird die Gleichberechtigung hinsichtlich des Zuganges zu öffentlichen Ämtern und namentlich auch zum Beamtendienst gewährleistet. Natürlich ist damit aber kein Anspruch verbunden, auch dann wie ein Beamter gestellt zu werden, wenn man von dieser Freiheit zur Ergreifung eines solchen Amtes keinen Gebrauch gemacht hat (bzw. bei der Auswahl gegenüber anderen Bewerbern unterlegen ist).

Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen - regelmäßig lebenslänglichen - Dienst- und Treueverhältnis stehen, wobei (Abs. 5) das Recht des öffentlichen Dienstes und damit die Ausgestaltung dieses Treueverhältnisses unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Diesbezüglich gibt es keine Parallelen zum allgemeinen Rentenversicherungsrecht. Der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bereits keine Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat eingegangen. Das Recht der Beamten ist überdies durch vielfältige (vielfach eher historisch zu erklärende) Sonderregelungen geprägt, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden sind. So haben Beamte weiterhin keine Möglichkeit, wie andere Arbeitnehmer lediglich unter Aufbringung des Arbeitnehmeranteils an den Versicherungsbeträgen der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten; die Pensionen werden in nachhaltig größerem Umfang besteuert als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohnehin dürfen die Ruhestandsbezüge der Beamten nicht allein mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, da sie darüber hinaus auch an die Stelle der in weiten Teilen der Wirtschaft und für die Angestellten im öffentlichen Dienst üblichen zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge treten. Darüber hinaus dient die soziale Absicherung der Beamten einschließlich ihrer Altersvorsorge auch als Argument dafür, dass diese während des aktiven Berufslebens nicht selten geringere Bezüge erhalten als die für entsprechende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft üblichen Gehälter.

Angesichts der vorstehend dargelegten schon im Grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage ist kein Raum, punktuell einzelne Regelungen über die Beamtenbesoldung oder -versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Art. 3 Abs. 1 GG als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Normierung ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rentenansprüche nach dem SGB VI heranzuziehen.

5. Die Hinweise des Klägers zur Problematik sog. versicherungsfremder Leistungen führen ebenfalls nicht weiter. Es gibt bereits keine von der Verfassung vorgegebene Definition, welche Leistungen bzw. welche Ausgestaltung von Leistungen für eine gesetzliche Rentenversicherung "fremd" ist und welche als Ausdruck der Solidarität zwischen den Mitgliedern den Prinzipien der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Die gesetzliche Sozialversicherung wird gerade nicht nur durch Grundsätze des (privaten) Versicherungsrechts bestimmt, nach denen Versicherungsleistungen und Versicherungsprämie aufeinander bezogen sind, vielmehr wird sie nachhaltig auch durch das Solidaritätsprinzip und das Ziel einer sozialen Gerechtigkeit geprägt (BVerfG, B.v. 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 – E 79,223, 236 f.). Dementsprechend erbringt beispielsweise die gesetzliche Krankenkasse auch nicht in Teilen "versicherungsfremde" Leistungen, wenn sie Mitgliedern mit unterdurchschnittlichen Beitragsverpflichtungen (als Ausdruck einer unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine qualitativ gleichwertige medizinische Versorgung wie gut verdienenden Mitgliedern gewährleistet. Die insoweit fehlende Korrelation zwischen Beitragshöhe und Versicherungsleistungen bringt vielmehr den Solidarausgleich zum Ausdruck.

Hieran anknüpfend kann auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht jeder Teilbetrag eines Rentenanspruchs, der nicht mit individuellen Beitragszahlungen korrespondiert, sogleich als eine für die vom Grundsatz der Solidarität geprägte Sozialversicherung "fremde" Leistung eingestuft werden. Dem Gesetzgeber ist vielmehr ein erheblicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Abgrenzung des der Solidarversicherung noch zuzurechnenden Risikobereichs zuzugestehen.

In der Sozialversicherung wird das Versicherungsprinzip mithin entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert, die der Privatversicherung fremd sind. Gerade auch die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, B.v. 29. Dezember 1999 - 1 BvR 679/98 - SozR 3-2600 § 158 Nr 2).

