§ 9 Nds. SUrlVO - Urlaub aus persönlichen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
1Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. 2Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:
1. | Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin | ein Arbeitstag, |
---|---|---|
2. | Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage, |
3. | Umzug aus dienstlichem Anlass | |
a) innerhalb Deutschlands | ein Arbeitstag, | |
b) in das oder aus dem Ausland | bis zu zwei Arbeitstage, | |
4. | 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum | ein Arbeitstag, |
5. | ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, | für die notwendige Abwesenheitszeit, |
6. | für einen Verbesserungsvorschlag | |
a) im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und | ||
b) im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stelle | bis zu zwei Arbeitstage, | |
7. | in sonstigen dringenden Fällen | bis zu drei Arbeitstage. |