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§ 9 Nds. SUrlVO - Urlaub aus persönlichen Gründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:

1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag,
2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass ein Arbeitstag,
4. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag,
5. ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die notwendige Abwesenheitszeit,
6. in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung

1. eines im Haushalt lebenden Angehörigen, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege ärztlich bescheinigt wird ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
2. eines Kindes vor Vollendung des zwölften Lebensjahres unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
3. einer Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Der Urlaub nach Satz 1 soll insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(3) Für eine Heilkur oder eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt. Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur. Bei der Festlegung des Urlaubs ist auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen.