Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 04.07.2005, Az.: 11 A 2230/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.07.2005
- Aktenzeichen
- 11 A 2230/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0704.11A2230.04.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Ausländerbehörde ist an die Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt gebunden ( § 4 AsylVfG). Dies gilt wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 75 AsylVfG) auch dann, wenn das Bundesamt diese widerrufen hat, aber über die hiergegen gerichtete Klage noch nicht entschieden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. März 2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410, 411).
Der Ausländer genießt in einem solchen Fall besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG (= § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
Gründe
Allerdings genießt der Kläger - entgegen der Auffassung des Widerspruchsbescheides - im maßgeblichen Zeitpunkt (noch) besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juni 1999 ist für den Beklagten bindend (§ 4 AsylVfG) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden. Der Kläger genießt daher die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings (§ 3 AsylVfG). Soweit das Bundesamt diese nunmehr mit Bescheid vom 13. November 2003 widerrufen hat, vermag dies im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage (3 K 5265/03.A), über die noch nicht entschieden ist, entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylVfG, § 80 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte war daher verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Widerrufs voraussetzen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. März 2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410411 f.; VG Dresden, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 K 2398/04 - InfAuslR 2005, 3839). Dies wird durch den Gegenschluss aus der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bestätigt. Danach entfällt lediglich für den Sonderfall des Einbürgerungsverfahrens bereits vor der Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Die Flüchtlingsanerkennung ist auch nicht nach § 51 Abs. 3 AuslG entfallen. Die Bestimmung findet nur bei Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht aber bei Verurteilungen zu einer Jugendstrafe Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 4.00 - BVerwGE 112, 180182 ff.).