Je nach Definition solcher versicherungs-"fremder" Leistungen lassen sich naturgemäß auch unterschiedliche Berechnungen darüber anstellen, welche Anteile der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für diese als "fremd" zu qualifizieren sind. Auch diesbezüglich gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, näher zu den maßgeblichen Grenzen für das - weite - gesetzgeberische Beurteilungsermessen Stellung zu nehmen. Angesichts der ohnehin bereits in ganz erheblicher Höhe gewährten Bundeszuschüsse ist kein Raum für die Annahme, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen solchen versicherungs-"fremden" Leistungen und den insbesondere auch zum Ausgleich ihrer erbrachten staatlichen Zuschüssen zu einer substantiellen Entwertung der Rentenanwartschaften der Versicherten und damit zu einer Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG führen könnte. So wurden 2008 die (ihrerseits auch in Teilen durch den Staat aufgebrachten, vgl. insbesondere § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Beitragseinnahmen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 179,089 Millionen € um Bundeszuschüsse in Höhe von 56,43 Millionen € ergänzt; diese machten damit fast ein Drittel der Beitragseinnahmen aus und sind, wie bereits dargelegt, in den letzten Jahren deutlich überproportional gestiegen. (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2009, S. 222).

Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens in erheblichem Maße von den von ihm kritisierten versicherungs-"fremden" Leistungen profitiert. Von den in die Rentenberechnung eingeflossenen 64,4566 Entgeltpunkten beruhen lediglich 56,5918 auf eigenen Beitragsleistungen, mit den restlichen Entgeltpunkten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beitragsfreie Zeiten bewertet bzw. beitragsgeminderte Zeiten über das tatsächliche Beitragsniveau hinaus zugunsten des Klägers aufgewertet. Auch der Umstand, dass der Kläger ungeachtet des vorzeitigen Rentenbeginns und der damit für den Versicherungsträger ungünstigen Relation zwischen Beitragsdauer und Rentenbezugszeit nach den für ihn maßgeblichen Übergangsvorschriften die Altersrente in ungekürzter Höhe bezieht, ist als Abweichung vom Versicherungsprinzip zu werten.

6. Soweit der Kläger eine "Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger" durch eine "Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren" anspricht, verkennt er offenbar bereits im Ansatz, dass auf der Grundlage eines Kapitaldeckungsverfahrens von vornherein kein Raum für eine Anpassung von Rentenleistungen an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung sein könnte. Einem solchen Kapitaldeckungsverfahren liegen – wie etwa auch im Bereich der privaten Lebensversicherungen – lediglich Nominalbeträge zugrunde; das Risiko von Kaufpreisverlusten haben in solchen System allein die Versicherten zu tragen.

Darüber hinaus irrt der Kläger sich auch in historischer Hinsicht: Die Umstellung von dem anfänglichen (ohnehin nur mit Einschränkungen eingeführten) Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren erfolgte bereits 1923, und zwar nicht etwa im Zuge einer Enteignung der Rentenversicherungsträger, sondern weil diese ihr Kapital im Zuge der damaligen Inflation schlichtweg verloren hatten (vgl. Frerich/Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3: Rentenversicherungsrecht, 1999, S. 11). Diese historische Entwicklung verdeutlicht zugleich die schwer wiegenden Risiken eines Kapitaldeckungsverfahrens und die Vorzüge des Umlageverfahrens, an denen auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens teilnimmt.

7. Die vom Kläger herangezogene Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (ABl. Nr. C 364 S. 1) gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1). Da im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang weder Organe noch Einrichtungen der Europäischen Union involviert noch Rechtsbestimmungen der Union durchzuführen sind, sondern vielmehr nationale Rechtsnormen zu beurteilen sind, können sich schon im Ansatz aus den Bestimmungen der Charta für den Kläger keine weitergehenden Rechte ergeben. Im Übrigen geht die Gewährleistung des Eigentumsrechts in Art. 17 dieser Charta auch nicht über seine Gewährleistung in Art. 14 des Grundgesetzes hinaus.

8. Aus den vorstehenden Darlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich zugleich, dass kein Anlass zu einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG besteht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist ohnehin nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.